Freitag, 10. Juni 2016

Gleichstellung nach Düsseldorfer Art im Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW




Nachtrag 07.09.2016: VG Düsseldorf: Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig
Nachtrag 19.09.2016: VG Arnsberg stellt ebenfalls Verfassungswidrigkeit fest
Nachtrag 28.09.2016: VG Aachen folgt, Landesregierung setzt Kläger unter Druck
Nachtrag 03.02.2017: FDP NRW präsentiert Gutachten, das Verfassungswidrigkeit bestätigt
Nachtrag 21.02.2017: OVG NRW: Frauenbevorzugung im DRModG ist verfassungswidrig



Harte Frauenquoten sind zwar verfassungswidrig, gelten aber trotzdem im real existierenden und regierenden Feminismus als opportunes Mittel der Wahl, die sog. strukturelle Diskriminierung von Frauen zu reduzieren, indem man auch weniger qualifizierten Geschlechtsgenossinnen zu einträglichen Positionen verhilft und männliche Konkurrenz wegen unpassender Genitalien aus dem Wettbewerb um Stellen und Positionen entfernt.

Der unermüdliche Kampf der Landesregierung NRW gegen Art. 3 GG

Der Bruch von Art. 3 GG ist seit langem ein besonderes Anliegen der Landesregierung von NRW, namentlich Frau Kraft (SPD) und ihrer Vertreterin Frau Löhrmann (Grüne), beide zusätzlich radikalfeministisch unterstützt durch eine vermutlich weltweit einmalige Emanzipationsministerin Steffens (Grüne). Die Regierung Kraft / Löhrmann ist mit weiblicher Gründlichkeit vorgegangen und hat schon vor rund 2 Jahren einen bekannten Verfassungsjuristen (Hans-Jürgen Papier) gekauft damit beauftragt "... rechtliche Spielräume zur verbindlichen Festlegung von Zielquoten ..." zu erkunden. "Zielquoten" sind als Quoten zugunsten von Frauen zu verstehen, "verbindliche Festlegung von Zielquoten" ist eine Umschreibung des Begriffs "harte Quote", der wegen seiner offensichtlichen Verfassungswidrigkeit vermieden wurde.

Herr Papier lieferte wie gewünscht, sein umfangreiches Gutachten schlägt folgende Strategie vor, wie man das Grundrecht auf Gleichberechtigung für Männer unterlaufen kann:

  • Man nutzt das in diversen untergeordneten Gesetzen implementierte Prinzip der Bevorzugung von Frauen bei "gleicher Qualifikation" (bei Einstellungen oder Beförderungen).
  • Man verbietet gesetzlich, bei der Messung der "Qualifikation" die normalerweise üblichen Maßstäbe anzulegen, also z.B. alle tätigkeitsrelevanten Qualifikationsmerkmale in die Arbeitsplatzbeschreibung aufzunehmen, die Qualifikation anhand der Anforderungen zu bewerten oder genaue Benotungen zu verwenden. Beispielsweise kann man alle Noten auf ganze Zahlen runden - dann ist 1.7 = 2.3 - oder alle Diplome, egal in welchem Fach, als gleichwertig ansehen.
Im Endeffekt wird das Prinzip der Bestenauslese weitgehend ausgehebelt, also Art. 33 Abs. 2 GG unterlaufen, um damit unter Nutzung drittrangiger Gesetze die Gleichberechtigung nach Art. 3 Abs. 2 GG aushebeln zu können.

Soweit die Vorgeschichte, offen war bisher nur, wie genau Frau Kraft die Bestenauslese außer Kraft setzen würde. Das Geheimnis wurde am 09.06.2016 gelüftet. An diesem Tag hat der Landtag NRW mit den Stimmen der SPD und den Grünen das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW) beschlossen. Selbiges enthält in Artikel 1 das "Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)". Von diesem sind wiederum § 14 Einstellung und § 19 Beförderung relevant.

Das neue LBG NRW, § 14 "Einstellung" - die übliche Diskriminierung

§ 14 Einstellung diskriminiert wie üblich Männer mit der zum Mißbrauch einladenden Bevorzugung von Frauen bei "gleicher Qualifikation":
(2) Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen;

Das neue LBG NRW, § 19 "Beförderung" - die gesteigerte Diskriminierung

In § 19 "Beförderung" ist Absatz (6) relevant, der die folgenden 7 Sätze enthält (Numerierungen und Anmerkung i.f. zusätzlich eingefügt):
[1] Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vorzunehmen.
Anmerkung: Beamtenstatusgesetz §9 "Kriterien der Ernennung" lautet: "Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
[2] Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
[3] Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist.
[4] Satz 2 und 3 finden Anwendung, solange im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde innerhalb einer Laufbahn der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt entweder den Frauenanteil im Einstiegsamt oder den Frauenanteil in einem der unter dem zu besetzenden Beförderungsamt liegenden Beförderungsämter unterschreitet und der Frauenanteil in dem jeweiligen Beförderungsamt 50 Prozent noch nicht erreicht hat.
[5] Ist mit der Beförderung die Vergabe eines Dienstpostens mit Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion verbunden, gilt Satz 4 bezogen auf die angestrebte Funktion.
[6] Abweichend von Satz 4 ist maßgeblich der Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde, die den Beförderungsvorschlag macht, wenn die Landesregierung die für die Beförderung zuständige Behörde ist.
[7] Weitere Abweichungen von dem gemäß Satz 4 maßgeblichen Bezugsbereich oder in Bezug auf die Vergleichsgruppenbildung regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.
Satz 2 betont durch die Formulierung bei im Wesentlichen gleicher Eignung, ... (gegenüber der Standard-Formulierung "bei gleicher Eignung"), daß die Qualifikation nicht genau festgestellt werden soll, um auch schlechter qualifizierten Frauen eine Recht auf bevorzugte Beförderung zu verschaffen.

Satz 3 definiert eine "in der Regel" anzuwendende (also nur in genau zu begründenden Ausnahmefällen nicht anzuwendende) Definition des unscharfen Begriffs "im Wesentlichen gleiche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung": ein "gleichwertiges Gesamturteil" in der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers.

Dienstliche Beurteilungen

Für dienstliche Beurteilungen gibt es relativ umfangreiche Vorschriften. Eine Übersichtsdarstellung bietet Tresselt (2016), ein Beispiel ist dieser Erlaß des Schulministeriums. Hierin lautet Abschnitt 4.6:
Das Gesamturteil ist wie folgt zu formulieren:
- die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße,
- die Leistungen übertreffen die Anforderungen,
- die Leistungen entsprechen den Anforderungen,
- die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen,
- die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht.
Diese Formulierungen entsprechen den Schulnoten 1.0 bis 5.0. Es sind nur diese ganzzahligen Schulnoten zulässig, keine weitere Differenzierung.

Es gibt Richtlinien, wonach die Note 1.0 maximal an 10 % der Mitarbeiter vergeben werden soll, die Note 2.0 maximal an 20 % der Mitarbeiter. Sofern diese Richtlinien angewandt werden, dürfte die Mehrheit der Mitarbeiter die gleiche Standardnote 3.0 bekommen. Ein Unterschied von einer Note stellt also einen erheblichen Qualifikations- bzw. Leistungsunterschied dar. M.a.W. muß ein männlicher Mitarbeiter erheblich besser sein, um sich gegen einen weiblichen Mitbewerber um eine Stelle durchzusetzen.

Laut einem Artikel in der Rheinischen Post werden bis zu 30 Prozent aller Landesbeamten laut Laufbahnverordnung mit "sehr gut" oder "gut" beurteilt, die besser qualifizierten Mitarbeiter weisen also die gleichen Spitzennoten auf. Weiter: Faktisch erfolgt die Beurteilung innerhalb der Spitzengruppe deshalb über "Bewertungspunkte", die die Beamten zusätzlich zur Gesamtnote erhalten. Diese können auch bei formal gleicher Gesamtnote erhebliche Qualifikationsunterschiede beschreiben.

Konsequenzen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW

  • Details der Qualifikation, z.B. Anzahl der Berufsjahre und Umfang der Erfahrung, zusätzliche Kenntnisse usw., spielen bei einer Konkurrenz zwischen Männern und Frauen keine Rolle, es kommt nur auf die stark vergröbernde Gesamtnote an.
  • Die Einschlägigkeit der fachlichen Erfahrung spielt laut dem Gesetz keine Rolle. Wenn z.B. eine Beförderungs-Stelle in der Steuerfahndung ausgeschrieben wird und es bewerben sich eine Frau aus dem Schulamt und ein erprobter Steuerfahnder, beide mit gleicher Note, dann hat die Frau ein Recht auf die Stelle. Die Frau ist offensichtlich mehr oder weniger unbrauchbar für die Stelle; da das Gesetz aber explizit bestimmt, daß die Befähigung alleine an der Gesamtnote zu messen ist, spielt die fachliche Unfähigkeit der Frau keine Rolle. Unter "Befähigung" versteht man laut Tresselt (2016) die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die jemand in seinem Beruf als Lehrer auszeichnen. Das sind z.B. Fachkenntnisse, Hobbys, Vorerfahrungen, Konfliktfähigkeit, Organisationsvermögen, Konzeptentwicklung, Teamfähigkeit u. a..
  • Aufgrund der faktischen Notenvergabe haben im mittleren Leistungsbereich i.w. männliche Mitarbeiter nur noch dann eine Chance, sich gegen weibliche Mitbewerber um eine Stelle durchzusetzen, wenn sie eine ganze Note besser sind. Im oberen Leistungsbereich haben männliche Mitarbeiter praktisch keine Chance mehr.
  • Wenn zwei Frauen um eine Stelle konkurrieren, gilt Satz 1 in §19(6), nicht mehr Satz 2. Wenn beide gleiche Gesamtnoten haben, werden die üblichen Kriterien wie Befähigung, die in sehr detaillierten Punkteschemata bewertet werden, wieder entscheidungsrelevant. D.h. der Wettbewerb unter Frauen findet nach völlig anderen Regeln statt als der Wettbewerb zwischen Männern und Frauen, ein absurder Zustand.

Stellungnahmen der Fraktionen

Der Bericht des Innenausschusses erwähnt ab S. 523 noch folgende Stellungnahmen der Fraktionen:
  • CDU: "[die CDU-Fraktion begrüßt] das Vorhaben der Frauenförderung ..., jedoch zweifelt sie an der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen."
  • FDP: "die Fraktion der FDP ... führt aus, dass das Leistungsprinzip zu kurz komme, auch in Verbindung mit der Frauenförderung."
  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: "Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Frauenfördermaßnahmen verweist die Fraktion auf ein dieses bestätigendes Gutachten des früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier."
Die FDP prüft laut diversen Quellen eine Verfassungsklage gegen gegen das DRModG NRW. In einer diesbezüglichen Presseerklärung ist allerdings nur von der Beamtenbesoldung die Rede. Gemäß einem Artikel in der Rheinische Post sagte der FDP-Fraktionsvize Ralf Witzel: "Beamtenrecht und Leistungsprinzip werden auf den Kopf gestellt, wenn nun eine schlechter qualifizierte Frau einem besser qualifizierten Mann vorgezogen wird. Der Verfassungsgerichtshof muss diese ideologisch motivierte Männerdiskriminierung stoppen." Allerdings stellt die FDP-Fraktion nur neun Prozent der Abgeordneten im Landtag. Einer Verfassungsklage müssen sich mindestens 20 Prozent der Abgeordneten anschließen.

Fazit

  • Wir danken der SPD und den Grünen, mit dem "Dienstrechtsmodernisierungsgesetz" öffentlich und klar verständlich bekundet zu haben, Männerdiskriminierung für modern und fortschrittlich zu halten. (Diese Erkenntnis ist aber zugegebenerweise nicht neu.)
  • Wer bisher die AfD wegen Verfassungsfeindlichkeit nicht wählen mochte, kann völlig beruhigt sein: der Bruch der Verfassung ist bei den Regierungsparteien in NRW guter Brauch, betroffen sind dort außerdem nicht nur religiöse Minderheiten, sondern argumentativ rund die Hälfte der Bevölkerung (konkret natürlich bisher nur männliche Beamte, aber die Regierung in NRW wird sicher nicht ruhen, bis das Gesetz analog auch auf Angestellte angewandt wird).
  • Es ist bekannt, daß gerade bei Männern Depressionen sehr oft übersehen und nicht diagnostiziert werden. Wer als Mann die SPD oder Grünen wählt, sollte sich möglichst umgehend auf Selbsthaß, Masochismus und weitere Depressionen untersuchen lassen.




Nachtrag 07.09.2016: Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 05.09.2016 die Neuregelung zur Frauenförderung (bzw. Männerdiskriminierung) in NRW für verfassungswidrig erklärt.

Die Hauptursache der Verfassungswidrigkeit liegt darin, daß der Bund für die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten zuständig ist und das Land NRW keine Gesetze erlassen kann, die Bundesgesetzen widersprechen, hier dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dessen § 9 "Kriterien der Ernennung" festlegt: Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, ..... vorzunehmen.

Vordergründig wirkt diese Begründung so, als sei das Gesetz an einer rein bürokratischen Klippe gescheitert. Dieser Eindruck ist mMn falsch.

Das Gesetz ist deswegen verfassungswidrig, weil es dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dort dem § 9 "Kriterien der Ernennung" widerspricht. Dieser § 9 wiederholt aber nur die wesentlichen Inhalte von GG Art.3. Der § 9 könnte also eigentlich wegfallen, weil er mit Blick auf das übergeordnete Grundgesetz redundant ist. In vielen Gesetzestexten werden Inhalte aus übergeordneten Gesetzen wiederholt, diese theoretisch verzichtbaren Anteile verbessern die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Gesetze, sie sind zulässig, obwohl diese Gesetze bzw. deren Gesetzgeber dafür gar nicht zuständig sind.

NRW ist unzuständig, ein dem BeamtStG § 9 direkt widersprechendes und GG Art.3 indirekt widersprechendes Gesetz zu erlassen. D.h. die Feststellung der Unzuständigkeit des Landes stellt implizit auch den Verfassungsbruch (GG Art. 3) fest.

Eine zweite Ohrfeige (für die Landesregierung und das gekaufte Papier/Heidebach-Gutachten) ist die folgende theoretisch überflüssige Erwähnung in der Pressemitteilung zur Urteilsfindung:

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Neuregelung zugleich dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz widerspricht. Das Gericht hält es jedoch für fraglich, ob der Gesetzgeber hinreichend berücksichtigt hat, dass das Leistungsprinzip auch dem öffentlichen Interesse an einer Besetzung eines öffentlichen Amtes gerade mit dem leistungsstärksten Bewerber und damit auch der Sicherung der Qualität des öffentlichen Dienstes dient.
Das Gericht hat also deutliche Zweifel, ob die oben erwähnte Entkernung von Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsgemäß ist.


Nachtrag 19.09.2016: VG Arnsberg stellt ebenfalls Verfassungswidrigkeit fest

Laut LTO (2016) hat auch das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg die Bevorzugung geringer qualifizierter Kandidatinnen als verfassungswidrig bewertet (Entscheidg. v. 19.09.2016, Az. 2 L 1159/16). Insb. beeinträchtige die Vorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 3 LBGNRW den verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) erheblich.


Nachtrag 28.09.2016: VG Aachen folgt, Landesregierung setzt Kläger unter Druck

Laut Reisener (2016) hat inzwischen auch das VG Aachen (1 L 616/16) zugunsten des Grundgesetzes entschieden. Unterdessen setzt die Landesregierung Kläger unter Druck, ihre verfassungsmäßigen Rechte nicht wahrzunehmen und die Klagen zurückzuziehen (s. auch RP (28.09.2016) und Reisener (16.11.2016)).


Nachtrag 03.02.2017: FDP NRW präsentiert Gutachten, das Verfassungswidrigkeit bestätigt

Am 03.02.2017 präsentierte die FDP-Fraktion des Landtags ein im Auftrag der FDP erstelltes Gutachten des Rechtswissenschaftler Prof. Janbernd Oebbecke, das die Frauenförderung im Landesbeamtenrecht von NRW als verfassungswidrig bewertet. Details s. LTO (03.02.2017)


Nachtrag 21.02.2017: Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen erklärt Frauenbevorzugung im DRModG NRW für verfassungswidrig

Das OVG NRW hat am 21.02.2017 in seinem Urteil mit Az. 6 B 1109/16 das Offensichtliche festgestellt: das DRModG verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese, die darin vorgeschriebene Frauenbevorzugung ist daher unwirksam. Details s. LTO (21.02.2017) Bedauerlicherweise fand ein Antrag der FDP-Landtagsfraktion, gegen das LGB NRW am Verfassungsgerichtshof NRW zu klagen, keine Mehrheit, was einmal mehr die nahezu unumschränkte Macht des real existierenden Feminismus illustriert. Diese Klage hätte sehr viel genauer die Grundlagen des Gesetzes und die feministische Interpretation von GG Art. 3 Absatz hinterfragt. Eine so detaillierte Befassung war bei den Verwaltungsgerichten nicht erforderlich, um die Beschwerden zu entscheiden.


Quellen