Inhaltsübersicht
- Das Konzept
- Auftreten und Verbreitung
- Begründungen
- Mediale Unterstützung und politische Instrumentalisierung
- Begriffsvariante "kollektive Definitionsmacht"
- Literatur
Das Konzept
Das Definitionsmacht-Konzept besagt, daß in
Fällen, in denen eine Frau einen Mann anklagt, sie
vergewaltigt zu haben, und in denen der Mann nicht
geständig ist (bei einem geständigen Täter erübrigt sich
die Ausübung der Definitionsmacht durch die Frau)
- der Mann auf jeden Fall zu verurteilen ist
- die Frau keine Beweise für die Vergewaltigung oder auch nur eine Schilderung des Tathergangs liefern muß, der Aussage der Frau also blind zu vertrauen ist,
- die Frau den Begriff bzw. Tatbestand Vergewaltigung nach eigenem Ermessen beliebig weit fassen kann, also z.B. auch gewaltfreien Geschlechtsverkehr, bei dem sie "nicht wirklich einverstanden" war, als Vergewaltigung werten kann.
- Es gibt jeder einzelnen Frau faktisch eine gesetzgeberische Kompetenz, da sie den Begriff "Vergewaltigung" selber definieren kann und wie ein Diktator festlegen kann, welche Handlungen Unrecht und damit strafbar sind.
- Rechtsprechung besteht normalerweise (außerhalb von Monarchien und Diktaturen) darin, 1. relevante Tatsachen (Tatbestände), die in existierenden Gesetzen definiert sind, und Indizien und Beweise dafür zu ermitteln, 2. diese zu bewerten und ggf. die Schuld des Angeklagten festzustellen und 3. auf dieser Basis ein Urteil zu fällen. Die beiden ersten Schritte werden hier von der anklagenden Frau übernommen. Der 3. Schritt, die Strafzumessung, bleibt weitgehend offen.
Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit
Das Definitionsmacht-Konzept hebt für Männer praktisch
alle justiziellen Menschenrechte auf, u.a. das
- Recht auf ein faires Verfahren,
- rechtliches Gehör,
- Bestrafung nur für definierte Tatbestände (nulla poena sine lege) und die
- Unschuldsvermutung.
Kollateralschäden
Das Definitionsmacht-Konzept macht einen Mißbrauch extrem
leicht und verleiht Frauen enorm viel Macht über Männer.
Es führt zu existenziellen Folgeproblemen (s. unten weitere Quellen)
und wird regelmäßig mißbraucht, teilweise schon von
10-jährigen Mädchen auf dem Schulhof, teilweise zur
Erpressung von Männern, teilweise im Berufsleben, um
männliche Konkurrenten zu beseitigen.
Zugrundeliegendes Problem
Bei tatsächlichen Vergewaltigungen und anderen Formen
strafbarer sexueller Gewalt steht man fast immer vor dem
Problem, daß keine Zeugen außer dem Täter (m/w) und dem
Opfer anwesend waren und daß demzufolge Aussage gegen
Aussage steht. Zusätzlich verkompliziert wird die
Beurteilung der Geschehnisse dadurch, daß das Opfer seine
ablehnende Haltung eventuell nicht klar genug geäußert
hat. Das Opfer hat daher große Probleme, den Tathergang
korrekt zu rekonstruieren und die Tat zu beweisen.
Infolgedessen wird ein großer Teil der strafbaren
sexuellen Gewalthandlungen wegen der geringen
Erfolgsaussichten eines Prozesses nicht angezeigt oder in
einem Prozeß nicht bewiesen, im Endeffekt also nicht
bestraft. Dieses Dilemma wird in dem Text Harter Schlag ins Leere hervorragend analysiert.
Die Nichtbestrafung von Straftaten mangels Beweisen ist
eine prinzipielle Schattenseite des rechtsstaatlichen
Prinzips, niemanden willkürlich und ohne Beweise zu
verurteilen, und betrifft alle Straftatbestände, nicht
alleine Sexualdelikte.
Auftreten und Verbreitung
Das Definitionsmacht-Konzept wurde in Deutschland in den
1990er und 2000er Jahren nur in linksautonomen, extrem
radikalisierten Kreisen, also nur in Bereichen unterhalb
formaler gesetzlicher Regelungen praktiziert (mit den zu
erwartenden Folgeschäden (s. Madeleines (2001),
Wertmüller (2000)
und weitere Literaturangaben unten). Die Strafe bestand
regelmäßig in völligem sozialen Ausschluß, Rufschändung und
psychologischem Terror. Ein "Täter" soll Selbstmord begangen
haben. Die oft stark radikalisierten Frauen agierten
regelmäßig gemeinsam als psychologischer Lynchmob,
übernahmen also die Rolle des Strafvollzugs.
Das Definitionsmacht-Konzept wird auch heute noch
regelmäßig in feministischen Kreisen angewandt(1): Wenn eine
Frau einen Mann bezichtigt, sie belästigt zu haben, wird er
ohne Verhandlung aus der Veranstaltung entfernt.
Das Definitionsmacht-Konzept tritt faktisch auch im "legalen"
Strafvollzug auf. Vergewaltigungen geschehen oft im
Zusammenhang mit Auseinandersetzungen in Beziehungen; in
solchen Fällen werden Männer bereits bei der polizeilichen
Ermittlung regelmäßig als Täter vorverurteilt, haben also
keine Chance auf eine unvoreingenommene Ermittlung des
Tathergangs. Man kann auch diese Vorverurteilungen als
Anwendung des Definitionsmacht-Konzepts ansehen.
Das Definitionsmacht-Konzept liegt auch diversen Fällen von
(versuchter) Lynchjustiz zugrunde, in denen Männer
ermordet oder zusammengeschlagen wurden oder dies
versucht wurde, alleine auf Basis der Behauptung einer
Frau, dieser Mann habe sie vergewaltigt (oder sexuell
belästigt).
Die #Aufschrei-Kampagne
Anfang 2013 war die #Aufschrei-Kampagne ein
mediales Großereignis, bei dem die Fragen, was sexuelle
Belästigungen bzw. Sexismus sind, wer dies definiert, ob
auch Männer Sexismus erfahren können usw. diskutiert wurden.
Ein regelmäßiger Standpunkt in diesen Debatten reproduzierte
das Definitionsmacht-Konzept, wonach eine Frau das Recht
hat, autonom und einseitig zu entscheiden, welches
Verhalten ihr gegenüber sexistisch ist.
Die Lohfink-Affäre
Ein besonders bekanntes und drastisches Beispiel für das
Definitionsmacht-Konzept lieferte 2016 die Lohfink-Affäre. Frau Lohfink wurde zu einer (lächerlich
geringen) Geldstrafe verurteilt, weil sie zwei Männer
vorsätzlich falsch beschuldigt hatte, sie vergewaltigt zu
haben. Diese Beschuldigung wurde allerdings durch eine Serie
von Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Dessen ungeachtet
forderten sehr viele führende Feministinnen, die u.a. unter
dem Twitter-Hashtag #teamginalisa agitierten, darunter
Frauen- bzw. Feminismusministerin Schwesig, vehement,
die Darstellung von Frau Lohfink als korrekt anzuerkennen
und sie freizusprechen. In feministischen Publikationen
werden die beiden angeklagten Männer trotz ihres Freispruchs
regelmäßig als Täter bezeichnet.
Auftreten in den USA
In den USA wird das Definitionsmacht-Konzept inzwischen
flächendeckend an Schulen und Universitäten angewandt und
hat zu etlichen Skandalen geführt. Eine der ersten
Publikationen dazu, die einem bereiten Publikum zugänglich
war, ist Grossman
(2013). Sehr bekannt wurde auch der Fall Nungeßer
(s. Hoffmann
(2015) und Novotny
(2015)).
Weitere Beispiele s. unten in den Literaturangaben.
Die verbreitete Anwendung des Definitionsmacht-Konzepts in
den USA erklärt sich wie folgt: Die Schulen und
Universitäten sind von der Obama-Regierung verpflichtet
worden, regelrechte Femegerichte für Anklagen wegen
sexueller Belästigung einzurichten. In diesen Gerichten
werden noch nicht einmal elementarste Regeln einer fairen
Prozeßführung eingehalten. Vielfach fungieren fanatische
Feministinnen faktisch als Staatsanwalt und Richter in
Personalunion. Die fast immer männlichen Angeklagten
werden durchweg extrem hart betraft, auch bei erwiesener
Unschuld durch normale, professionelle Gerichte, z.B.
durch Verweis von der Uni, was wegen der dann verlorenen
hohen Studiengebühren und der Brandmarkung als überführter
Sexualverbrecher lebensentscheidende Auswirkungen hat.
Begründungen
Das feministische Definitionsmacht-Konzept widerspricht in
jeder Hinsicht der Rechtsstaatlichkeit und dem Recht auf
faire Gerichtsbarkeit. Als Begründung werden mehrere
Argumente vorgebracht.
1. Moralische Integrität von Frauen und
Männern
Sofern man überhaupt noch von rechtsstaatlichen
Verhältnissen (und nicht nur von reiner Willkür als
Rechtsschöpfungs- und Rechtsprechungsmethode ausgeht),
liegen dem Definitionsmacht-Konzept zwei Prämissen (bzw.
feministische Dogmen) zugrunde:
- (Biologische) Frauen lügen nie, ihren Aussagen kann immer vertraut werden (auch wenn sie übermüdet, alkoholisiert oder in einem andersartig beeinträchtigten Zustand waren).
- Aussagen von Männer sind stets als potentiell falsch sein, sie sind weniger glaubhaft als die von Frauen.
2. Verneinung von Objektivität /
Standpunkttheorie
Die vorstehenden feministischen Dogmen hinsichtlich der
moralischen Integrität von Männern und Frauen unterstellten,
daß überhaupt eine objektive Feststellung eines Sachverhalts
möglich bzw. angestrebt wird - eine Grundannahme moderner
Gerichtsbarkeit. Diese Grundannahme wird bei einer
alternativen Begründung explizit verneint: gemäß der feministischen Standpunkttheorie gibt es keine
Objektivität, Erkenntnisse sind stets subjektiv und von
Erkennenden abhängig, und Mitglieder diskriminierter Gruppen
haben einen besseren Standpunkt bzw. im Zweifel die
richtigen Erkenntnisse. Da gemäß einem weiteren
feministischen Dogma Frauen immer diskriminiert waren und
sind, hat eine Frau somit bei einer Auseinandersetzung mit
einem Mann immer recht (vgl. Wikipedia-Eintrag). Dieser erkenntnistheoretische
Standpunkt wird in den Gender Studies auf wissenschaftliche
Erkenntnisse angewandt, hier vollkommen analog auf
Strafsachen.
Ergänzt wird die erkenntnistheoretische Begründung des
Definitionsmacht-Konzepts durch die These, daß eine
Schilderung und ein erneutes Erleben der Vergewaltigung eine
Frau zu sehr psychisch belastet und ihr daher nicht zuzumuten
ist - dies betrifft den zweiten o.g. Punkt des Konzepts,
i.w. die Verurteilung des Manns ohne Verhandlung.
3. Sippenhaft bzw. stellvertretende Bestrafung von
Männern als Mitglied des Patriarchats
Die Aufhebung jeglicher Rechtsstaatlichkeit macht
Fehlurteile, also die Verurteilung unschuldiger Männer, sehr
wahrscheinlich. Rechtfertigt werden diese Fehlurteile damit,
daß alle Männer als Mitglieder des Patriarchats an der
Herstellung patriarchaler Verhältnisse und davon nicht
trennbar einer Vergewaltigungskultur (rape culture)
beteiligt sind, die wiederum sexuelle Übergriffe auf Frauen
ermöglicht, also indirekt an allen sexuellen Übergriffen
beteiligt sind. Hierbei wird auch auf das archaische
Rechtsprinzip der Sippenhaft zurückgegriffen,
wonach einzelne Männer stellvertretend für die Verbrechen
des Patriarchats bestraft werden können.
Motiviert wird das Definitionsmacht-Konzept auch regelmäßig
damit, die Verurteilungsquote bei
Vergewaltigungsanklagen sei zu gering. Hierbei wird oft
auf dubiose Statistiken verwiesen, mit denen eine
extrem hohe Zahl von "alltäglichen" tatsächlichen
Vergewaltigungen von Frauen "bewiesen" wird, denen nur
wenige Verurteilungen gegenüberstehen. Auch hier wird im
Endeffekt die Aufhebung rechtsstaatlicher Grundsätze für
Männer gefordert, denn hier wird gefordert, mehr oder
weniger willkürlich einen Teil der freigesprochenen
Angeklagten zu verurteilen, also letztlich wieder auf das
Rechtsprinzip der Sippenhaft zurückgegriffen.
Mediale Unterstützung und politische
Instrumentalisierung
Das schon oben erwähnte Problem, daß viele Sexualdelikte
nicht bestraft werden, tritt unabhängig davon auf, welches
Geschlecht Täter und Opfer haben.
Die mediale Bewußtmachung dieses Problems durch
feministische Propaganda und die resultierende öffentliche
Wahrnehmung sind allerdings je nach Geschlecht der
Beteiligten grundlegend verschieden:
- Täter und Opfer haben das gleiche Geschlecht: Solche Fälle sind, da sie nur eine Minderheit betreffen, selten und dringen kaum an die Öffentlichkeit. Straftaten zwischen männlichen Homosexuellen sind zudem für den Feminismus kein originäres Thema. Gewalt in lesbischen Beziehungen ist zwar relativ verbreitet und bei lesbischen Paaren sogar deutlich häufiger als in heterosexuellen Beziehungen (für die USA s. z.B. Breiding (2014), Glass (2014)), aber ein Tabu und kaum erforscht. Straftaten zwischen Lesben öffentlich zu machen kann jedenfalls nicht im Interesse des Feminismus liegen, weil dann Frauen als Täter dargestellt werden und die Glorifizierung von Frauen als per definitionem gewaltlos und unschuldig unterminiert werden würde. Forderungen, das Definitionsmacht-Konzept auch auf sexuelle Gewalt in homosexuellen Beziehungen anzuwenden, scheinen nicht zu existieren und würden allenfalls die Unhaltbarkeit des Konzepts deutlich machen.
- Täter männlich und Opfer weiblich: Diese Fälle sind häufig und werden medial stark in den Vordergrund gerückt, derartige Fälle sollten hinreichend bekannt sein. Diese Fälle werden regelmäßig politische instrumentalisiert, um feministische Machtpositionen zu stärken. Besonders zynisch in diesem Zusammenhang ist, daß die Skandalisierung der Vorfälle einer zentralen Begründung des Definitionsmacht-Konzepts direkt widerspricht, nämlich daß ein erneutes Erleben der Vergewaltigung eine Frau zu sehr psychisch belastet und ihr daher nicht zuzumuten ist.
- Täter weiblich und Opfer männlich:
In diesem Fall zwingt die Frau den Mann zu einem
ungewollten Geschlechtsverkehr (ggf. mit dem Risiko einer
ungewollten Vaterschaft). Beispiele für Vergewaltigungen
von Männern findet man hier.
Vergewaltigungen von Männern durch Frauen sind sehr häufig
(Statistiken für die USA s. Stemple (2014) und Rosin (2014)). Dennoch sind Vergewaltigungen von
Männern durch Frauen in der Öffentlichkeit nahezu
unbekannt. Dies hat mehrere Gründe:
- Durch die allgemeine moralische Diskreditierung von Männern (vgl. Sexismus gegen Männer) leidet deren Glaubwürdigkeit, was die Aussichten, einen Prozeß zu gewinnen, als noch geringer erscheinen läßt als bei Frauen.
- Die Vorverurteilung bei der polizeilichen Ermittlung wurde schon oben erwähnt.
- Das öffentliche Eingestehen, Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, ist für Männer mit einem Gesichtsverlust verbunden und von daher extrem tabuisiert.
Begriffsvariante "kollektive Definitionsmacht"
Die oben beschriebene Definitionsmacht kann man auch als
individuelle Definitionsmacht bezeichnen, weil
es einzelnen Individuen (Frauen) das Recht bzw. die Macht
verleiht, ein ihnen persönlich unerwünscht scheinendes
Verhalten zum Straftatbestand zu erklären und den "Täter"
schuldig zu sprechen.
Diese individuelle Definitionsmacht wurde bzw. wird, wie die
obigen Beispiele zeigen, im Kontext von Einzelfällen
"sexualisierter Gewalt" (im weiteren Sinne, was auch immer
die gesetzgebende Frau darunter versteht) angewandt.
Der Begriff Definitionsmacht wird teilweise auch in einer
Variante benutzt, die man als kollektive
Definitionsmacht bezeichnen kann. Hier erhalten
Kollektive Rechte bzw. die Macht, als Kollektiv
bestimmte Entscheidung treffen zu können, die auch für
Individuen außerhalb dieses Kollektivs verbindlich sind.
Typischerweise handelt es sich dabei um eine Minderheit,
die der Mehrheit bestimmte Vorschriften machen kann (die
Mehrheit braucht in Demokratien kein
Definitionsmacht-Konzept, da sie theoretisch mehrheitliche
Entscheidungen herbeiführen kann.)
Beispielsweise haben schwarze Frauen gegenüber weißen
durchgesetzt, alleine über Rassismusthemen entscheiden zu
können (Beispiele s. hier). Das kollektive Definitionsmacht-Konzept
überschneidet sich stark mit dem Kollektivbewußtseinskonzept
(Identitätspolitik) und dem Intersektionalismus
(Denken in Opferstatushierarchien).
Die Entscheidungen, die aufgrund kollektiver
Definitionsmacht getroffen werden, betreffen typischerweise
keine Einzelfälle oder Gerichtsverfahren, sondern
allgemeinpolitische Standpunkte, Verhaltensregeln /
"Gesetze" und/oder Problemdefinitionen, z.B. zu bestimmen,
was unter Sexismus fällt und was nicht.
Eine Gemeinsamkeit von individueller und kollektiver
Definitionsmacht besteht in der Annahme, es gäbe keine
Objektivität bzw. objektiven Erkenntnisse, sondern nur
subjektive Erkenntnisse von direkt betroffenen Personen. Bei
einer einzelnen Person sind ihre subjektiven Erkenntnisse
klar, bei einem Kollektiv ist dies nur unter der Annahme
klar, daß alle Mitglieder des Kollektiv identische
Erkenntnisse und Meinungen haben. Diese Annahme ist bei
großen Kollektiven und komplizierten Themen unrealistisch
(sofern man keine Gehirnwäsche durch identity politics
unterstellt). Es ergibt sich somit in der Praxis das
Folgeproblem, eine Mehrheitsmeinung zu erheben und durch
Sprecher nach außen zu vertreten.
Literatur
Deutsche Quellen zum
Definitionsmacht-Konzept und seinen Auswirkungen für
Betroffene
- Ulrike Heider: Moralischer Rigorismus. Junge Welt, 27.08.2016. https://www.jungewelt.de/2016/08-27/070.php
- Nadja Hermann: Feminismuskritik: Definitionsmacht. erzaehlmirnix.wordpress.com, 30.07.2013. http://erzaehlmirnix.wordpress.com/2013/07/30/feminismuskritik-definitionsmacht/
- Les Madeleines: Definitionsrecht - Textgrundlage einer Veranstaltung vom AStA der Uni Hannover und dem Hochschulinformationsbüro, 3. Dezember 2001. 2001. https://lesmadeleines.files.wordpress.com/2001/12/defrecht.pdf
- Les Madeleines: Kein Kavaliersdelikt - Warum Definitionsmacht frauenverachtend und anti-feministisch ist. Jungle World 32, 12.08.2012. https://jungle-world.com/artikel/2010/32/41534.html
- NN: Keine Definitionsmacht für Niemand!, 2013, http://keinedefma.blogsport.de/2013/07/07/keine-definitionsmacht-fuer-niemand/ bzw. http://keinedefma.blogsport.de
- NN (DefmaKritik): 7 Thesen zur Definitionsmacht, indymedia.org, 01.08.2010, http://web.archive.org/web/20140406204219/linksunten.indymedia.org/node/23759
- NN: Unterdrückungsmechanismen in emanzipatorischen Bewegungen? 10.03.2013, http://drehumdiebolzeningenieur.wordpress.com/2013/03/1 ... gungen/
- Fabian Stepanek: Willkür statt Aufklärung: Vorwurf sexueller Nötigung und "Täterschutz"-Framing für Grundrechte. Telepolis, 24.07.2021. https://www.heise.de/tp/features/Willkuer-statt-Aufklae ... 05.html
- Justus Wertmüller, Uli Krug: Infantile Inquisition - Vergewaltigungsdebatten in der Szene: Verdränger werden Verfolger. Bahamas 32/2000, 2000. https://www.redaktion-bahamas.org/auswahl/web32-4.html
Quellen zum
Definitionsmacht-Konzept in den USA
-
Judith Grossman: A Mother, a Feminist, Aghast. Wall Street Journal, 17.04.2013. https://online.wsj.com/article/SB10001424127887324600704578405280211043510.html
"Title IX ... has obliterated the presumption of innocence that is so foundational to our traditions of justice. ... Who knew that American college students are required to surrender the Bill of Rights at the campus gates? ... allegations were a barrage of vague statements, rendering any defense virtually impossible. ... I fear that in the current climate the goal of "women's rights," ... runs the risk of grounding our most cherished institutions in a veritable snake pit of injustice."
-
Ron Laughery: War on sex or just colleges gone crazy? dailycamera.com, 12.01.2014. https://www.dailycamera.com/columnists/ci_24887524/laug ... zy.html
"... Joshua Strange at Auburn University who in 2011 was accused by a girlfriend ... in an audio recording of the Strange trial obtained by the Wall Street Journal, the lack of fair treatment and due process was frighteningly apparent. Standards of proof were arbitrarily changed and then summarily ignored. Strange's lawyers were forbidden to speak, much less question the accuser. No qualified legal experts were involved.."
- Margaret Wente: The escalating war against campus `rape culture'. The Globe and Mail, 31.07.2014. http://www.theglobeandmail.com/globe-debate/the-escalat ... 871248/
- Cathy Young; Guilty Until Proven Innocent - How the government encourages kangaroo courts for sex crimes on campus. reason.com, January 2014. http://reason.com/archives/2013/12/17/guilty-until-proven-innocent
Quellen zum Fall Nungeßer
- Arne Hoffmann: Debatte über angebliche Vergewaltigung an der Columbia kocht hoch. Genderama , 05.02.2015. https://genderama.blogspot.de/2015/02/debatte-uber-ange ... ng.html
- Rudi Novotny: Was geschah auf der Matratze? DIE ZEIT Nr. 21/2015, 01.06.2015. https://www.zeit.de/2015/21/columbia-university-sexuell ... ansicht
Quellen zu Vergewaltigung von
Männern bzw. weiblichen Tätern
- M.J. Breiding, J. Chen, M.C. Black: Intimate Partner Violence in the United States - 2010. National Center for Injury Prevention and Control, Centers for Disease Control and Prevention, 2014. https://www.ncjrs.gov/App/Publications/abstract.aspx?ID=267363
- JD Glass: 2 Studies That Prove Domestic Violence Is an LGBT Issue. Advocate, 04.09.2014. https://www.advocate.com/crime/2014/09/04/2-studies-pro ... t-issue
- Hanna Rosin: When Men Are Raped. Slate, 29.04.2014. https://slate.com/human-interest/2014/04/male-rape-in-a ... en.html
- Lara Stemple, Ilan H. Meyer: The Sexual Victimization of Men in America: New Data Challenge Old Assumptions. American Journal of Public Health 104:6. June 2014, p.e19-e26, DOI: 10.2105/AJPH.2014.301946, 06.2014. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC4062022
Anmerkungen
(1) Diese Seite entstand im Gefolge der Aufschrei-Kampagne anno 2013, die sich konzentionell stark auf das Definitionsmacht-Konzept stützte und daher zu Debatten über die Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit dieses Konzepts führte. Das Bewußtsein über dieses Unrecht scheint in den Folgejahren abgenommen zu haben, nicht zuletzt aufgrund zahlloser feministischer Twitter-Kampagnen, die von unseren Medien gesponsort wurden, namentlich die MeToo-Kampagne. Obwohl das Definitionsmacht-Konzept also viel weiter verbreitet ist als früher, findet man nur noch wenige Artikel, z.B. Stepanek (2021), die dessen Verfassungs- und Menschenrechtswidrigkeit thematisieren.