Sonntag, 8. März 2015

Die lex FiDAR, ihre Verfassungswidrigkeit und die Kollateralschäden im allgemeinen Rechtsbewußtsein


Nach jahrelangem Kampf und endlosen Debatten ist am 06.03.2015 das "Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst" im deutschen Bundestag mit den Stimmen von CDU und SPD beschlossen worden.

Ein Sieg auf ganzer Linie für die 6. Macht im Staate, den institutionalisierten Feminismus, angeführt in diesem Fall durch den FidAR e.V., der im Namen der zehn führenden "Spitzenfrauen"-Verbände seit Jahren intensive Lobby-Arbeit betreibt und dessen Präsidentin, Monika Schulz-Strelow, als "Die Frau hinter der Frauenquote" gefeiert wird.

Harte Geschlechterquoten, also insbesondere Frauenquoten, stehen offensichtlich und eklatant im Widerspruch zu allen 3 Absätzen von Artikel 3 des Grundgesetzes und sind in fast allen Kontexten verfassungswidrig. Dies wurde in den jahrelangen Debatten oft genug thematisiert, man sollte annehmen können, daß es von daher allgemein bekannt ist.

Nichtsdestotrotz waren ersten Entwürfe der lex FiDAR nach Auffassung von Experten, die der Bundestag beauftragt hatte, "verfassungswidrig" und "technisch schlecht" - allerdings nicht wegen der Frauenquote, sondern weil das Gesetz geschlechtsneutral formuliert war und damit auch zu einer Männerquote führen konnte. Zu dieser Juristenschelte hinzu kamen massive Proteste von Gleichstellungsbeauftragten und insb. von den Grünen gegen die rechtliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen in diesem Gesetz [1]. Im Endeffekt wurde die Männerquote gestrichen, das Gesetz verletzt also auch in dieser formalen Hinsicht Artikel 3 des Grundgesetzes.

Man fragt sich, wie es dazu kommen konnte und was man daraus für den Zustand des Rechtsstaats und des allgemeinen Rechtsbewußtseins folgern kann. Hierzu zwei Thesen:

  1. Eine Schlüsselrolle bei der Durchsetzung der lex FiDAR spielen Juristen, die sich in ihren Gutachten als Soziologen betätigen und die hochgradig strittige soziale Analysen, die eine allgegenwärtige "strukturelle Diskriminierung der Frau" postulieren, zu wissenschaftlich bewiesenen Fakten veredeln, aus denen gravierende rechtliche Konsequenzen gezogen werden können.
  2. Wenn man das allgemeine Rechtsbewußtsein danach beurteilt, welche Argumente von den Quotenbefürwortern vorgebracht werden, dann dominieren völlig absurde Argumentationsmuster (logische Fehlschlüsse, Beweislastumkehrungen) und ein Sozialneid-Argument, nach denen man den Männern ruhig per Gesetz etwas wegnehmen kann, weil man überzeugt ist, sie hätten es mit unredlichen Mitteln erworben. Hier ist i.w. die feministische Propaganda verinnerlicht worden, die seit Jahren von der Presse und interessierten Parteien verbreitet wird.

Grundrechte sind nicht verabsolutierbar

An dieser Stelle muß man zunächst vor einem häufigen Irrtum von Quotenkritikern warnen - verbunden mit einer mittelscharfen Selbstkritik am Maskulismus, der sich mit dieser Frage bisher unzureichend und unterkomplex befaßt hat -, Artikel 3 oder die Grundrechte generell würden absolut und ohne jede Einschränkung gelten. Grundrechte (Artikel 1 - 19 der Grundgesetzes) sind keine direkt praktizierbaren Rechtsvorschriften, sondern nur Grundsätze und Randbedingungen, wie konkrete Gesetze zu gestalten sind. Diese Grundsätze können sich im Detail widersprechen, dann müssen Kompromisse gefunden werden. Im konkreten Fall des Artikels 3 stehen einer Verabsolutierung insb. folgende andere Grundrechte bzw. Artikel der Verfassung entgegen:
  • Artikel 6, Absatz (4): "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." Absatz 4 begründet ein Grundrecht auf Mutterschutz für Mütter und erlaubt daher eine ungleiche rechtliche Behandlung von Müttern und Nicht-Müttern.
  • Aus Artikel 6 kann insgesamt gefolgert werden, Eltern speziell zu fördern und anders als Nicht-Eltern zu behandeln.
  • Artikel 20, Absatz (1) "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." Dieser Artikel definiert einen "sozialen (Bundes-) Staat" als Staatsziel (Sozialstaatsprinzip). Das Sozialstaatsprinzip ist nur unscharf definiert und in besonderem Maße auslegungsbedürftig.

Juristen als Amateursoziologen

Harte Geschlechterquoten verletzen offensichtlich GG Artikel 3 (oder sogar Menschenrechte), weil bestimmte lukrative Positionen für Frauen reserviert werden. D.h. diese Grundrechtsverletzung muß durch gegenläufige Vorschriften der Verfassung relativiert werden.

Als typisches Beispiel juristischer Argumentationen sei hier die Stellungnahme zum Entwurf des BGREMBG und des BGLEIG von Gutachter Torsten von Roetteken (BT-DRUCKS. 18/3784) zitiert (ein weiteres Beispiel ist das Gutachten von Papier / Heidebach).

In diesem langen Text wird immer wieder von "der strukturellen Benachteiligung von Frauen" geredet. Obwohl dieser zentrale Begriff mantraartig wiederholt wird, findet man keine Definition, worin die strukturellen Benachteiligungen bestehen und welche Strukturen dort wirken sollen. Zumindest die Intention wird klarer auf S. 13 im Satz "Es geht um die Beseitigung in der sozialen Wirklichkeit bestehender faktischer Ungleichheiten." - was man auch als Enteignung bezeichnen kann - und in der These "Gleichberechtigung war und ist in erster Linie ein Frauengrundrecht" (die auf die 1986 verstorbene Elisabeth Selbert zurückgeht, also nicht mehr ganz taufrisch ist). Indirekt wird klar, daß für den Gutachter eine "strukturelle Benachteiligung" immer dort besteht, wo Frauen weniger als die Hälfte der Macht haben.

Kampfbegriff "Strukturelle Benachteiligung"

Die mysteriöse "Struktur", die die Benachteiligung der Frauen verursacht, ist also ganz einfach die Statistik. Konsequenterweise kann der Gutachter bei Männern "derzeit keine validen Anhaltspunkte für eine strukturelle Benachteiligung von Männern aufgrund ihres Geschlechts am Arbeitsmarkt" erkennen, obwohl man so ungefähr auf beiden Augen blind sein muß, um juristische, organisatorische und personelle Strukturen zur einseitigen Förderung von Frauen zu übersehen, die mehrere 1000 Frauenbeauftragte umfassen und die zu jährlichen Milliardenausgaben führen.

Im Kern hantiert das Gutachten mit soziologischen Begriffen wie "Struktur" oder "in der sozialen Wirklichkeit bestehenden faktischen Ungleichheiten", die eine soziologische Analyse suggerieren, aber tatsächlich eine substanzlose, einseitige feministische Sichtweise sind, im Endeffekt also klassische feministische Propaganda bzw. feministisches Doublespeak [2]. Das Gutachten veredelt diese Propaganda nun zu alternativlosen juristischen Zwängen.

Ohne diese Veredelung der feministischen Propaganda bricht die komplette Logik, nach der GG Artikel 3 für Männer außer Kraft gesetzt werden kann, in sich zusammen. Das Grundgesetz erlaubt es keineswegs, beliebige soziale Ungleichheiten mit dem Brecheisen zu beseitigen; andernfalls könnte man jeden Vermögenden enteignen.

Kollateralschäden im allgemeinen Rechtsbewußtsein

Die Öffentlichkeit wird seit langem von unseren feministischen Medien im Sinne der feministischen Agenda indoktriniert. Die verfassungsrechtlichen Güterabwägungen, die oben angedeutet wurden, sind für die breite Öffentlichkeit zu kompliziert, d.h. man arbeitet dort lieber mit einfachen, aber griffigen Formen sie "die Hälfte des Himmels gehört den Frauen" - her damit!

Selbst Zeitschriften wie die Süddeutsche oder die Zeit, die für sich in Anspruch nehmen, das Bildungsbürgertum und ein intellektuell anspruchsvolleres Publikum zu bedienen, vermeiden es nach meinem Eindruck, die komplizierten juristischen Fragen anzuschneiden und die extreme Fragwürdigkeit der Quoten zu diskutieren. Viele Artikel sind viel eher platte Stimmungsmache auf Bildzeitungsniveau.

Der Erfolg gibt dieser Strategie durchaus recht. Beispiele von Argumenten von Quotenbefürwortern in den Diskussionsforen dieser Zeitschriften sind:

Was haben Sie gegen die Quote?
Viele Foristen sind intellektuell und bei den Staatskundekenntnisse überfordert, die offensichtliche Grundrechtsverletzung zu erkennen.
Beweisen Sie mir doch, daß die Quote einen Schaden anrichtet.
Die klassische Beweislastumkehr. Daß die Quotenbefürworter ein Grundrecht beschädigen, ist normal und Ausgangsbasis, eine eigene Notwendigkeit, dies zu rechtfertigen, wird nicht erkannt, oder dies wird sogar abgelehnt.
Die Quote betrifft nur eine kleine Minderheit von Männern.
Die Todesstrafe in den Ländern, wo es sie gibt, ebenfalls. Ein perverses Pseudoargument, mit dem sämtliche Menschenrechtsverletzungen abgesehen von Massenmorden verharmlost oder entschuldigt werden können.
Die Männer haben die Posten nur, weil sie Seilschaften bilden und keine Frauen hereinlassen, das ist eine Tatsache. Durch die Quote wird dieses Problem endlich angegangen.
Frei erfundene Annahmen werden für Fakten gehalten, jede Selbstreflexion wird strikt abgelehnt, an wundersame Wirkungen der Quote wird blind geglaubt. Der Begriff "Seilschaften" kann im übrigen als volkstümliche Variante des Arguments "strukturellen Benachteiligung von Frauen" angesehen werden.

Die meisten Quotenbefürworter - von denen sich viele offenbar als Teil des Bildungsbürgertums betrachten - demonstrieren ein intellektuelles Niveau, das vorsichtig formuliert mit dem Begriff "Bildung" kaum vereinbar erscheint (womit nicht gesagt ist, daß es bei allen Quotengegnern besser wäre). Viele Argumente sind simples Ausleben von Sozialneid und Kastendenken: man kann "den Männern" ruhig per Gesetz etwas wegnehmen, den es ist ungerecht, daß sie mehr haben. Argumente wie "es sind nur wenige Betroffene" sind alte rassistische Denkmuster. Daß unser Grundrecht keine Kollektivrechte zuläßt, die im Rang über den Grundrechten von Individuen stehen, kann sich fast niemand vorstellen.

Letztlich ist die feministische Propaganda, die seit Jahren von der Presse, den feministischen Lobby-Vereinen und interessierten Parteien verbreitet wird, um der lex FiDAR den Boden zu bereiten, vollständig verinnerlicht worden.

Unklar ist, ob die Foristen in den wichtigsten Foren repräsentativ für die Bevölkerung sind. Hinzu kommt der schwer einschätzbare Einfluß der Zensur in den Foren. Umgekehrt werden die Foren oft als die neue politische Öffentlichkeit angesehen und stellen selber Meinungsmultiplikatoren dar. So gesehen hat die feministische Propaganda nach meinem Eindruck zu einer deutlichen Entintellektualisierung in der "gebildeten" politischen Öffentlichkeit (jenseits der Bildzeitung) geführt. [Nachtrag: hierzu passend: Die Quotenwalze]

Wenn die These von der Entintellektualisierung stimmt, dann stellt sich die Frage, ob man politisch noch etwas bewirken kann, indem man nur intellektuell und wissenschaftlich argumentiert. Und ob nicht die logische Konsequenz eine Entkoppelung von politischer Arbeit - die auch nur noch auf Propagandamethoden setzt - und wissenschaftlich orientierter Arbeit ist, mit der man sich als einzelner allerdings hoffnungslos überfordert.


Anmerkungen

[1] Quellen zur den Protesten gegen die rechtliche Gleichbehandlung von Männern:
  • Koalition modifiziert Gesetzentwurf zur Frauenquote. Spiegel, 02.03.2015. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/frauenquote- ... 32.html
    ... Das heißt de facto, dass Männer bei Einstellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt würden, falls sie im jeweiligen Bereich unterrepräsentiert sind. Diese Form der "Männerförderung" sei verfassungswidrig, stellten mehrere Experten fest. Denn allein aus der Feststellung, dass ein Geschlecht in einem bestimmten Bereich in der Minderheit sei, folge noch keine tatsächliche Benachteiligung.
  • Koalition soll Männerquote fallenlassen. Handelsblatt, 04.03.2015. http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gruenen ... 80.html
  • Heide Oestreich: Fatale Männerpolitik. TAZ, 26.02.2015. https://www.taz.de/Debatte-Gleichstellungsgesetz/!155351/
    "... De facto fördert unsere patriarchal geprägte Gesellschaft Männer - wo auch immer. ... Tatsache, dass Männer [im Niedriglohnbereich] regelmäßig bevorzugt werden, so dass sie bald nicht mehr [dort] arbeiten. Männern wird, durch viele Studien bewiesen, viel mehr zugetraut als Frauen - auch wenn das von ihrer Leistung nicht gedeckt ist. ... Künftig wird in der Praxis das Arbeitsfeld [der Gleichstellungsbeauftragten] schlicht verdoppelt ... [die] Gleichstellungsbeauftragte ... wird zur Männersucherin - und für den Kampf um die guten Frauenjobs ist sie weitgehend neutralisiert, weil man sie nun mit Männerarbeit zuschütten kann. ..."
  • Dietrich Creutzburg, Joachim Jahn: Gutachter verreißen Gesetzentwurf zur Frauenquote. FAZ, 23.02.2015. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolit ... le=true
    Das geplante Gesetz zur Einführung einer Frauenquote ist in wichtigen Passagen verfassungswidrig und lässt sich in Teilen wohl auch nicht mit Europarecht vereinbaren. Diese Auffassung vertreten gleich mehrere Gutachter in ihren Stellungnahmen für die Fachausschüsse des Bundestags.... Nach Auffassung des Gutachers Torsten von Roetteken, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt, gehen diese Pläne schon von der "rechtlich und politisch falschen Annahme" aus, dass der öffentliche Sektor eine geschlechterparitätische Besetzung von Stellen und Ämtern erreichen müsse. "Dieses Ziel ist offensichtlich verfassungswidrig und mit dem vorrangigen Recht der Europäischen Union unvereinbar", .... Allein aus der Feststellung, dass ein Geschlecht in einem Bereich unterrepräsentiert sei, folge noch keine "tatsächliche Benachteiligung". Dies sei aber die Voraussetzung dafür, dass die Verfassung eine Ungleichbehandlung ... erlaube. ....
  • Heide Oestreich: Alle gegen die Quote. TAZ, 28.07.2014. https://taz.de/Umstrittenes-Gleichstellungsgesetz/!143225/
    Das Mitte 2014 vorgestellte Quotengesetz von Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) hat zwei markante Merkmale:
    Die Zahl der Arbeitsplätze für (ausschließlich weibliche) Gleichstellungsbeauftragte soll drastisch erhöht werden, indem künftig schon für Dienststellen ab 50 Beschäftigten statt bisher 100 eine Gleichstellungsbeauftragte angestellt werden muß. Alleine das Verteidigungsministerium braucht dann 200 statt 100 Beauftragte.
    Ferner werden die Gleichstellungsbeauftragten dazu verpflichtet, die Interessen des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu vertreten. Dies ist schon fast als revolutionär zu bezeichnen, denn in den bisherigen "Gleichstellungs"gesetzen werden die Gleichstellungsbeauftragten zur ausschließlichen Vertretung der Interessen von Frauen verpflichtet. Prompt protestiert der Arbeitskreis von etwa 150 Gleichstellungsbeauftragten der Bundesbehörden gegen die Gefahr, nicht mehr alle Zeit und Energie für die Förderung von Frauen investieren zu können.

[2] Es handelt sich hier um einen typischen Fall von feministischem Doublespeak: ein etablierter, diskussionsrelevanter Begriff - hier "soziale Struktur" - wird in sein Gegenteil verkehrt oder inhaltlich entkernt.

Die erwünschte willkürliche "Beseitigung in der sozialen Wirklichkeit bestehender faktischer Ungleichheiten" ist zunächst schlicht eine Enteignung, die nur von Sozialneid getrieben ist. Soziale Ungleichheiten sind als solche nicht illegal, sondern nur dann, wenn sie auf unfaire, "ungerechte" Weise zustande gekommen sind. Eine klassische feministische Schlußfolgerung besteht nun darin, jeden Nachteil für Frauen zu einer (schuldbehafteten) Diskriminierung umzuinterpretieren, die beseitigt werden muß. Diese Schlußfolgerung ist falsch und unzulässig (und wird auf Männer natürlich nicht angewandt). Auch der Halbsatz in GG Artikel 3(2) "Der Staat ... wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin" kann nicht so interpretiert werden, daß ein Nachteil für "die Frauen" (hier genaugenommen für eine spezielle Gruppe von selbsterklärten Spitzenfrauen) durch eine Diskriminierung von Männern ersetzt wird.

Die Schlußfolgerung, daß ein Nachteil eine Diskriminierung anzeigt, ist zulässig, wenn die Nachteile von gesellschaftlichen Strukturen wie z.B. ungleichen Rechten, nachweislich schlechteren Noten bei gleicher Leistung etc. verursacht werden. Genaugenommen ist der beobachtbare statistische Nachteil dann eine logische Konsequenz von gesellschaftlichen Strukturen, und der Zusammenhang kann plausibel dargestellt werden.

Im Fall der quer über alle Branchen zu findenden geringen Frauenanteile in Aufsichtsräten lassen sich aber illegale gesellschaftliche Strukturen nicht nachweisen, insb. keine solche, die in der Kontrolle und Verantwortung der Personen und Instanzen liegen, die in die entsprechenden Auswahlprozesse involviert sind (oft genannte, aber frei erfundene Strukturen wie "das Patriarchat" oder "Seilschaften" sind nicht nachweisbar).

Der schlagwortartige Begriff "strukturelle Benachteiligung von Frauen" dient nun genau dazu, die Existenz illegaler gesellschaftlicher Strukturen zu suggerieren, sie aber nicht nachweisen zu müssen. Der Begriff "Struktur" wird hier völlig entkernt und inhaltlich auf eine Statistik reduziert.

Im Endeffekt gelingt es durch diese Doublespeak-Technik, in der politischen Öffentlichkeit die falsche Schlußfolgerung von einem Nachteil für Frauen zu einer (von den Männern zu verantwortenden) Diskriminierung zu kaschieren.