Inhaltsübersicht
Einführung und Zusammenfassung
Die lex Schwesig, genauer gesagt das
"Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit
zwischen Frauen und Männern", wird politisch
gehandelt als das große geschlechterpolitische Unterfangen
der regierenden Koalition. Neben der Verschärfung des
Sexualstrafrechts ist es sozusagen das Hauptœuvre von
Frauenministerin - als solche wird sie auch
von der Bundesregierung angesehen - Schwesig, daher
auch der Name
lex Schwesig.
Das GPG als Propagandainstrument und Pseudoproblem
Motiviert wird das Gesetz mit dem
Gender Pay Gap (GPG) und politisch positioniert
als geschlechterpolitische Maßnahme zur Bekämpfung der
allgegenwärtigen finanziellen Diskriminierung der Frauen,
die durch das GPG von ca. 22% - zumindest nach
feministischer Logik - bewiesen ist. Alleine diese
Positionierung bzw. diese Absichtserklärung sorgt fast
automatisch für euphorischen Beifall aus dem
feministischen Lager und bei der Gegenseite für den 1000.
Versuch, über die
Unstatistik GPG aufzuklären. Damit ist das
Hauptziel des Gesetzes erreicht, nämlich die Medien mit
feministischer Propaganda zu füllen und von seinem
wirklichen Inhalt abzulenken.
Ein Teil der Ablenkung entsteht durch die Kompliziertheit
der Gesetzgebung. Tatsächlich ist die lex Schwesig ein
ganzes Bündel von Gesetzesänderungen und neuen Gesetzen,
die sozusagen nur Steine in einem größeren Mosaik sind.
Die Wirkung dieser Mosaiksteine, also die Änderung von
Rechten und das mögliche Ausmaß der Anwendung dieser
Rechte, werden
weiter unten skizziert.
Zunächst jedoch einige Thesen und Bewertungen zu dem
Gesetz.
Thesen
- Das Gesetz ist teilweise
verfassungswidrig, weil es Männer bzw. Frauen in
relevanten Situationen aufgrund des Geschlechts
ungleiche Rechte verleiht, also gesetzlich diskriminiert.
Details dazu weiter unten.
-
Die vielbeschworene Lohngerechtigkeitslücke, mit der das
Gesetz propagandistisch vermarktet wird, ist nur Vorwand
und reiner Populismus. Tatsächlich wird durch die neu
eingeführten Diskriminierungen auch neue
Lohnungerechtigkeit erzeugt.
- Das Gesetz dient angeblich der Reduktion des
GPGs, tatsächlich kann es das GPG prinzipiell nicht
wesentlich verändern, weil Wirkungen des Gesetzes nur
marginalen Einfluß auf die Eingangsdaten bzw. Methoden
haben, nach denen das GPG berechnet wird.
Details dazu hier.
-
Ein wirkliches Hauptziel des Gesetzes ist, auch kleine
Unternehmen zu zwingen, faktisch einen Tarifvertrag
anzuwenden, entweder indem sie sich einem
existierenden Tarifvertrag anschließen oder indem sie
faktisch einen hauseigenen Tarifvertrag entwickeln und
relativ strikt anwenden. In diesem zu entwickelnden Tarif
müssen die Gehälter nach einem starren Schema mit wenigen
Eingangsparametern ausgerechnet werden, sie sind kaum noch
frei aushandelbar. Das Ziel ist eine staatliche Kontrolle
der firmeninternen Gehaltsstrukturen. Details dazu hier.
-
Das Gesetz zwingt Unternehmen zu stalinistischen Formen
der Selbstanzeige und damit dazu, feministischen
Gesinnungsterror mitzutragen. Mehr dazu hier.
-
Ein von außen kaum erkennbarer Effekt des Gesetzes, der
aber ein geschlechterpolitisches Hauptziel sein dürfte,
ist der Aufbau einer Genderpolizei in jedem
Unternehmen, die ähnlich wie die Steuerfahndung
Akteneinsicht hat und die faktisch erheblichen Einfluß auf
die Vergütungen und deren Struktur nimmt. Frauenförderung
soll in jedem Unternehmen Daseinszweck werden. Wegen der
Komplexität der Regelungen wird man speziell geschultes
Personal benötigen. Diese betriebsinterne Genderpolizei
kann von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und damit
indirekt vom BMFSFJ kontrolliert werden - die Intensität
dieser Kontrolle bleibt abzuwarten, der Einstieg ist
jedenfalls gelungen. Mehr dazu hier.
Entwürfe des Gesetzes
Der letzte allgemein bekannte
Referentenentwurf des
Gesetzes wurde im Dezember 2015 der Öffentlichkeit
vorgestellt. Er wurde von Feministinnen begeistert, von
Mittelständlern mit Entsetzen aufgenommen. Lesenswerte
Stellungnahmen stammen von diversen Arbeitgeberberbänden,
z.B. vom
Mittelstandsverbund. Diese beklagen vor allem die
exzessive, kostspielige Bürokratie und den enormen
Machtzuwachs von Betriebsräten.
Seit Dezember 2015 scheint kein neuer Entwurf des Gesetzes
veröffentlicht worden zu sein, sondern es wurde nur
wiederholt über die Richtlinien diskutiert, wie sich der
Entwurf ändern solle. Die Koalition hat am 06.10.2016
einige Eckpunkte abschließend beschlossen, die in
darauffolgenden Presseartikeln vermutlich nur teilweise
wiedergegeben wurden. Eine Beschlußvorlage für den
Bundestag ist demnächst zu erwarten.
Insofern ist also derzeit nicht 100% klar, was im finalen
Gesetzentwurf stehen wird, allerdings dürften sich die
meisten Merkmale gegenüber dem Referentenentwurf nicht
mehr wesentlich ändern.
Bewußte Unschärfen
Das Gesetz arbeitet an zentralen Stellen mit Begriffen,
die im allgemeinen Sprachgebrauch sehr unbestimmt sind, in
der Juristerei hingegen durch ein Dickicht von anderen
Gesetzen relativ genau bestimmt sein
können. Als
juristischer Laie ist man weitgehend überfordert zu
beurteilen, ob und inwieweit dies zutrifft. Beispielsweise
müssen laut dem Entwurf die "Differenzierungskriterien
[für Lohnunterschiede] diskriminierungsfrei gewichtet" und
"insgesamt nachvollziehbar und durchschaubar sein". Was
dies in der Praxis genau bedeutet (speziell für
mathematisch hochunbegabte Feministinnen), ist ziemlich
unklar. Beispielsweise wird im Referentenentwurf in der
Begründung auf S. 39 das Entgeltgleichheitsgebot an
folgendem Beispiel erläutert:
Wird eine Arbeit nach Akkord bezahlt, muss
das Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit auf
Basis einer Maßeinheit festgesetzt werden, die geeignet
ist, weiblichen und männlichen Beschäftigten eine gleich
hohe Gesamtvergütung zu gewährleisten.
D.h. sofern es zwischen Männern und Frauen typische
Leistungsunterschiede gibt, müssen diese eingeebnet
werden, das Prinzip des leistungsbezogenen Akkordlohns
würde damit sinnlos. In diesem und ähnlichen Fällen wird
erst später durch Gerichtsentscheidungen bzw.
ministerielle Erlasse fallweise entschieden werden, was
der Gesetzestext bedeutet. Diese Verschleierung der
Auswirkungen des Gesetzes sabotiert letztlich die
politische Debatte über das Gesetz und hebelt die
parlamentarische Kontrolle der Gesetzgebung aus, denn auch
von den Abgeordneten versteht vermutlich fast niemand,
worüber er da gerade abstimmt. Diese feministische
Verschleierungsstrategie wurde analog erfolgreich beim
neuen Sexualstrafrecht angewandt, Bundesrichter Fischer
kommentierte dies wie folgt:
Und in der Wirklichkeit [der
Gesetzesauslegung] wird sich schon auch wieder der
"praktikable" und "lebensnahe" Weg herausmendeln. Das ist
das Ziel und die Philosophie dieser Art von
Gesetzen: Erstmal ALLES strafbar machen, und dann
"pragmatisch" (und willkürlich) rausfiltern, was man
tatsächlich verfolgt. "Alles halb so schlimm", denkt der
Bürger, und rutscht Zentimeter für Zentimeter in den
Polizeistaat.
"Geschlechtergerechte" Diskriminierung
Die lex Schwesig verleiht (in § 10 "Individueller
Auskunftsanspruch") in bestimmten Fällen ein Recht auf
Auskunft über die typischen Gehälter von Mitarbeitern des
anderen Geschlechts, die
"die gleiche Tätigkeit
oder eine gleichwertige Tätigkeit" ausüben. Der
Begriff "gleichwertige Tätigkeit" wird über ein Dickicht
von Regelungen definiert, die hier keine Rolle spielen.
Bei gleichwertigen Tätigkeiten besteht der
Auskunftsanspruch nur dann, wenn diese Tätigkeiten
überwiegend (zu mehr als 60%) von Beschäftigten des
jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden. Aufbauend auf
der Auskunft kann ein Anspruch auf Zahlung eines höheren
Lohns entstehen. Beispiel:
Frau F1 vermutet, die Männer M2 bis M6, die
vergleichbare Tätigkeiten ausüben, seien besser bezahlt
als sie. Sie kann Auskunft über deren typischen Lohn
(Median der Monatsgehälter) verlangen und hat ggf. das
Recht auf entsprechende Anhebung des eigenen Lohns.
Ein Mann M1, der in der gleichen Situation den gleichen
Verdacht gegenüber den Männern M2 bis M6 hat, hat
kein
Recht auf Auskunft. Selbst dann, wenn Kollegin F1
diese Auskunft für ihn einholen würde, hätte er aufgrund
dieses Gesetzes
kein Recht auf Lohnanhebung. Unsere
Frau F1 und unser Mann M1 haben also aufgrund ihres
Geschlechts verschiedene Rechte.
Im obigen Beispiel wird unser bedauernswerter Mann M1
rechtlich eindeutig diskriminiert. Das Beispiel
funktioniert analog mit vertauschten Rollen, da das Gesetz
geschlechtsneutral formuliert ist. Unser Mann M1 kann
Auskunft über den Durchschnittslohn der weiblichen
Kollegen F2 bis F6, die die gleiche Tätigkeit oder eine
gleichwertige Tätigkeit ausüben, verlangen und hat ggf.
Recht auf eine Lohnerhöhung. Diesmal hat Frau F1 beide
Rechte nicht, in diesem Fall wird also die Frau
diskriminiert.
Unser feministischer Gesetzgeber geht natürlich davon aus,
daß dieses Gesetz weit überwiegend Frauen Vorteile
verschafft, sich also empirisch gesehen keineswegs
geschlechtsneutral auswirkt, obwohl pro forma
geschlechtsneutral formuliert. Die paar Frauen, die hier
diskriminiert werden, werden als Kollateralschaden inkauf
genommen, um deutlich mehr Männer diskriminieren zu
können.
Symmetrische Diskriminierung
Man könnte hier nun argumentieren, die beiden
Diskriminierungen würden sich gegenseitig aufheben, es
handele sich sozusagen um
"geschlechtergerechte
Diskriminierungen". Nach der gleichen perversen Logik
ist es in Ordnung, männlichen Dieben, die Frauen
bestehlen, die Hände abzuhacken, wenn man auch weiblichen
Dieben, die Männer bestehlen, die Hände abhackt. Dieses
Denken von Kollektiven als Rechtssubjekten und Aufrechnen
von Unrecht zwischen Kollektiven analog zum
Prinzip der
Sippenhaft ist zwar Grundbestandteil der
feministischen Rechtsphilosophie, es ist aber
steinzeitlich und glücklicherweise bisher mit unserer
Verfassung unvereinbar. Die geschlechtergerechte
"symmetrische" Diskriminierung von Frauen und Männern ist
verfassungswidrig.
Man kann auch linguistisch argumentieren, daß das Gesetz
nicht geschlechtsneutral formuliert ist. Im Gesetz,
§3, Absatz (1), kommen in der Formulierung "einem
Beschäftigten des anderen Geschlechts" zwar die Worte
"Mann" und "Frau" nicht vor. Diese Worte sind nur
redaktionell ersetzt durch den Begriff "Person anderen
Geschlechts". Die
Bedeutung von "Person anderen
Geschlechts" hängt vom eigenen Geschlecht ab, das
Gesetz verleiht daher geschlechtsabhängig Rechte. Die
konkreten Rechte sind, wie die obigen Beispiele zeigen,
für Männer und Frauen deutlich verschieden.
Schwesigs Populismus und Täuschung der
Öffentlichkeit
Laut
Menkens
(2016) rechtfertigt Schwesig das Gesetz
folgendermaßen:
"Das Gesetz beruht auf dem
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichstellung
zwischen Mann und Frau."
Diese Äußerung ist an Dummdreistigkeit kaum noch zu
überbieten. Im Kern ist dies die
klassische feministische
Gleichstellungslüge. In unserer Verfassung kommt
das Wort "Gleichstellung" nicht vor. Es gibt einen
verfassungsrechtlichen Grundsatz der
rechtlichen
Gleichstellung, und zwar in GG Art. 3(1): "Alle Menschen
sind vor dem Gesetz gleich". Es gibt
keinen
verfassungsrechtlichen Grundsatz der
sozialen
Gleichstellung oder der Durchschnittslohngleichstellung,
wie Frau Schwesig hier suggeriert. Diese hinterhältige,
verlogene Begriffsverschiebung ist Populismus der übelsten
Sorte.
Ganz im Gegenteil soll GG Art. 3 den Bürger vor
Gesetzgebern schützen, die wie z.B. Frau Schwesig Gesetze
erlassen, welche willkürlich abhängig vom Geschlecht
unterschiedliche Recht oder Pflichten erteilen.
Lohngerechtigkeit als Pseudoargument
Wenn man das propagandistisch hervorgehobene Argument der
Lohngerechtigkeit ernst gemeint hätte, hätte man das
Gesetz so gestaltet, daß man Personen beliebigen
Geschlechts als Referenz benutzt kann. Warum sollen
willkürliche Löhne in einer reinen Frauenbelegschaft oder
einer reinen Männerbelegschaft toleriert werden, in einer
gemischten Belegschaft aber in bestimmten Fällen nicht?
Das eigentlich verblüffende an diesem Verfassungsbruch ist
also, daß man ihn kinderleicht vermeiden könnte, indem man
beliebige Vergleichsgruppen zuläßt. Das Argument
"Lohngerechtigkeit" kann daher nicht ehrlich gemeint sein, es
ist nur vorgeschoben. Es dient allenfalls dazu, implizit
mit viel medialer Unterstützung der feministischen Presse
zu behaupten, es gäbe bisher keine Lohngerechtigkeit.
Diese implizite Behauptung einer Lohngerechtigkeitslücke
stellt die Realität auf den Kopf, das ist Linkspopulismus
in Reinform. Nach
Haufe
(2016) und
Hensche
(2016) kennt die deutsche Rechtsordnung zwar
keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf "gleichen Lohn für
gleiche Arbeit". Es gilt aber der "Arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz", der willkürliche
Benachteiligungen durch den Arbeitgeber verbietet,
willkürliche Begünstigungen im Einzelfall aber erlaubt.
Bezugspunkt ist hierbei ein "üblicher" bzw. in den meisten
Fällen gezahlter Lohn. Dieser Rechtsanspruch ist zwar in
solchen Fällen, in denen man keine Informationen über die
Gehälter anderer Mitarbeiter hat, schwer durchsetzbar,
aber nichtsdestotrotz vorhanden, und er wird auch in der
Praxis umgesetzt.
Die lex Schwesig verschafft also in erster Linie einen
Auskunftsanspruch. Durch diesen wird der längst vorhandene
arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in den
Fällen, wo Löhne anderer Mitarbeiter nicht bekannt sind,
besser durchsetzbar. Dabei bleibt abzuwarten, in wieviel
Prozent der Auskünfte eine Lohndiskriminierung
festgestellt wird - ein
ähnliches Gesetz in Österreich führte nur bei
einem Drittel betroffenen Unternehmen zu statistisch nicht
erklärbaren Differenzen der Gehaltsstruktur bei Frauen und
Männern; diese Differenzen können aber i.a. nicht auf
illegale Schlechterstellungen zurückgeführt werden.
Inwieweit der Referentenentwurf außerdem ein Anrecht auf
einen höheren Lohn verleiht, der über das hinausgeht, was
sowieso schon jetzt auf Basis des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes verlangt werden kann, ist
wegen der unklaren Formulierung des Gesetzes schwer
einzuschätzen.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist
geschlechtsneutral, die lex Schwesig ist es nicht. Die
rechtlose Lage unterbezahlter Frauen, um nicht zu sagen
die "Schutzlücke für Frauen", die für die Begründung des
Gesetzes immer wieder bemüht wird, ist weitgehend ein
Phantasieprodukt. Deshalb ist auch kaum vorstellbar, daß
das Gesetz eine signifikante Wirkung entfaltet (s. z.B.
Daemon (2016) und
Kirschner
(2016)). Wichtiger war vermutlich, einen Vorwand
zu haben, jahrelang das Opferabo von Frauen medial
beschwören zu können.
Die lex Schwesig kann das GPG nicht
wesentlich verändern
Die Schwesig wird immer wieder als Mittel gegen das GPG
angepriesen, und seine enormen Folgekosten werden mit
"gesamtgesellschaftlichen Gewinnen" durch das reduzierte
GPG entschuldigt. Die lex Schwesig kann das GPG aber aus
zwei Gründen gar nicht wesentlich verändern:
Erstens ist die Schlußfolgerung, ein positives GPG würde
eine Diskriminierung anzeigen, ein
massiver
Denkfehler, der vielfach widerlegt worden ist.
Diese Schlußfolgerung ist unhaltbar und das Ergebnis, die
Lohnbenachteiligung von Frauen bei gleicher Arbeit,
existiert in der Realität nicht in relevantem Umfang.
Deswegen kann sie auch nicht behoben werden.
Im Zusammenhang mit dieser falschen Schlußfolgerung steht
die falsche Interpretation der statistischen
Lohndifferenzen. Die häufig angeführten unbereinigten GPGs
von ca. 22% werden zu recht als
Unstatistik bezeichnet und haben keinerlei
Aussagekraft. Die alternativ angeführten
bereinigten
GPGs von ca. 7% werden mathematisch falsch
interpretiert: sie sind
weitgehend Folge fehlender
Daten, also sozusagen Rechenfehler. Diese falsche
Schlußfolgerung und die fehlerhafte Interpretation der
bereinigten GPGs dokumentieren allenfalls
mathematische Inkompetenz.
Zweitens kann das Gesetz das GPG auch deshalb nicht
beseitigen oder wesentlich verringern, weil die Maßnahmen,
die das Gesetz erzwingt,
nur einen marginalen Einfluß auf
die Datenbasis haben, mit der das GPG berechnet wird. Die
wichtigste Datenbasis ist die
Verdienststrukturerhebung (VSE) des
Statistischen Bundesamts. Die Probleme sind nun:
- Die von der lex Schwesig betroffenen Unternehmen
stellen nur einen kleinen Teil der Arbeitsverhältnisse
dieser Datenbasis dar, grob geschätzt ein Drittel. Insb.
die großen Unternehmen mit vielen Arbeitsplätzen haben
längst Tarife, die eine Lohndiskriminierung ausschließen
und bei denen die lex Schwesig keinen Effekt hat..
- Die VSE benutzt einen bundesweit einheitlichen
Katalog lohnrelevanter Merkmale. Dieser Merkmalskatalog
muß vergleichsweise einfach bleiben und kann nicht alle
vergütungsrelevanten Detailmerkmale aus allen
branchenspezifischen Tarifverträgen enthalten. Insb.
fehlen auch dienstliche Beurteilungen und Informationen
über die tatsächlich erbrachte Leistung. Mehrere lohnrelevante Merkmale sind
also nicht enthalten. Das bereinigte GPG ist daher
nicht wirklich bereinigt, sondern Ergebnis fehlender
Daten.
An diesen kaum behebbaren Defiziten der VSE-Datenbasis
kann sich durch die lex Schwesig nichts ändern. Es ist
ferner davon auszugehen, daß die Unternehmen, die die
Diskriminierungsfreiheit ihrer Löhne nachweisen müssen,
mit weiteren Merkmalen, die in ihrer Branche bzw. für die
dort vorkommenden Tätigkeiten vergütungsrelevant sind,
arbeiten werden. Diese Merkmale können erst recht nicht in
die VSE-Datenbasis einfließen.
Die propagandistische Aussage, die lex Schwesig würde das
GPG beseitigen oder wesentlich verringern, ist eine glatte
Lüge.
Der versteckte Zwang zum Tarifvertrag
Das immer wieder zitierte GPG wird vom Statistischen
Bundesamt mittels einer
multifaktoriellen Analyse der
VSE-Datenbasis berechnet, der sog.
Oaxaca-Blinder-Zerlegung. Dieses komplexe Verfahren
schätzt vereinfacht gesagt die differenzierende Wirkung
der einzelnen in der Datenbasis erfaßten Merkmale und
kommt so auf einen Rest, der mit den vorhandenen Daten
"nicht erklärt" werden kann.
Naheliegend wäre es nun, von den einzelnen Unternehmen zu
verlangen, dieses Verfahren analog anzuwenden. Wenn der
"unerklärte" Rest 0 beträgt (oder im Rahmen des
statistischen Rauschens bleibt), wäre das Unternehmen
freigesprochen. Das Verfahren hat aber bei kleinen
Datenmengen einen viel zu hohen Schätzfehler und aus
feministischer Sicht den Nachteil, nur global für das
ganze Unternehmen ein bereinigtes GPG von z.B. 4 % zu
berechnen. D.h. das Unternehmen müßte jetzt, um das GPG
auf Null zu senken, den Frauen
durchschnittlich 4 %
mehr zahlen, wobei diese Mehrzahlung nach eigenem
Gutdünken auf die Frauen verteilt sein könnte. So viel
unternehmerische Freiheit entspricht natürlich nicht den
Vorstellungen des BMFSFJ.
An dieser Stelle findet nun in der Gesetzesbegründung
kommentarlos
ein gigantischer argumentativer Sprung
(oder Fadenriß) statt:
Die zentrale Begründung des gesetzgeberischen
Handlungsbedarfs, das GPG - also eine statistische Analyse
einer ganzen Population durch das Statistische Bundesamt -
wird einfach vergessen. Aus dem Nichts taucht als Lösung
des Problems eine hochkomplexe Vorschrift auf, die die
Unternehmen praktisch zur Formulierung eines Tarifvertrags
verpflichtet, mit dem man
jedes einzelne Gehalt
individuell auf "Korrektheit" überprüfen kann.
Ob und inwieweit diese Vorschrift geeignet ist, das
gesamtgesellschaftliche oder auch nur firmenspezifische
GPG zu reduzieren (und ob das überhaupt beabsichtigt
wird), ist völlig unklar. Zwischen dem vorgeschobenen
gesellschaftlichen Problem "GPG" und seiner Lösung durch
die Bürokratie, die die lex Schwesig vorschreibt, besteht
kein erkennbarer Zusammenhang, zumindest mathematisch
betrachtet. Es werden sicherheitshalber auch keine
mathematischen Schätzungen abgegeben, um welchen Betrag
sich das GPG voraussichtlich reduzieren wird.
Das Versteckspiel
Dieser eigentliche Zweck des Gesetzes, auch kleinere
Unternehmen zur Festlegung und Einhaltung eines
detaillierten, veröffentlichten Tarifvertrags zu zwingen,
wird im übrigen gut versteckt. Statt von Tarifvertrag
redet das Gesetz in § 14ff von "Entgeltregelungen" oder
"im Betrieb gezahlten Entgeltbestandteilen" oder einem
"Entgeltsystem".
§ 14 ist mit "Allgemeine Anforderungen an betriebliche
Prüfverfahren" überschrieben - dies ist eine rhetorische
Täuschung, denn es werden nicht nur Anforderungen an das
Prüfverfahren, sondern vor allem
Anforderungen an das
Entgeltsystem formuliert, das positiv geprüft werden
kann. Insb. legt § 14 in 1.c) fest, daß "die verschiedenen
im Betrieb gezahlten Entgeltbestandteile" separat prüfbar
sein müssen. § 15 wird noch konkreter: "die
Bestandsaufnahme .. [muß die] .. aktuell verwendeten
Verfahren zur Arbeitsbewertung, die Entgeltregelungen ...,
die Verfahren zur Vergabe der Entgeltbestandteile"
dokumentieren, und zwar so detailliert, daß "eine
vertiefende Überprüfung mittels zusätzlicher statistischer
Auswertungen" möglich ist. Derartig detaillierte
Entgeltregelungen nennt man normalerweise Tarifvertrag.
Noch einen Schritt weiter geht das Versteckspiel in § 13.
Dieser legt fest, daß die betrieblichen Prüfverfahren -
und damit auch die Struktur der impliziten Tarifverträge -
von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zertifiziert
werden müssen.
Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist
aufgrund von
Abschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) eingerichtet worden. Nach § 26 (1) AGG ernennt
die Bundesministerin oder der Bundesminister für FSFJ,
derzeit also Frau Schwesig, die Leiterin der ADS, kann die
Position also mit einer ideologisch zuverlässigen Frau
besetzen (theoretisch könnte auch ein Mann Leiter werden,
zufällig waren
die
beiden bisherigen Leiter weiblich) oder auch bei
nächster Gelegenheit (jeweils bei der Bildung eines neuen
Bundestages) feuern. Diese Erfahrung machte die erste
Leiterin, die
zu
wenig feministischen Ehrgeiz entwickelte.
Die neue Leitung hat verstanden, wo der Hammer hängt, die
veröffentlichte
Wahrnehmung der Geschlechterdebatte durch die ADS ist
identisch mit gängigen feministischen
Glaubensbekenntnissen.
Beim
Thema Entgeltgleichheit läßt die ADS wenig Zweifel
daran, daß diese mit dem Verfahren "eg-check.de" zu messen
ist.
eg-check.de ist wiederum ein Prüfverfahren und
eine zugehörige Software, die wesentlich von der
Hans-Böckler-Stiftung
gestaltet wurde und die auf
145 Seiten detaillierte
Vorschriften macht, wie die impliziten
Tarifverträge auszusehen haben. Diese Beschreibung ist
einige Jahre alt, ob sie noch aktuell ist, war durch
Internetrecherchen nicht herauszufinden.
Zusammengefaßt: Der Sinn und die tatsächliche Wirkung des
Entgeltgleichstellungsgesetzes ist aus dem Gesetzestext
nicht ersichtlich, sondern wird erst (nach stundenlangem
Suchen) klar, wenn man eine untergeordnete Behörde und
deren Meinung bzw. ideologische Voreingenommenheit kennt.
Diese Behörde delegiert nämlich die Bestimmung des
wesentlicher Anteile des Regelungsgehalts des Gesetzes an
eine gewerkschaftliche Stiftung und macht diese damit zum
faktischen (Mit-) Gesetzgeber.
Die im Gesetzestext verbliebenen Formulierungen sind
unklare Allgemeinfloskeln, die wesentliche Auswirkungen
des Gesetzes verschleiern. Die parlamentarische Debatte um
das Gesetz wird damit weitgehend entkernt, Parlament und
politische Öffentlichkeit werden für dumm verkauft.
Aufgrund des ausgiebigen Versteckspiels wird die zentrale
Rolle des EG-Checks in der politischen Debatte weitgehend
übersehen; den Arbeitgebern ist sie natürlich nicht
entgangen (s. Kommentar zum EG-Check, S.3 in
BDA (2013)).
Aufbau einer Genderfahndung in den Unternehmen
Im Referentenentwurf wird das Gesetz als alternativlos
bezeichnet ("C. Alternativen - Keine.") und der Abschnitt
"E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft" ist leer.
Medial bejubelt wird das Gesetz damit, von diesem
"Sieg über die Lohnlücke" würden "mehr als 14
Millionen Beschäftigte" profitieren. Ob jeder
einzelne direkt und unmittelbar profitieren wird,
ist zu bezweifeln, sicher ist nur, daß jeder einzelne
administrativ behandelt werden muß.
Wenn wir den administrativen Aufwand mit 10 Minuten pro
Beschäftigtem und Jahr ansetzen - angesichts des
Detaillierungsgrads der geforderten Tarifverträge und der
daraus folgenden umfangreichen Datenerhebungen und
-Auswertungen eine durchaus optimistische Schätzung -
kommt man auf eine Vollzeitstelle für "Erfüllungsaufwand
für die Wirtschaft" pro ca. 10.000 Beschäftigte. Insgesamt
kommt man auf über 1.000 neue Stellen. Da diese Tätigkeit
außerdem eine sehr spezielle Qualifikation erfordert,
entsteht praktisch ein neuer Berufsstand. Wegen der
Ähnlichkeit zur Steuerfahndung kann man ihn
"Genderfahndung" oder "Genderpolizei" nennen, wobei wie
üblich das geschlechtsneutrale Etikett "Gender" im Sinne
von einseitiger Frauenförderung zu verstehen ist.
Die Tätigkeit der Genderfahnder überlappt deutlich mit der
Tätigkeit von Personalabteilungen und eventuell
vorhandenen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten sowie
Compliance-Stabsstellen. Daher wird man diese Tätigkeiten
vermutlich oft personell zusammenlegen. D.h. es wird nicht
1.000 Vollzeit-Genderfahnder geben, sondern viele tausend
Teilzeit-Genderfahnder (vermutlich zu 90% weiblich),
sozusagen die Blockwarte der Antidiskriminierungsstelle.
Diese werden qua Gesetz zu Multiplikatoren der im Gesetz
tief eingravierten feministischen Weltsicht, wonach Frauen
überall im Berufsleben diskriminiert werden.
Unklar ist, ob die Antidiskriminierungsstelle auch für die
firmeninternen Personen, die die betrieblichen
Prüfverfahren durchführen, eine Zertifizierung verlangen
wird, z.B. eine erfolgreiche vorherige "feministische
Schulung". Da § 13 die betrieblichen Prüfverfahren in
ihrer Gesamtheit unter die Kontrolle der
Antidiskriminierungsstelle stellt und deren
Ermessensspielraum kaum begrenzt, erscheint eine Kontrolle
der firmeninternen Personen ohne weiteres möglich.
Gesinnungsterror nach stalinistischer Art
Für Religionen und hegemoniale Ideologien, die sich in
einem fortgeschrittenen Stadium der Radikalisierung
befinden, ist es typisch, von ihren Mitgliedern zu
erwarten, Selbstkritik zu üben, öffentliche
Schuldbekenntnisse bzw. Beichten abzulegen und sich
dementsprechend selber zu bestrafen. Zu den bekanntesten
Beispiele zählen das stalinistische Prinzip
Kritik und Selbstkritik und die christliche
Selbstkasteiung.
Diese ideologisch bewährten gesinnungsdiktatorischen
Prinzipien von Selbstanklage, öffentlichen
Selbstdemütigung und Selbstverurteilung sind zentrale
Bestandteile der lex Schwesig. Während die öffentliche
Diskussion fast nur die Prüfung der Entgeltgerechtigkeit
im Einzelfall auf Antrag aufgrund des
Auskunftsrechts wahrnimmt, verpflichtet Abschnitt 3
"Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung
von Entgeltgleichheit" die Unternehmen
- zur Selbstkritik in Form von regelmäßig
flächendeckenden betrieblichen Prüfverfahren, in denen
nach Verstößen gegen den Willen des Gesetzgebers zu suchen
ist,
- zur öffentlichen Selbstdemütigung durch
betriebsinterne Veröffentlichung des Ergebnisberichtes
durch Aushang (§ 16(5)4) und
- natürlich zur Buße durch unverzüglich
Beseitigung der Entgeltbenachteiligungen, vulgo
Lohnanhebungen (§ 18).
Das medial im Vordergrund stehende Recht, auf Antrag
Auskunft über die Gehälter anderer Mitarbeiter zu
erhalten, ist praktisch überflüssig, denn das Unternehmen
muß für jeden Mitarbeiter regelmäßig sozusagen virtuell
einen solchen Antrag stellen und ihm das Ergebnis und ggf.
die passend Gehaltserhöhung von sich aus mitteilen.
Steuerhinterziehung geht einfacher als
Entgeltgleichheitsverbrechen. Die Steuerfahndung muß
selber nach versehentlichen Irrtümern suchen, und wenn man
erwischt wird, bleibt es vertraulich. In manchen Bereichen
unseres Rechtssystems gibt es sogar ein
Aussageverweigerungsrecht, das diametral
entgegengesetzt zu einer Selbstanklagepflicht ist und das
oft als zentrales Wesensmerkmal eines Rechtsstaates
angesehen wird.
Psychologisch bzw. propagandistisch gesehen ist vor allem
die öffentliche Selbstdemütigung wichtig. Sogar dann, wenn
die Suche nach einem GPG erfolglos war, trägt das
veröffentlichte Statement "die Suche nach einem GPG war
erfolglos" die implizite Botschaft, daß es das GPG ein
überall vorhandenes Übel ist, das gesellschaftlich so
gravierend ist, daß man auch in diesem Unternehmen Himmel
und Hölle in Bewegung setzt, um es auszumerzen. Man könnte
die Unternehmen zusätzlich verpflichten, in ganzseitigen
Zeitungsanzeigen Beispiele zu publizieren, daß der
Feminismus auch gut für die Männer ist.
Ob und inwieweit es verfassungswidrig ist, Unternehmen zu
zwingen, faktisch Werbung für eine totalitäre Ideologie zu
machen, ist schwer zu beurteilen. Wenn man 3 Juristen zu
einem Problem fragt, bekommt man wenigstens 4 Meinungen zu
hören, das dürfte auch hier so sein.
Fazit
Daß für gleiche Arbeit der gleiche Lohn gezahlt werden
sollte, ist von weitem betrachtet vernünftig, alleine um
des sozialen Friedens willen. Von nahem betrachtet ist
dieses sinnvolle Ziel nicht perfekt operationalisierbar.
Das Kernproblem ist der Begriff "gleiche Arbeit", der
Aspekte wie Arbeitsaufgabe, tatsächliche Arbeitsleistung
u.a. umfaßt und der ignoriert, daß Löhne genau wie andere
Preise durch Angebot und Nachfrage entstehen. Das beste
Indiz für die Schwierigkeit, einen gerechten Lohn zu
finden, ist die Komplexität existierender Tarifverträge,
die man auch als ausufernden Perfektionismus bewerten
kann. Die Tarifverträge sind übrigens geschlechtsneutral,
das Thema Lohngerechtigkeit hat praktisch nichts mit der
Geschlechterdebatte zu tun, auch wenn die feministische
Propaganda anderes suggeriert.
Die lex Schwesig, seine publizistische Vorbereitung, seine
derzeitige Anpreisung und in gewisser Weise sogar das
Gesetz selber, ist purer (Links-) Populismus. Die
faktenwidrige Darstellung und Interpretation des GPGs als
"Lohnlücke" oder "Gerechtigkeitslücke" dient zum Aufbau
eines Feindbilds und zur Verdummung und Irreführung der
Öffentlichkeit, namentlich der Frauen. Es ist klassische
Hetzpropaganda. Soziale Probleme sind sozial konstruiert,
der GPG-Populismus ist ein Musterbeispiel dafür. Das
Gerücht, BMFSFJ sei in Wirklichkeit Abkürzung von
"Ministerium für Fake-Statistiken und Feministische
Justiz", wird wieder einmal eindrucksvoll bestätigt.
Verlogen ist auch der Eindruck, dieses Gesetz könnte das
angebliche Problem lösen - das geht prinzipiell nicht, der
Nutzeffekt geht mit hoher Sicherheit im statistischen
Rauschen unter. Das ist auch gut so, zumindest für Frau
Schwesig und Co., denn andernfalls würde man arbeitslos.
Die
feministische
Infrastruktur will wachsen, nicht schrumpfen, und
sie will immer mehr Machtmittel bekommen, sie muß daher
alles daran setzen, die wahrgenommenen Probleme zu
vergrößern.
Eine auffällige Ähnlichkeit zum kürzlich verschärften
Sexualstrafrecht ist die erfolgreiche Ablenkung von den
tatsächlichen Problemen, die das Gesetz schafft, hier
speziell den enormen Bürokratiekosten für die Unternehmen
und der Rechtsunsicherheit. Das oben geschilderte
trickreiche Versteckspiel, das wesentliche Aspekte des
Gesetzes um mehrere Ecken herum an ein
Gewerkschaftsinstitut auslagert und unsichtbar macht, und
die bewußte Irreführung der Öffentlichkeit durch
Pseudoargumente dürften entscheidende Gründe für den
großen politischen Erfolg für Schwesig und unseren
hegemonialen Feminismus sein.
"Alles halb so schlimm", denkt der Bürger, und rutscht
Zentimeter für Zentimeter in den Genderpolizeistaat.
Literatur
Referentenentwurf vom 09.12.2015
Stellungnahmen von Arbeitsrechtlern
Stellungnahmen von Arbeitgebern
Pressekommentare
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Kerstin Dämon:
Entgeltgleichheit: Frau Schwesigs Gesetz ändert gar
nichts.
WirtschaftsWoche,
07.10.2016.
http://www.wiwo.de/erfolg/beruf/entgeltgleichheit-frau- ... 18.html
Thomas Haussmann, Vergütungsexperte der Personalberatung
Korn Ferry Hay-Group ...: Denn es ist schlicht falsch,
dass Frauen für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt
werden, als Männer.
...
Wer tatsächlich Vergleichbares miteinander vergleicht ...
kommt nur noch auf eine Gender Pay Gap von drei Prozent.
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Sabine Menkens :
Auskunftsrecht gilt nur gegenüber anderem Geschlecht.
Welt,
07.10.2016.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article15862238 ... ht.html
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Gleicher Lohn für Frauen und Männer: Gegen neues Gesetz regt sich
Widerstand,
n-tv, 07.10.2016.
http://www.n-tv.de/politik/Gegen-neues-Gesetz-regt-sich ... 46.html
SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann
dokumentiert seine mathematische und soziologische
Inkompetenz: ... Selbst wenn man strukturelle Nachteile
abziehe, blieben "sieben Prozent echte
Lohndiskriminierung" übrig. Nein, das ist leider in
mehrerer Hinsicht falsch.
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Claudia Niesen, Verena Töpper:
Koalition einigt sich auf Gesetz zur
Lohngerechtigkeit zwischen Mann und Frau.
Spiegel,
06.10.2016,.
http://www.spiegel.de/karriere/bundesregierung-einigt-s ... 30.html
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Lisa Schneider:
Abseits der Neiddebatte.
VDI-Nachrichten,
13.03.2015.
http://www.vdi-nachrichten.com/Technik-Gesellschaft/Abseits-Neiddebatte