Ethisch-philosophische Grundlagen
- Zusammenfassung
- Gleichberechtigung
- Ablehnung von Sippenhaft, Blutrache und Kollektivrechten
- Keine Relativierung von Unrecht
- Gleichberechtigung, also Gleichbehandlung vor dem Gesetz
- Unschuldsvermutung vor Gericht, Anspruch auf unvoreingenommene und faire Prozeßführung (s. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948)
- Ablehnung des "Prinzips Blutrache" bzw. abstrakter formuliert Ablehnung von Kollektivrechten
- Ablehnung der Relativierung von Unrecht
- Rede- und Meinungsfreiheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. ... Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ... Niemand darf wegen seines Geschlechtes .... benachteiligt oder bevorzugt werden. (Auszüge aus Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland).Das Gleichberechtigungsprinzip ist im Kern ein Schutz der Bürger vor dem Gesetzgeber, der u.a. durch die Verbrechen des Nationalsozialismus motiviert ist: es verbietet dem Gesetzgeber, Gesetze zu erlassen, die bestimmte Menschengruppen schlechter stellen. Beispiele für Gesetze, die eklatant gegen Art. 3 GG verstoßen, sind die lex FiDAR und das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW.
Das Gleichberechtigungsprinzip betrifft nicht nur den Wortlaut der Gesetze, sondern auch die Anwendung und Durchsetzung der Gesetze: beispielsweise müssen Straftaten mit gleichem Nachdruck verfolgt werden und gleich bestraft werden, egal wer der Täter oder das Opfer war. In diesem Sinne kann auch der Begriff der "tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung" in Art. 3 GG, Absatz (2) interpretiert werden. Mehr hierzu auf einer eigenen Seite zum Thema Gleichberechtigung.
Gleichberechtigung wird oft mit Gleichstellung verwechselt; vielleicht weil beides ähnlich klingt, ferner wird diese Begriffsverwirrung durch feministische Propaganda systematisch verstärkt. Gleichstellung ist das Gegenteil von Gleichberechtigung: hier werden abstrakt gesagt bestimmte Menschengruppen, besonders erfolgreich waren und die um diesen Erfolg beneidet werden, gesetzlich diskriminiert, damit sie weniger Erfolg als bisher haben und die Kollektive, die bisher unterschiedlich erfolgreich waren, statistisch gleich erfolgreich werden. Details sind auf einer separaten Seite über den Kampfbegriff "Gleichstellung" dargestellt.
Fast alle Diskriminierungen, gegen die sich die maskulistischen Kernforderungen wenden, verstoßen gegen das Prinzip Gleichberechtigung. Einzelne genannte Diskriminierungen verstoßen zusätzlich gegen weitere Grundwerte, die nur in entferntem Zusammenhang mit der Gleichberechtigung stehen, und gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Prinzip der Gewaltentrennung.
Das Prinzip Blutrache
Diskriminierungen von Männern werden regelmäßig mit Argumenten rechtfertigt, die auf dem Prinzip Blutrache bzw. Sippenhaft basieren und die Kollektive als höherwertige Rechtssubjekte als Menschen ansehen. Beispiele:- Sexismus gegen Männer kann toleriert werden, denn viele Männer sind sexistisch gegen Frauen.
- Häusliche Gewalt von Frauen gegen Männer ist irrelevant, weil häusliche Gewalt weit überwiegend von Männern gegen Frauen ausgeübt wird.
- Männer dürfen heute bei der Stellenvergabe durch Frauenquoten diskriminiert werden, weil früher Frauen diskriminiert wurden.
Dieses archaische "Rechts"prinzip ist am besten bekannt in Form der Blutrache zwischen Familienstämmen: Kollektive sind hier mehrere rivalisierende Familien; wenn ein Mitglied einer Familie umgebracht wird, darf die betroffene Familie irgendein Mitglied der anderen Familie umbringen. Noch anders formuliert besteht das Prinzip Blutrache darin, Unrecht zu verrechnen. Unrecht kann nicht zwischen Personen oder Kollektiven gegenseitig aufgerechnet werden! Es gibt auch keine Gleichberechtigung im Unrecht.
Das Prinzip Blutrache bedeutet im Kern, Straftaten gegen Männer oder Diskriminierungen von Männern für nicht strafbar bzw. zulässig zu erklären. Es ist strikt abzulehnen, und zwar generell und nicht nur, wenn Männer betroffen sind.
Kollektivrechte sind grundsätzlich als grundgesetzwidrig anzusehen, weil unsere Rechtsordnung willkürlich gebildete Kollektive nicht als Rechtssubjekte vorsieht, sondern nur Menschen. Insb. können Kollektive keine Menschenrechte haben, weil sie als solche keine Menschen sind. Sie können daher nicht die Menschenrechte von Individuen außer Kraft setzen.
Kollektivrechte sind ferner auch außerhalb der Geschlechterfrage rechtsphilosophisch stark umstritten. Die Bildung von Kollektiven ist i.a. auch sozial schädlich: Sie ist zwar einerseits eine Basis für Solidarität und gegenseitige Unterstützung, andererseits droht die Gefahr, jede Benachteiligung eines Mitglieds der eigenen Gruppe als persönliche Verletzung zu erleben, s. Identitätspolitik und deren negative Auswirkungen.
- Sexismus gegen Männer ist harmlos im Vergleich zum Sexismus gegen Frauen.
- Häusliche Gewalt gegen Männer ist irrelevant, weil in dem meisten Fällen häuslicher Gewalt Frauen betroffen sind.
- Genitalverstümmelungen bei Jungen können toleriert werden, weil die Genitalverstümmelung bei Mädchen noch viel häufiger und grausamer ist.
- Frauenquoten diskriminieren zwar Männer, aber Frauen haben ja trotzdem immer noch weniger als 20% der Vorstandsposten.
Es sollte offensichtlich sein, daß die Relativierung bzw. Verrechnung von Unrecht ein völlig absurde Argumentationsform und strikt abzulehnen ist.