Feministische Geschichtsfälschungen

Inhaltsübersicht

Übersicht

Geschichte hat aus Sicht von Ideologen und Populisten die entscheidende Eigenschaft, einerseits bewußtseinsbildend zu sein - jeder Mensch bezieht seinen Begriffs- und Werterahmen großenteils aus der Geschichte -, andererseits vergangen, prinzipiell nicht mehr kontrollierbar und bei entsprechender politischer oder medialer Macht beliebig manipulierbar. Geschichtsfälschung bzw. Geschichtsrevisionismus ist daher ein Lieblingssport totalitärer Systeme, am besten illustriert in Orwells Ministerium für Wahrheit und dessen Kontrolle der Vergangenheit.

Geschichtsfälschungen sind daher im Feminismus guter Brauch, man kann hierbei zwei typische Ziele unterscheiden:

  1. Geschichtsfälschungen, die den historischen und immerwährenden Opferstatus von Frauen beweisen sollen.
  2. Geschichtsfälschungen, die besondere Leistungen von Frauen beweisen und diese glorifizieren sollen, die i.w. nur das Selbstwertgefühl von Frauen stärken sollen.
In manchen Fällen werden beide Ziele gleichzeitig verfolgt, auch wenn das auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint. Beispiele:
  1. Das wichtigste Beispiel der Opferstatusproduktion sind die Hexenverfolgungen, s. hierzu eigenen Abschnitt. Diese Geschichtsfälschung war lange Zeit eine entscheidende Basis für das Selbstbild der feministischen Bewegung und erklärt teilweise deren Radikalisierung.
  2. Es wird immer wieder behauptet, ein (prä-) historisches Matriarchat habe existiert und sei später von "den Männern" gewaltsam beseitigt worden. Diese These ist weitestgehend ein Phantasieprodukt.
  3. Es wird immer wieder behauptet, Ehefrauen hätten bis 1977 eine Erlaubnis des Ehemann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt. Das stimmt nicht.
  4. Es wird immer wieder behauptet, der Feminismus habe das Wahlrecht für alle Frauen mit friedlichen - eben weiblichen - Mitteln erkämpft, womit implizit behauptet wird, "die Männer" hätten das Recht zu wählen gehabt, die Frauen nicht. Dies ist objektiv falsch, die meiste Zeit hatten auch Männer der unteren Klassen kein Wahlrecht. Diese Klassendifferenz wird kontrafaktisch als Geschlechtsdifferenz propagiert.
  5. Im Zusammenhang mit dem Wahlrecht für einfache Bürger werden immer wieder die Suffragetten als Heldinnen glorifiziert, die Anfang des 20. Jahrhunderts angeblich "vor allem mit passivem Widerstand, Störungen offizieller Veranstaltungen bis hin zu Hungerstreiks für ein allgemeines Frauenwahlrecht eintraten." Tatsächlich übten sie einen gewalttätigen Terror aus, inkl. Brandstiftung, Bombenanschläge und Mordversuchen.
    Wesentlich beteiligt waren die Suffragetten auch am "Orden der weißen Feder" (Order of the White Feather). Diese Frauenvereinigung führte während des Ersten Weltkrieges eine groß angelegte und sehr erfolgreiche öffentliche Diffamierungskampagne gegen Männer durch, die sich nicht freiwillig zum Kriegsdienst melden. Diese bekamen eine weiße Feder als Zeichen der Feigheit überreicht. Es handelte sich also um Kriegshetze in widerwärtigster Form. Der "Orden der weißen Feder" ist indirekt für tausende auf den Schlachtfeldern gestorbene Männer verantwortlich. Weitere Details s. Kunz (2016).
    Wenig bekannt ist auch der ausgeprägte Rassismus der Suffragetten: Die Suffragetten kämpften nicht für die Rechter "der Frauen", sondern ausschließlich für die Rechte weißer Frauen, Details s. Serbent (2018).
  6. Eine weitere Fälschung einer persönlichen (Leidens-) Geschichte ist die scheinbar authentische Selbstdarstellung von Betty Friedan in Ihrem Buch "The Feminine Mystique". Dieses Buch war ein Meilenstein in der feministischen Bewegung, es wurde millionenfach gelesen. Betty Friedan portraitiert sich darin als einsame und eingekerkerte Vorstadt-Hausfrau, die an ihrer politischen Entfaltung und gesellschaftlicher Teilhabe gehindert wird.

    Diese Pseudo-Autobiographie ist eine einzige Lüge. Betty Friedan war eine bestens vernetzte Aktivistin und ein Polit-Profi. Mehr hierzu s. Fetters (2013) und Horowitz (1998). "The Feminine Mystique" baut ferner auf mehrere wissenschaftliche (Geschichts-) Fälschungen anderer Autorinnen auf (s. Wolfe (1999), Fetters (2013)).

  7. Die angebliche Verfolgung lesbischer Frauen im Nationalsozialismus. Lesbische feministische Lobbygruppen setzen seit langer Zeit alles daran, Denkmäler für Lesben als Opfer des Nationalsozialismus zu errichten. Tatsächlich war Homosexualität von Männern, nicht hingegen von Frauen im Nationalsozialismus nach § 175 strafbar. Lesbische Frauen wurden zwar verfolgt, aber nicht, weil sie lesbisch waren, sondern weil sie Jude oder Widerstandskämpfer waren. Mehr dazu hier.

  8. Ein Beispiel für eine prominente Glorifizierung ist Ada Lovelace, die als historisch erster Programmierer gegpriesen wird, dies aber nicht war. Mehr hierzu auf einer separaten Seite Ada Lovelace - eine große Lüge?.
  9. Die legendären Trümmerfrauen, die angeblich einige Millionen Tonnen Bauschutt weggeräumt haben, sind nur eine Legende. Mehr dazu hier.
Quellen


Der Mythos von einem prähistorischen Matriarchat

In der "feministischen Geschichtsschreibung" findet man immer wieder Behauptungen, vom Beginn der Menschheit an bis zum Ausbruch des heute vorhandenen grauenhaften Patriarchats habe ein Matriarchat geherrscht (Beispiele: Schaik (2020), Stoverock (2021)). Damals herrschten die Frauen, es gab keine Kriege, Männer und Frauen waren gleichberechtigt, alle waren glücklich und zufrieden, zugespitzt formuliert war die Erde ein Paradies.

Das Matriarchat ist angeblich sozusagen der natürliche Urzustand, der von den infamen Männern mit Gewalt beendet wurde. Über den Zeitpunkt dieser patriarchalen Revolution ist man sich nicht einig, mit etwas Recherche man findet Angaben wie "vor ca. 4000 / 5000 / 6000 / 10000 Jahren" oder entsprechend umgerechnete Zahlen vor Christus. Alternativ wird als Zeitpunkt der Übergang vom Nomandentum zur Seßhaftigkeit und Ackerbau genannt, weil die Männer damals Häuser bauten, in die sie die Frauen einsperren konnten.

Neben den widersprüchlichen Zeitangaben fällt auch auf, daß - wenn überhaupt - sehr unterschiedliche Angaben gemacht werden, worin die Macht der Frauen damals bestand, u.a. daß repräsentative Positionen von Frauen besetzt wurden, matrilinear vererbt wurde, die Hausarbeit und Kindererziehung egalitär aufgeteilt wurde usw. Bei den Schwierigkeiten, die die heutige Demoskopie hat, das Verhalten des Volks genau zu erfassen, ist man überrascht, wie weitreichende und präzise Aussagen auf Basis einiger weniger Tonscherben und Höhlenzeichnungen möglich sind. Wenn man sich ferner die zum Teil massiven Klimaänderungen im Holozän (ca. 9700 vor Chr. bis heute) und deren ökologische Folgen ansieht, nicht zu reden von Seuchen und Hungersnöten, dann hatten unsere Vorfahren vermutlich andere Probleme als die Gleichstellung bei der Kindererziehung und Feldarbeit.

Ideengeschichte des Matriarchatsbegriffs
Theorien bzw. -Mythen über (prä-) historische Matriarchate entstanden im 18. Jahrhundert. Übersichten findet man hier und hier. Der Matriarchatsbegriff wurde im Lauge der Zeit immer wieder erheblich verändert, abhängig von den jeweils aktuellen gesellschaftlichen Debatten. Die jeweilige Begriffsbildung sagt mehr über den Autor und dessen Wunschdenken aus als über die historischen Verhältnisse.
Fazit
Wie oben schon angedeutet sind die Matriarchatstheorien hochgradig spekulativ und unbewiesene Mythen. Als Fazit konstatiert Hartmann (2004) diplomatisch, aber eindeutig:
Um die Geschichte von Familienformen sowie anderer sozialer Systeme und der ihnen innewohnenden Machtverhältnisse zu untersuchen, erscheint ... der Rückgriff auf den Matriarchatsbegriff ungeeignet. Vielmehr wäre mit einem differenzierteren Machtbegriff zu arbeiten, und die Vorstellung vom strikten Dualismus der Geschlechter zu revidieren, wie dies in der neueren ethnologischen Forschung bereits geschieht.
Weitere Quellen, die zu einem ähnlichen Fazit kommen, s. hier.
Quellen


Hexenverfolgungen als "Frauen-Holocaust" und Beweis für historischen Frauenhaß

Viele Feministinnen führen als Beweis für den jahrtausendealten Haß auf Frauen immer wieder die Hexenverfolgungen bzw. Hexenverbrennungen im Mittelalter an. Manche leiden bei der Erinnerung an diese bestialische Vorgänge auch heute noch persönlich mit und beziehen daraus einen großen Teil ihrer Energie, das Patriarchat - hier in Gestalt der Männer, die damals wehrlose Frauen gefoltert und umgebracht haben - zu bekämpfen. Leider zeugt diese Geschichtsauffassung von sprachlicher und historischer Unbildung. Sie ist objektiv falsch und weitgehend das Resultat feministischer Propaganda.

In der 2. feministischen Welle spielte die Verbreitung eklatant falscher Darstellungen der Hexenverfolgungen ("Frauen-Holocaust") sogar eine wesentliche Rolle bei der Entstehung radikalisierter Strömungen und dem dort zu beobachtenden Haß auf Männer (s.u.). Sofern man eine Art kollektives Gedächtnis bzw. Bewußtsein unserer Kultur unterstellt, kann man den klassischen Opferstatus von Frauen und die auch heute noch beobachtbare Verachtung von Männern zumindest teilweise auf die massiven Geschichtsfälschungen im Kontext der Hexenverfolgungen zurückführen.

Sprachliches: "Hexe" ist ein generisches Femininum
Die deutsche Sprache enthält zwar nur wenige, aber trotzdem prinzipiell auch generische Feminina (analog zum generischen Maskulinum), z.B. Hexe, Zicke, Grazie, Jungfrau u.a., also Substantive, deren grammatisches Geschlecht (genus) weiblich ist, die eine Art Gattungsbezeichnung darstellen und die überwiegend für Frauen gebraucht werden, aber prinzipiell auch für Männer benutzt werden können. "Hexe" ist übrigens kein vom Verb "hexen" abgeleitetes Substantiv, das ist "Hexerin" (analog zu "sehen" - "Seherin").

Männliche Hexen werden als "Hexer", "Hexenmeister" oder "Zauberer" bezeichnet. In Komposita wie "Hexenverbrennung" oder Hexenverfolgung ist "Hexe" immer als geschlechtsneutrale Gattungsbezeichnung zu verstehen, zumal auch bei den damit bezeichneten historischen Vorgängen immer Männer und Frauen ermordet wurden. Frauen sind hier also nur mitgemeint.

Historische Fakten: Männer wurden ebenfalls verfolgt
In diversen historischen Dokumenten, die Anleitungen zur Hexenverfolgung beinhalten, wird auch dazu aufgerufen, Männer zu verfolgen, es besteht hier kein prinzipieller Unterschied zu Frauen. Das bekannteste Dokument ist der Hexenhammer: Dieses Buch legitimiert die Hexenverfolgung und enthält Anleitungen zu den bestialischen Folterpraktiken bei Verhören. Es wurde über rund 200 Jahre lang verbreitet und hatte 29 Auflagen. Auch wenn hier überwiegend von Frauen die Rede ist, werden an vielen Stellen explizit auch Männer genannt.
Tatsächliche Männerquoten unter den Hexen
Die tatsächliche Männerquoten unter den Opfern der Hexenverfolgung waren regional und historisch uneinheitlich. In Nordeuropa waren überwiegend Männer betroffen (zwischen 50 % in Finnland und bis zu 90 % in Island). In ganz Europa waren es mit 75 bis 80 % der Verfolgten überwiegend Frauen. Die vielfach verbreitete These, es habe sich um organisierten Massenmord ausschließlich an Frauen gehandelt (Gynozid), ist vor diesem Hintergrund unhaltbar.
Historische Falschdarstellungen der Hexenverfolgung und deren Bedeutung für den Feminismus
Die im 15. - 17. Jahrhundert stattgefundene Hexenverfolgung wurde schon seinerzeit und später immer wieder massiv verfälscht dargestellt und für politische Zwecke instrumentalisiert. Insbesondere wurden die Opferzahlen stark überhöht dargestellt. Während seriöse Schätzungen auf ca. 30.000 - 60.000 Opfer kommen, ist in vielen Propagandaschriften von 9 Millionen und mehr die Rede. Behringer (1998) gibt eine sehr ausführliche und interessant zu lesende Übersicht.

Peinlicherweise von den Nationalsozialisten übernahm zunächst in den 30er Jahren der völkische Feminismus Falschdarstellungen und verortete die Hexenverfolgung als "organisierte Frauenausrottung". Nach dem Krieg sorgte vor allem der radikale Feminismus, z.B. durch Bewegungen wie der Women's International Terrorist Conspiracy from Hell - WITCH, für ein Wiederaufleben der Geschichtsfälschungen und das Entstehen eines neuen Hexenmythos. Der Abschnitt "Das Große Brennen im neuen Feminismus" in Behringer (1998) führt hierzu aus:

Außerhalb der professionellen Historiographie kam es jetzt in den USA zu einem rapiden Anstieg der Opferzahlen. "Millions" ließen Barbara Ehrenreich und Deirdre English 1973 in ihrem schmalen, aber einflußreichen Büchlein "Hexen, Hebammen und Krankenschwestern" hinrichten, einer mittlerweile klassischen Publikation der neuen Frauenbewegung, welche die Verschwörungsthese propagiert, Ärzte hätten mit Hexenverfolgungen die Frauen aus den Gesundheitsdiensten eliminieren wollen. [76] Eines der einflußreichsten Produkte des akademischen Feminismus, "Gyn/Ecology" von der amerikanischen Religionsphilosophin Mary Daly, erhebt diese Zahlen zum Zentralstück ihrer These vom unterdrückerischen Charakter "des Patriarchats" [77]. In diesem Kontext kam es in den 1970er Jahren zu expliziten Vergleichen der Hexenverfolgung mit dem Holocaust an den europäischen Juden, wobei neben Andrea Dworkin insbesondere Mary Daly den Genozid durch einen "Gynozid" übertreffen wollte. [78] Diane Purkiss, Lecturer in English an der University of Reading, hat herausgearbeitet, in welcher Weise sich Daly dabei selbst zur Hexe stilisierte und möglichen Kritikern die Rolle der Inquisitoren zuweist, wobei sie in ihrem denunziatorischen Duktus eher den Verfassern des "Hexenhammers" als den verfolgten Frauen gleiche. .... "The Great Burning" [diente] als Legitimation der eigenen Radikalität.

Purkiss diagnostizierte eine Art Wettbewerb mit dem Ergebnis, "daß Frauen mehr gelitten hätten als alle Opfer von Rassismus und Völkermord". Das Bestehen auf dem "Verbrennen" (burning) deute auf die Parallelisierung mit den Krematorien, wenn nicht auf Hiroshima oder Dresden. Die Botschaft, die Hexenverfolgung sei in Wirklichkeit eine Frauenverfolgung gewesen und diese habe den Holocaust quantitativ weit übertroffen, .... ... werden hier mit Opferzahlen bis zu 13 Millionen Hexen neue Superlative erzielt, natürlich ohne die Spur eines Beleges, ....

Behringer listet eine große Zahl von feministischen Werken auf, in denen die Zahl der getöteten Frauen extrem übertrieben dargestellt wird und merkt zu unseren Mainstream-Medien, die wesentlichen Anteil an der Verbreitungen der Geschichtsfälschungen hatten, an: "Wenn man bedenkt, welches Vertrauen selbst gebildete Leser in die großen liberalen Zeitungen setzen, weil man hier die Selbstkontrolle durch eine informierte Redaktion erwartet, verdient das Verhalten von Magazinen wie "Der Spiegel" [87] und "Der Stern", oder auch der "Süddeutschen Zeitung" besondere Aufmerksamkeit."
Quellen


Die angebliche Verfolgung lesbischer Frauen im Nationalsozialismus

Männliche Homosexuelle waren den Nationalsozialisten fast noch mehr verhaßt als Juden, weil sie den faschistischen Männlichkeitskult direkt infrage stellten und damit ein zentrales Element der faschistischen Ideologie. Von weiblicher Homosexualität ging diese Bedrohung nicht aus, lesbische Frauen wurden eher als geistig gestört angesehen. Homosexualität war daher im Nationalsozialismus nach § 175 für Männer strafbar, nicht hingegen für Frauen. Lesbische Frauen wurden natürlich auch verfolgt, aber nicht primär, weil sie lesbisch waren, sondern weil sie Jude oder Widerstandskämpfer waren. Im Gegensatz dazu wurden tausende Schwule alleine aufgrund ihrer Homosexualität bestialisch ermordet. Die Leiden homosexuelle Männer bzw. Frauen sind weder qualitativ noch quantitativ vergleichbar. Diese historischen Fakten sind seit langem bekannt, s. z.B. Hauer (2010) oder Zinn (2018).

Für viele feministische Aktivisten ist es unerträglich, nicht an der Spitze der Opferstatuspyramide zu stehen oder anzuerkennen, daß hier nur Männer direkt betroffen waren. Von daher wird seit Jahren immer wieder versucht, letztlich offenbar erfolgreich, die Geschichtsschreibung dahingehend zu fälschen, daß Frauen und Männer gleichermaßen betroffen waren.

Quellen


Mythos Trümmerfrauen

Die legendären Trümmerfrauen, die angeblich einige Millionen Tonnen Bauschutt weggeräumt haben, sind nur eine Legende.

Damit soll nicht gesagt werden, daß Frauen nicht beim Aufräumen nicht mitgeholfen haben. Die wichtigste Untersuchung zu diesem Thema ist die Dissertation von Leonie Treber, die als Treber (2014) veröffentlicht wurde (s. auch Scholz (2014)). Treber allerdings, daß vor allem bauhandwerkliche Betriebe, die die notwendigen Gerätschaften für diese schwere und oft gefährliche Arbeit hatten, den Großteil dieser Arbeit erledigten. Nur in Berlin und in einigen Städten der sowjetischen Besatzungszone kamen Frauen in nennenswertem Umfang zu Einsatz, oft nicht freiwillig. Selbst diese Frauen stellten nur wenige Prozent der weiblichen Bevölkerung dar, können also nicht als Beleg dienen, daß schwere körperliche Arbeit auf dem Bau für Frauen normal gewesen sei.

Die Veröffentlichung von Treber (2014) führte zu etlichen journalistischen Darstellungen und inspirierte Fernsehdoumentationen des BR, NDR und WDR.

Interessant sind die Reaktionen auf das Buch von Treber: die Rezensionen auf Amazon sind größtenteils wutentbrannt mit der schlechtesten Note. Auch sonst wurde Treber massiv angefeindet. Von den ca. 20 Mio. arbeitsfähigen Frauen nach 1934 hatte in der Tat eine winzige Minderheit von wenigen 10.000 Frauen bei der Trümmerbeseitigung aktiv mitgeholfen. Wer eine dieser Frauen und deren Einsatz miterlebt hatte, wertet das Buch als unverschämte Negation dieser Leistung. Umgekehrt waren die Grünen in München sehr angetan von der Demystifizierung der Trümmerfrauen, weil sie diesen Personenkreis zu den Nazi zählten und ein Denkmal für die Trümmerfrauen in München beseitigen wollten.

Quellen


Falschaussage (Geschichtsfälschung): Frauen durften in Deutschland bis 1977 nicht ohne die Erlaubnis des Ehemannes arbeiten.

Diese Falschaussage beruft sich i.d.R. auf den § 1356 BGB, der regelmäßig in doppelter Hinsicht falsch zitiert wird:
  1. Die angebliche Gesetzesregelung steht dort gar nicht. Es gab nur eine Regelung, nach der der Ehemann unter sehr einschränkenden Voraussetzungen einen Arbeitsvertrag der Ehefrau kündigen konnte.
  2. Selbst der vorstehende Spezialfall widerspricht Art. 3 GG, das Gesetz war seit 01.04.1953 nicht mehr anwendbar.
Die Nichtanwendbarkeit grundgesetzwidriger Gesetze
Daß ein Gesetz vom Gesetzgeber verabschiedet wird, heißt noch lange nicht, daß es auch angewandt werden kann. Ein Beispiel ist das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW, das die feministische Regierung Kraft/Löhrmann seinerzeit erließ und dessen grundgesetzwidrige Regelungen nie angewandt wurden, weil sofort an Verwaltungsgerichten erfolgreich dagegen geklagt wurde.

Das Grundgesetz wurde am 23.05.1949 verabschiedet. Es trat am 24.05.1949, 0:00 Uhr inkraft. Prinzipiell waren ab diesem Zeitpunkt alle vorhandenen Gesetze, die dem Grundgesetz widersprachen, nicht mehr anwendbar. Man kann sogar davon ausgehen, daß es der explizite Wille des Verfassungsgebers war, das Rechtsverständnis, das sich im § 1356 (und damit zusammenhängenden weiteren Paragraphen) ausdrückte und das aus dem Jahr 1900 stammte, zu beenden und durch die grundsätzliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu ersetzen. Da speziell durch Art. 3 GG viele vorhandene Gesetze außer Kraft gesetzt wurden und ein rechtsfreier Zustand geschaffen wurde, wurde in diesem Punkt die Gültigkeit der Gesetze um rund 4 Jahre verlängert, in denen der Gesetzgeber grundgesetzkonforme Neuregelungen finden sollte. Art. 117 GG besagt hierzu:

  1. (1) Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
Am 01.04.1953 war diese Übergangsregelung ausgelaufen, d.h. ab dem 01.04.1953 war u.a. der § 1356 BGB nicht mehr anwendbar, weil er Männer und Frauen ungleich behandelte.

Dies schließt natürlich Fehlurteile nicht aus. Eine immer wieder aufkommende und bisher unbeantwortete Frage ist, ob jemals eine Frau aufgrund dieses Gesetzes angeklagt wurde, eine Erwerbstätigkeit zu beenden, und außerdem grundgesetzwidrig dazu verurteilt wurde. Laut Rath (2017) kann in juristischen Datenbanken keine Anwendung des Gesetzes nachgewiesen werden.

§ 1356 BGB
Die Falschaussage im Titel beruft sich i.d.R. auf den § 1356 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896, Buch 4. Familienrecht, Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe, Titel 5. Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Paragraf 1356. Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit). Von diesem gab es mehrere Fassungen mit folgenden Verabschiedungsdaten:
Rechtslage ab dem 1. Juli 1958
Die Fassung vom 1. Juli 1958 lautet:
  1. (1) Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.
  2. (2) Jeder Ehegatte ist verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Davon, daß die Ehefrau den Ehemann um Erlaubnis fragen mußte, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte, ist keine Rede. Im Gegenteil formuliert das Gesetz als Grundsatz, daß die Ehefrau berechtigt ist, erwerbstätig zu sein. Hiervon definiert das Gesetz selber eine Ausnahme (d.h. es liegt nicht im willkürlichen Ermessen des Ehemanns, ob er der Frau eine Erwerbstätigkeit erlaubt): "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist". Diese Ausnahme bezieht sich in erster Linie auf die Erziehung minderjähriger Kinder, ansonsten waren schon 1958 kaum "Pflichten in Ehe und Familie" denkbar, die eine Erwerbstätigkeit hätten verhindern können.

Von der Gesetzeslage zu unterscheiden ist (a) der damals ggf. bei rechtlichen Laien vorhandene irrtümliche Glaube, daß ein Gesetz existiert, das eine generelle Zustimmung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau verlangt, und (b) sozialer Druck, der es Frauen schwer machte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seinerzeit war die Ansicht verbreitet, daß es einen Gesichtsverlust für einen Mann darstellt, wenn seine Frau arbeiten gehen muß und er die Familie nicht alleine ernähren kann. Da seinerzeit Waschautomaten und alle erdenklichen Haushaltsgeräte noch nicht erfunden oder Standardausrüstung eines Haushalts waren, war ferner die Hausarbeit wesentlich aufwendiger, während zugleich die reguläre Arbeitszeit bei 44 - 48 Stunden lag. Die nach heutigen Maßstäben wesentlich umfangreichere Hausarbeit motiviert auch den § 1360 "Verpflichtung zum Familienunterhalt" in der Fassung vom 1. Juli 1958:

... [2] Die Frau erfüllt ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts; zu einer Erwerbstätigkeit ist sie nur verpflichtet, soweit die Arbeitskraft des Mannes und die Einkünfte der Ehegatten zum Unterhalt der Familie nicht ausreichen ...
Diese Regelung erteilt Männern und Frauen verschiedene Rechte und Pflichten und widerspricht daher offensichtlich der rechtlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern gemäß Art. 3 GG. Sie war daher nicht anwendbar. Sie entsprach allerdings dem damals üblichen Alltag und den damaligen Rechtsverständnis. Sie wird gerne als Diskriminierung von Frauen verkauft, faktisch wurde sie schon in den 60er Jahren infolge der zunehmenden Mechanisierung der Haushalte zu einem Privileg. Dies ist der Grund, warum diese Regelung sehr lange von (konservativen) Frauen verteidigt wurde: Durch die Automatisierung vieler Haushaltsarbeiten und die viel geringere Kinderzahl wurde aus einer Tätigkeit, die in den 50er Jahren tatsächlich ein strapaziöser Ganztagsjob war, eine Nebenbeschäftigung, die man auf Dauer leicht in wenigen Stunden pro Tag erledigen konnte. Der Absatz [2] stellt diesen Nebenjob wertgleich mit der Vollzeittätigkeit des Ehemanns.
Rechtslage vor dem 1. Juli 1958 (seit 1. Januar 1900)
Die vor dem 1. Juli 1958 gültige BGB-Version war am 1. Januar 1900 verabschiedet worden, darin relevant war der § 1358, Absätze (1) und (2):
  1. (1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist.
  2. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
  3. (2) [1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.
  4. [2] ....
§ 1358 Absatz (1) verleiht offensichtlich einseitig dem Ehemann bestimmte Rechte. Daher ist er sowohl von der Formulierung als auch von der rechtlichen Substanz her eindeutig eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau bzw. Privilegierung von Männern und steht somit offensichtlich im Widerspruch zu GG Art. 3. Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und infolge der oben dargestellten Übergangsfrist in Art. 117 GG war der § 1358 ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar.
Rechtslage vor dem 24. Mai 1949
Selbst vor dem 24. Mai 1949 konnte der Ehemann der Ehefrau den Abschluß eines Arbeitsvertrags nicht willkürlich verbieten, sondern nur einen existierenden Vertrag kündigen, nachdem er - sofern überhaupt - von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden war. Umgekehrt konnte die Ehefrau nach § 1358, Absatz (2) ggf. eine explizite Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erstreiten.
Quellen


Falschaussage (Geschichtsfälschung): Bis 1997 war Vergewaltigung in der Ehe erlaubt

Die bekannte Feministin Margarete Stokowski behauptet auf Spiegel Online: "Bis 1997 war Vergewaltigung in der Ehe erlaubt, ...". Die Süddeutsche titelt zum 20-jährigen Jubiläum der einschlägigen Gesetzesänderung im Jahre 1997: Als Vergewaltigung in der Ehe noch straffrei war. Solche und ähnliche Aussagen findet man regelmäßig.

Was geschah wirklich? Der § 177 "Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung", Absatz (1), im Strafgesetzbuch lautete in der bis zum 5. Juli 1997 gültigen Version:

Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(Fettschrift nicht im Original.) In der ab dem 5. Juli 1997 gültigen Version lautete der Absatz (1):
Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, sexuelle Handlungen 1. des Täters oder 2. einer dritten Person an sich zu dulden oder an 3. dem Täter oder 4. einer dritten Person vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Das Tatbestandsmerkmal "außerehelich" ist hier weggefallen. Daneben wurde diverse weitere Details geändert, u.a. wurden auch Männer in die neue Definition von Vergewaltigung nach § 177 StGB einbezogen. Ferner wurden § 177 und § 178 zusammengelegt, der § 178 "Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge" entfiel ab dem 5. Juli 1997.

Diese Änderung bedeutet aber nicht, daß Handlungen, die nach dem 5. Juli 1997 als Vergewaltigung bestraft wurden, vorher erlaubt waren. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags stellen zur Rechtslage vor dem 5. Juli 1997 klar:

Aufgrund des Tatbestandsmerkmals außerehelich war Vergewaltigung in der Ehe daher nur als Nötigung gem. § 240 StGB und ggf. als Körperverletzung gem. § 223 ff. StGB strafbar, was einen geringeren Strafrahmen zur Folge hatte. Außerdem galt als Vergewaltigung lediglich der erzwungene Beischlaf. Alle anderen erzwungenen sexuellen Handlungen fielen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung gem. § 178 I StGB a.F., der ebenfalls nur außereheliche Aktivitäten umfasste. 178 II StGB a.F. sah eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.
D.h. die meisten Handlungen, die man informell als Vergewaltigung ansieht, waren schon vor dem 5. Juli 1997 (u.a. schon in der Version des § 240 StGB vom 01.10.1953) innerhalb einer Ehe strafbar, aber aufgrund anderer Paragraphen des StGB und mit geringeren Mindeststrafen, z.B. "nur" einem halben Jahr Gefängnis ("in besonders schweren Fällen", wovon beim umgangssprachlichen Begriff "Vergewaltigung" regelmäßig ausgegangen werden kann).

Die pauschale Behauptung, vor dem 5. Juli 1997 sei Vergewaltigung in der Ehe straffrei bzw. erlaubt gewesen, ist daher eindeutig falsch.

Quellen