Inhaltsübersicht
Einführung
Gleichberechtigung
Gleichstellung
Feministisches Doublespeak im
Kontext der Gleichberechtigung
Einführung
Einführung - Die Gleichstellungslüge
Gleichberechtigung bedeutet, alle Menschen
rechtlich
gleich zu behandeln. Die Gleichberechtigung ist tief
in den Ideen von Humanismus und Aufklärung verwurzelt und
Wesenskern der Menschenwürde. In Deutschland wurde 1948
die Gleichberechtigung insb. von Männern und Frauen im
Grundgesetz verankert.
In der politischen Debatte und speziell in der
feministischen Propaganda wird der Begriff
Gleichberechtigung oft mit dem Begriff
Gleich
stellung gleichgesetzt. Dieser bedeutet etwas
völlig anderes, und zwar in der Praxis das Gegenteil von
Gleichberechtigung.
Gleichberechtigung wird oft auch als
rechtliche
Gleichstellung bezeichnet. Mit einer heimlichen
Begriffsverschiebung wird aus der rechtlichen eine i.d.R.
auf Kollektive bezogene
soziale Gleichstellung
gemacht, z.B. hinsichtlich Einkommen oder
Geschlechteranteilen in Firmenleitungen oder Parlamenten.
Diese Begriffsverschiebung ist ein hinterhältiger
rhetorischer Trick und sachlich nicht begründbar. Um nun
die soziale Gleichstellung zu erzwingen, werden i.d.R.
Männer kompensatorisch diskriminiert, also
Männer und
Frauen rechtlich ungleich behandelt, das Grundrecht
also in sein Gegenteil verkehrt.
Aus der rechtlichen Gleichstellung, die das
Grundgesetz fordert,
wird also abgeleitet, Männer und
Frauen rechtlich ungleich behandeln zu müssen. Obwohl
diese Schlußfolgerung völlig absurd ist, ist sie dank
jahrzehntelanger feministischer Propaganda weit
verbreitet.
Die Behauptung, daß das Grundgesetz die soziale
Gleichstellung - generell oder für einzelne soziale
Phänomene - fordert, wird auch als
Gleichstellungslüge bezeichnet. Im Grundgesetz
kommt das Wort Gleichstellung oder ein äquivalenter
Begriff nicht vor.
Im folgenden Abschnitt gehen wir zunächst auf die
grundgesetzliche Gleichberechtigung näher ein, danach auf
die
Gleichstellung.
Gleichberechtigung
Gleichberechtigung
Gleichberechtigung gem. GG Art. 3
Gleichberechtigung bedeutet, daß im Rechtssystem
grundsätzlich alle Personen gleiche Rechte bzw. Pflichten
zu haben.
Statt Gleichberechtigung sind auch die Begriffe
rechtliche Gleichbehandlung und
rechtliche
Gleichstellung üblich. Die Bezeichnung "rechtliche
Gleichstellung" sollte man eher nicht benutzen, weil sie
leicht mit dem Begriff soziale Gleichstellung verwechselt
wird.
Das Prinzip Gleichberechtigung ist in unserem
Grundgesetz,
Artikel 3
festgelegt:
(1)
|
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
|
(2)
|
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der
Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf
die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
|
(3)
|
Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen
oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
|
Der Artikel 3 GG schützt vor allem die Bürger vor
Willkür durch den Gesetzgeber - was durch die
Erfahrungen im Nationalsozialismus motiviert ist. Er
verbietet dem Gesetzgeber, Gesetze zu erlassen, die
Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse usw.
unterschiedliche Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen
(
theoretisch zumindest).
Absatz (1) sagt eigentlich schon das Entscheidende: Es
sind keine Gesetze zulässig, die ohne besonderen Grund
verschiedene Menschen verschieden behandeln. Nur wenn
gravierende Gründe vorliegen, kann von diesem Grundsatz
abgewichen werden. Beispielsweise sperrt man Verbrecher
ein oder wendet auf unter 18-jährige ein anderes
Strafrecht an. Absatz (3) listet mehrere Merkmale von
Personen auf, die
in der Zeit vor dem GG dazu
führten, bestimmten Personenkreisen Rechte zu versagen.
Die politische Absicht hinter dem Grundgesetz war, diese
rechtlichen Ungleichstellungen zu beenden. Mit der
Verabschiedung des Grundgesetzes waren in der Tat dem
Grundgesetz widersprechende Gesetze nicht mehr anwendbar.
Absatz (2), Satz 2 - die feministische Willkürformel
Der zweite Satz in Absatz (2) ist erst in den 90er Jahren
auf Druck feministischer Parteien hinzugekommen. Er ist
ein Kuriosum insofern, als er "
die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung" noch einmal
zusätzlich bekräftigt. Daß geltende Gesetze tatsächlich
durchgesetzt werden, ist eigentlich selbstverständlich.
Gemeint sein kann hier allerdings auch, daß Gesetze zwar
geschlechtsneutral formuliert sind, aber in der Praxis
ausschließlich oder weit überwiegend ein Geschlecht
betreffen.
Die Passage "wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin" arbeitet mit den
hochgradig unscharfen
Begriffen "Nachteil" und "hinwirken".
-
"Nachteile" sind soziale
Ungleichheiten - davon gibt es beliebige viele -,
die irgendjemand ggf. nur subjektiv negativ bewertet. Es
wird hier nicht klar gesagt, welche Personen bzw.
Kollektive sich als "benachteiligt" positionieren dürfen
und wer für den Nachteil verantwortlich ist (vgl. auch den
Unterschied zwischen Nachteil und
Diskriminierung).
Klar sollte immerhin sein, daß nur soziale Ungleichheiten,
die durch den Staat bzw. die Gesetzgebung (mit-) verursacht
wurden, gemeint sind. Daß Frauen statistisch kleiner sind
und weniger Körperkräfte haben als Männer, hat biologische
Ursachen. Daß Frauen andere Präferenzen bei der Berufswahl
als Männer haben, ist ebenfalls keine Folge von Gesetzen
oder staatlicher Einflußnahme.
-
Ebenso vage sind die Begriffe "fördert" und "wirkt hin".
Der Gesetzgeber hat hier einen großen Gestaltungsspielraum
bei der Auswahl der Maßnahmen. Pieroth (2019) merkt hierzu an, daß "sich aus
dieser Norm nur selten ein Anspruch auf eine bestimmte
Maßnahme ableiten" läßt, nicht hingegen "Verletzungen der
Rechtsordnung und insbesondere der Freiheitsrechte
Dritter" daraus begründbar sind.
Derartig vage Begriffe provozieren willkürliche
Interpretationen und schaffen ein hohes Maß an
Rechtsunsicherheit und Potential für Willkür, weil
weitgehend unklar bleibt, was erlaubt bzw. verboten wird.
Deswegen ist es
dringend geboten, diesen Satz wieder
aus dem Grundgesetz zu entfernen.
Festzuhalten ist, daß
der Begriff Gleichstellung nicht
im Artikel 3 und auch bei keinem anderen Grundrecht
vorkommt. Insofern ist die oft gehörte Aussage falsch,
das GG würde eine wie auch immer geartete soziale und
wirtschaftliche Gleichstellung (z.B. gleichmäßige
Verteilung des Grundbesitzes) vorschreiben bzw.
willkürliche Gleichstellungsmaßnahmen seien durch GG
Artikel 3 erlaubt oder sogar geboten.
"Gleichberechtigung" als Kampfbegriff
"Gleichberechtigung" ist ein Kampfbegriff der
feministischen Propaganda. Immer wieder wird versucht, die
eigentliche Definition - daß alle Menschen gleiche Rechte
und Pflichten haben - auszutauschen gegen eine Definition,
wonach
die Kollektive der Männer bzw. Frauen (nicht
Individuen) Inhaber von Rechten sind und "Rechte" i.w.
Machtpositionen sind, die Repräsentanten der Kollektive
besetzen. I.w. läuft dies auf eine soziale Gleichstellung
hinaus.
Grundrechte sind nicht verabsolutierbar
An dieser Stelle muß man zunächst vor einem häufigen
Irrtum warnen, Artikel 3 oder die Grundrechte generell
würden absolut und ohne jede Einschränkung gelten.
Grundrechte (Artikel
1 - 19 des Grundgesetzes) sind keine direkt
praktizierbaren Rechtsvorschriften, sondern nur Grundsätze
und Randbedingungen, wie konkrete Gesetze zu gestalten
sind. Diese Grundsätze können sich im Detail oder sogar
direkt widersprechen, dann müssen ggf. Kompromisse
gefunden werden. Im konkreten Fall des Artikels 3 stehen
einer Verabsolutierung insb. folgende andere Grundrechte
bzw. Artikel der Verfassung entgegen:
- Eine besonders auffällige Ungleichbehandlung von
Männern und Frauen besteht im nur von Männern zu
leistenden Wehr- bzw. Ersatzdienst. Diese
Ungleichbehandlung ist in Art. 12a im Grundgesetz festgelegt. Die
Wehrdienstdauer ist seit Juli 2011 sozusagen auf 0 Monate
reduziert, es ist also kein Wehr- bzw. Ersatzdienst mehr
zu leisten. Dies kann aber im Prinzip jederzeit wieder
geändert werden, die Ungleichbehandlung im Grundgesetz ist
nach wie vor vorhanden. Auf die Gründe, warum Männer beim
Wehrdienst im Grundgesetz benachteiligt werden, soll hier
nicht eingegangen werden; entscheidend ist vielmehr die
Beobachtung, daß auch das Grundrecht nicht frei von
Willkür und politischen Interessen ist.
- Artikel 6, Absatz (4): "Jede Mutter hat Anspruch auf
den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." Absatz 4
begründet ein Grundrecht auf Mutterschutz für Mütter und
erlaubt daher eine ungleiche rechtliche Behandlung von
Müttern und Nicht-Müttern.
- Aus Artikel 6 kann insgesamt gefolgert werden,
Eltern speziell zu fördern und anders als Nicht-Eltern zu
behandeln.
- Artikel 20, Absatz (1) "Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat." Dieser Artikel definiert einen "sozialen
(Bundes-) Staat" als Staatsziel (Sozialstaatsprinzip). Das Sozialstaatsprinzip ist nur
unscharf definiert und in besonderem Maße
auslegungsbedürftig.
Ergänzende Quellen und
Materialien
Ungleichberechtigung von Männern
Gleichberechtigung gem. GG Art. 3
In der Öffentlichkeit herrscht oft die Meinung,
"Gleichberechtigung sei formal erreicht, aber nicht
in der sozialen Wirklichkeit".
Letzteres soll andeuten, daß Frauen in Wirklichkeit
weiterhin überall benachteiligt sind. Diese Meinung stellt
die Fakten regelrecht auf den Kopf: es gibt reihenweise
Gesetze, Verordnungen, Programme usw., die Frauen
Privilegien gegenüber Männern einräumen. Der umgekehrte
Fall ist heute undenkbar.
An dieser Stelle sei zunächst noch einmal auf die Formulierung
von Art. 3 GG hingewiesen:
(1) Alle Menschen sind vor dem
Gesetz gleich. "vor dem Gesetz" bedeutet nicht nur, daß
Gesetze Männer bzw. Frauen nicht benachteiligen oder
bevorzugen dürfen, sondern das
gesamte Rechtssystem
bestehend aus Legislative, Exekutive und Judikative.
Beispielsweise müssen Straftaten mit dem gleichen Nachdruck
ermittelt und zur Anklage gebracht werden, egal ob sie von
Männern oder Frauen begangen werden.
Nachfolgend Beispiele für rechtliche Ungleichstellungen
von Männern, von denen besonders viele Männer und/oder
Männer besonders gravierend betroffen sind
(Ungleichstellungen von Frauen sind mir nicht bekannt und
in diesem feministischen Staat nicht vorstellbar):
-
Der gravierendste Fall ist der nur von Männern zu leistende Wehr-
bzw. Ersatzdienst gemäß Art.
12a des Grundgesetzes. Faktisch bedeutet der Wehrdienst, daß
Männer im Ernstfall ihr Leben für den Staat opfern müssen, also
im Gegensatz zu Frauen kein unbedingtes Recht auf Leben haben.
- Frauen werden in diversen Kontexten (Parlamente,
Parteien, berufliche Positionen in Unternehmen etc.) durch Frauenquoten privilegiert
(unter Verstoß gegen Grundgesetz Art. 3).
- Männer werden durch bundesweit mehrere 1000 Frauenbeauftragte, die Teil der staatlich finanzierten
feministischen Infrastruktur sind, in doppelter Hinsicht
benachteiligt: Erstens greifen die Frauenbeauftragte in
Stellenbesetzungs- oder Höhergruppierungsverfahren zugunsten der
weiblichen Bewerber ein, privilegieren also weibliche
Bewerber gegenüber männlichen. Deren Chancen werden
regelmäßig drastisch reduziert. Sofern ein Mann konkret
diskrimiert wird, erfährt er davon nichts und kann auch nicht
dagegen klagen, weil er keine Einsicht in die Unterlagen hat, die
hätte allenfalls ein Männerbeauftragter.
Zweitens ist der Arbeitsmarkt der Frauen- bzw.
Gleichstellungbeauftragten fast vollständig für Frauen
reserviert, obwohl es sich hier um Sachbearbeitertätigkeiten
handelt, die genausogut ein Mann machen kann (sofern man nicht
Männern generell unterstellt, Frauenhasser zu sein).
Gesetzlich geregelt wird diese doppelte Ungleichberechtigung von
Männern in Dutzenden von mehr oder weniger ähnlichen Bundes- bzw.
Ländergesetzen, in denen u.a. die Aufgaben von "Gleichstellungs"-
bzw. Frauenbeauftragten geregelt werden. Beispielsweise hat fast
jedes Land ein eigenes Hochschulgesetz, in dem die Rolle der
Frauenbeauftragten an den (wenigen) Hochschulen definiert werden.
In wenigen Ausnahmefällen dürfen auch Männer
Gleichstellungssbeauftragte sein. Ein Beispiel ist das
Hochschulgesetz von Sachsen (s. dort §55). Dies zeigt, daß es keineswegs zwingend ist,
den Arbeitsmarkt der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten für
Frauen zu reservieren, und daß diese Reservierung Art. 3 GG
verletzt.
- Weitere Beispiele für berufliche Bevorzugungen
von Frauen sind das Professorinnenprogramm des
BMBF und das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW.
Das Professorinnenprogramm, von dem inzwischen mehrere 100
Frauen profitiert haben, ist nicht in einem Gesetz
geregelt, sondern ein Programm eines Ministeriums, was es
nicht weniger verfassungswidrig macht.
Das von der rot-grünen Regierung Kraft/Löhrmann verabschiedete
DRModG war so eklatant verfassungswidrig, daß es vermutlich nie
erfolgreich angewandt wurde, weil die betroffenen Männer
Beschwerde einlegten. Inzwischen wurde es abgeändert.
Darüber hinaus existieren zahllose weitere Beispiele von
Programmen und Fördermaßnahmen zugunsten von Frauen, die
Frauen Vorteile gegenüber konkurrierenden Männern
verschaffen sollen.
- In diversen Berufen, in denen es auf hohe
körperliche Leistungsfähigkeit ankommt (Feuerwehr, Militär
o.ä.), gelten für Frauen geringere Maßstäbe als für
Männer. D.h. ein Mann, der nur die Leistungsanforderungen
einer Frau erfüllt, wird prinzipiell nicht zugelassen,
obwohl die geringere Leistungsfähigkeit offenbar bei
Frauen kein Hindernis für eine Einstellung ist. Ähnliche
Vorteile haben Frauen beim Arbeitsschutz.
- Eine der krassesten Ungleichberechtigungen von
Männern ist von der Zahl der Betroffenen und der Schwere der
Konsequenzen her gesehen das Scheidungsfolgenrecht, namentlich
die Zusprechung des Sorgerechts (nahezu ausnahmslos an Frauen).
Viele Väter wurden in den Suizid getrieben, viele Kinder leiden
ein Leben lang unter der Trennung und Entfremdung von ihrem
Vater.
- Ähnliches gilt im Kontext häuslicher Gewalt, haben
Frauen sowohl bei der Ermittlung wie bei der Strafzumessung
erhebliche Vorteile.
- Die Genitalverstümmelung von Jungen (durch
medizinische Analphabeten) ist gesetzlich erlaubt, bei Mädchen
ist sie zu Recht strengstens bestraft.
Weitere Quellen
Gleichstellung
Kampfbegriff "Gleichstellung"
Gleichstellung ist einer der wichtigsten Kampfbegriffe des
Feminismus. Gleichstellung wird in unzähligen Texten als
Argument benutzt. Die "Gleichstellung von Frauen und
Männern" ist Gegenstand vieler politischer Forderungen.
Gleichstellung wird in manchen Definitionen von Gender
Mainstreaming als Sinn und Zweck von Gender Mainstreaming
angegeben. In Verbindungen wie
"Gleichstellungsbeauftragte" oder "Gleichstellungsgesetz",
bedeutet er normalerweise, Frauen einseitig zu bevorzugen
bzw. Männer und Frauen gesetzlich ungleich zu behandeln,
indem Frauen besondere Rechte eingeräumt werden, Männer
und Frauen also gerade rechtlich ungleich zu stellen.
Angesichts der politischen Bedeutung dieses Begriffs ist
es erstaunlich, daß meistens unklar ist, was
"Gleichstellung" konkret bedeutet, und daß der Begriff mit
substantiell verschiedenen Bedeutungen benutzt wird.
In den folgenden Abschnitten versuchen wir, den Begriff
genauer zu fassen und die Ursachen der beobachtbaren
Begriffskonfusion zu erklären.
Wörtlich genommen bedeutet
Gleich-Stellung, daß
irgendetwas bisher ungleich ist und gleich, also identisch
gemacht werden soll. In diesem Sinne wird der Begriff auch
regelmäßig benutzt. Umgangssprachlich versteht man häufig
unter
Gleichstellung
Maßnahmen, mit denen die Lebenssituation
von verschiedenen Bevölkerungsgruppen angeglichen
werden.
Statt "identisch machen" ist hier nur noch das Ziel, die
Ungleichheit zu reduzieren, also die Lebenssituationen
"ähnlicher" zu machen. Der Begriff "Angleichung" wäre hier
deutlich klarer als "Gleichstellung".
Ursachen für die Begriffskonfusion
Beide Definitionen, vor allem aber die zweite, benutzen
sehr unscharfe Begriffe; dies ist die Ursache für die
Konfusionen um den Begriff Gleichstellung:
- Gleichstellung bezieht sich bei beiden
Definitionen auf eine existierende Ungleichheit. Es gibt
aber sehr verschiedene Arten von sozialer
Ungleichheit, nämlich
- binäre vs. graduelle Ungleichheit und
- Ungleichheit von Individuen und Ungleichheit von
Kollektiven ("Bevölkerungsgruppen").
Diese Arten muß man unbedingt unterscheiden, Details s.
eigener Abschnitt.
- Was "Reduzierung einer Ungleichheit" (im
Gegensatz zu einer völligen Beseitigung) bedeutet, ist
damit erst recht unklar. Die Ungleichheit müßte irgendwie
meßbar sein und das Ziel von Gleichstellungsmaßnahmen wäre
ein besserer, i.d.R. aber unbekannter Wert auf einer
Skala der Ungleichheit.
- "Lebenssituationen" werden sehr subjektiv
wahrgenommen und sind immer nur ein willkürlicher
Ausschnitt aus der kompletten Lebenswelt.
Beispielsweise versetzen Frauenquoten die Männer in eine
Lebenssituation, in der sie gegenüber Frauen weniger
Rechte haben, also ihr Grundrecht auf Gleichberechtigung
verletzt wird. Aus feministischer Sicht besteht die
Lebenssituation darin, daß die Gründer und Leiter von
Unternehmen weit überwiegend Männer sind und diese
Ungleichheit beseitigt werden soll; daß die Maßnahmen
hierzu Grundrechtsverletzungen sind, wird als
vernachlässigbarer "Kollateralschaden" angesehen, den die
Betroffenen eben in Kauf zu nehmen haben.
- Lebenssituationen sind i.d.R. Ergebnis
komplexer und langfristiger sozialer Prozesse. Bei den
"Maßnahmen, mit denen die Lebenssituation von
verschiedenen Bevölkerungsgruppen angeglichen werden
soll", z.B. Frauenfördermaßnahmen, handelt es sich um
Eingriffe in diese sozialen Prozesse, mit denen deren
Endergebnis im gewünschten Sinn beeinflußt werden soll.
Die Funktionsweise dieser sozialen Prozesse ist aber oft
umstritten. Daher wird oft bezweifelt, daß
Gleichstellungsmaßnahmen im gewünschten Sinne wirksam
sind. M.a.W. ist es ggf. eine Glaubensfrage, ob eine
bestimmte Maßnahme der Gleichstellung dient oder sogar
kontraproduktiv ist.
Die aufgelisteten Unschärfen im Begriff Gleichstellung
bieten natürlich ideale Voraussetzungen für einen
Mißbrauch des Begriffs, beispielsweise in
"Gleichstellungsgesetzen".
Angesichts dieser Unschärfen ist es auch kein Wunder, daß
der Begriff Gleichstellung oft mit anderen Begriffen
verwechselt wird, vor allem mit dem Begriff
Gleichberechtigung. Zugespitzt formuliert ist
Gleichstellung das Gegenteil von Gleichberechtigung.
Auf diese Verwechselungen geht
ein späterer
Abschnitt näher ein.
Verfassungswidrigkeit von
Gleichstellungsmaßnahmen
Gleichstellung ist grundsätzlich ein Unrecht.
Gleichstellung bedeutet nämlich, bestimmten Personen etwas
alleine wegen eines abstrakten Prinzips, alle müßten - in
welchem Sinn auch immer - gleich sein, etwas wegzunehmen
und es anderen zu geben oder sie zu zwingen, etwas zu tun,
was sie eigentlich nicht tun wollen. Gleichstellung ist
nur gerechtfertigt, wenn diesem Unrecht ein höherwertiger
Gewinn gegenübersteht.
Zuviel Ungleichheit schadet einer Gesellschaft, weil
hierdurch Neid, Hoffnungslosigkeit und ggf. Wut entstehen.
Das Prinzip des sozialen Ausgleichs, das z.B. der
sozialen Marktwirtschaft zugrundeliegt, ist daher
grundlegend für moderne Gesellschaften.
Artikel
20 (1) des Grundgesetzes lautet "Die Bundesrepublik
Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat." Sozialstaatlichkeit ist daher ein abstraktes
Staatsziel des Grundgesetzes. Wegen seiner Vagheit und
Unbestimmtheit kann es aber nicht verabsolutiert werden
und ist erst recht kein Grund, in willkürlichen
Gleichstellungsmaßnahmen Grundrechte für Männer außer
Kraft zu setzen.
Sozialer Ausgleich ist also kein blindlings anwendbares
Patentrezept, sondern ein oft schwierig zu findender
Kompromiß zwischen dem "Unrecht", den Bessergestellten
etwas zu nehmen, und dem Nutzen, die Lebensumstände und
Lebensqualität insgesamt zu verbessern. Maßnahmen zum
sozialem Ausgleich können sehr leicht kontraproduktiv
sein. Sozialer Ausgleich funktioniert daher nicht mit
Diktatur, sondern nur mit Überzeugungsarbeit und
politischer Konsensfindung.
Erzwungene Gleichstellung führt zu massiven
Einschränkungen persönlicher Freiheiten und greift in
andere Grundrechte ein: wenn z.B. das Einkommen
gleichgestellt werden soll, müssen alle gezwungen werden,
gleich viel zu arbeiten. Es ist dann nicht mehr zulässig,
weniger zu arbeiten, um dafür mehr Zeit für andere Dinge
zu haben. Viele Maßnahmen, z.B. harte Frauenquoten, sind
daher eindeutig verfassungswidrig.
Gesamtbewertung im Kontext der
Geschlechterdebatte
Gleichstellung ist ähnlich wie Gender Mainstreaming ein
Kampfbegriff, dessen Unschärfe dazu ausgenutzt wird, unter
einem wohlklingenden Titel einseitige Interessenpolitik zu
betreiben. Die wichtigste Erkenntnis ist daher, daß man
lernen muß, die Unschärfen zu erkennen und die
Begriffsvarianten zu unterscheiden.
Die real existierende Geschlechtergleichstellung kann als
eine radikalisierte Form von sozialem Ausgleich angesehen
werden, die den Blick auf die unterschiedlichen
Lebensumstände von Männern und Frauen verengt - und damit
oft wichtige Zusammenhänge ausblendet - und bei der in der
Praxis Überzeugungsarbeit und politischer Konsensfindung
vermieden werden. Statt inhaltlich zu überzeugen wird
blinder Glauben an feministische Theorien verlangt.
Soziale Ungleichheit und ihre Beseitigung
Wenn man soziale Ungleichheit reduzieren oder beseitigen
will, muß man sich zunächst klar machen, worin die
Ungleichheit faktisch besteht und wie Sie von der
Gemeinschaft wahrgenommen wird.
Binäre vs. graduelle Ungleichheiten
Man muß zwei
Arten von Ungleichheiten unterscheiden, binäre und graduelle.
-
Binäre Ungleichheiten betreffen
Eigenschaften von Personen, die entweder vorhanden oder
nicht vorhanden sind. Beispielsweise kann man ein
Wahlrecht haben oder es nicht haben. Die beiden
Alternativen sind klar unterscheidbar. Die Bewertung der
beiden Alternativen ist fest vorgegeben: Eine der
Alternativen, z.B. ein Recht nicht zu haben, wird als
schlecht bewertet, die andere als gut und erstrebenswert.
-
Graduelle Ungleichheiten betreffen
Eigenschaften von Personen, für die es eine breite Skala
von Möglichkeiten gibt, z.B. das Gehalt, Vermögen, die
wöchentliche Arbeitszeit, aber auch Bildung oder konkrete
Besitztümer. Die Bewertung dieser Eigenschaften ist nicht
absolut möglich, sondern immer nur relativ zu den
Eigenschaften einer anderen Person. Ob ein Gehalt von 3000
Euro gut oder schlecht ist, ist ohne Vergleichsmaßstab
nicht entscheidbar.
Soziale Ungleichheit von Individuen vs.
Kollektiven
Soziale Ungleichheiten können sich auf Individuen oder auf
Kollektive beziehen:
- Individuen: einzelne Personen können
ungleiche Haarfarben, Körpergrößen, Bildungsabschlüsse,
Gehälter, Vermögen, Ehestände usw. haben, sie können klug
oder dumm, schön oder häßlich, faul oder fleißig sein und
unterschiedlich viel Lebenserfolg haben. Die Ungleichheit
von Individuen ist eine Grundkonstante der menschlichen
Existenz und ohne extrem repressive Maßnahmen kaum zu
verhindern.
- Kollektive: Hierzu muß man zunächst die
Gesamtbevölkerung anhand eines Merkmals in Kollektive
einteilen, z.B. nach dem Geschlecht oder dem Bundesland,
in dem man gemeldet ist. Ferner benutzt man i.d.R. eine
graduelle Eigenschaft der Individuen, z.B. ein numerisches
Merkmal wie das Bruttogehalt, und berechnet für jedes
Kollektiv dessen Durchschnittswert oder die
Werteverteilung. Eine Ungleichheit kann jetzt z.B. darin
bestehen, daß das Durchschnitts-Bruttogehalt in Hamburg
größer als in Niedersachsen ist. Bei einer binären
Eigenschaft, z.B. "hat Abitur", kann man nur die relativen
Anteile, also die Quoten, der Kollektive vergleichen.
Soziale Ungleichheit von Individuen
Binäre bzw. graduelle Ungleichheiten von Individuen werden
von den Betroffenen sehr unterschiedlich wahrgenommen,
außerdem haben Versuche, diese Ungleichheiten zu
beseitigen, bei den beiden Fällen völlig unterschiedliche
Konsequenzen:
Binäre Ungleichheiten werden von den Betroffenen
deutlich und objektiv korrekt wahrgenommen. Ob man z.B.
das passive Wahlrecht hat, für ein Amt zu kandidieren, ist
eindeutig feststellbar. Die Personen, auf die die
schlechtere Alternative zutrifft, bilden ein in dieser
Hinsicht homogenes Kollektiv. Die Zugehörigkeit zu diesem
Kollektiv ist eindeutig feststellbar und jedem Mitglied
bewußt. Dieses Kollektiv kämpft gemeinsam darum, in die
bessere Position zu gelangen. Wenn dieses Ziel erreicht
ist, ist diese Zielerreichung klar erkennbar und der Kampf
wird beendet, das Kollektiv ist durch die Gleichstellung
automatisch aufgelöst.
Bei
graduellen Ungleichheiten entstehen keine
homogenen Kollektive. Der "Feind" ist aus Sicht jeder
Person die Menge der anderen Personen, die bessergestellt
ist. Was "besser" bedeutet, hängt stark von der genauen
Definition der Eigenschaft, der verwendeten Meßskala und
der Bewertung der Meßwerte ab und kann sehr subjektiv
geprägt sein. Während man i.d.R. nur sehr wenige binäre
Ungleichheiten vorfindet, kann man nahezu beliebig viele
graduelle Eigenschaften und darauf basierende
Ungleichheiten finden. Es entsteht daher ein Kampf um die
Definition der Ungleichheiten, deren Priorität, deren
Meßskalen und Bewertungskriterien usw., ein Kampf von
jedem gegen jeden, der kein definiertes Ende hat und der
das Grundvertrauen, gerecht behandelt zu werden, dauerhaft
zerstört. Wegen weiterer Details sei auf
Paris (2009) verwiesen.
Die Haupterkenntnis an dieser Stelle ist, daß die
Gleichstellung von Individuen bei graduellen
Ungleichheiten zum Scheitern verurteilt ist und
langfristig zu sehr negativen sozialen
Begleiterscheinungen führt.
Soziale Ungleichheit von Kollektiven
Wenn man wie oben beschrieben für jedes Kollektiv Quoten
oder Durchschnittswerte bildet, entstehen automatisch
graduelle Eigenschaften bzw. graduelle Ungleichheiten der
Kollektive, selbst wenn die zugrundeliegende Eigenschaft
der Individuen binär ist. Kollektive haben also nur
graduelle Eigenschaften.
Die Probleme mit graduellen Ungleichheiten, die schon bei
Individuen zu beobachten waren, treten bei Kollektiven
ebenfalls und sogar verstärkt auf, u.a. die hohe Zahl
möglicher Eigenschaften und die Willkür, einzelne davon
als relevant herauszupicken und die subjektive Bewertung
der konkreten Zahlen. Bei großen Kollektiven kommt hinzu,
daß die Daten fehlerhaft sein können und die statistischen
Auswertung nicht vertrauenswürdig sind und daß unklar ist,
ob Gegenmaßnahmen wirksam sind.
Die Gleichstellung von Kollektiven und dazu gehörende
Maßnahmen führen daher regelmäßig zu heftigen
Auseinandersetzungen. Ein Beispiel sind die
Frauenquoten in
willkürlich ausgewählten Lebensbereichen, die in fast
allen Fällen zur Verletzung von Grundrechten von Männern
führen.
Ergänzende Quellen und
Materialien
Zum Verständnis, worin die soziale Ungleichheit bestehen
kann, ob und wie man sie beseitigen kann und welche
sozialen Effekte das Bestreben, soziale Ungleichheiten zu
beseitigen, typischerweise haben, wird folgender Text
wärmstens empfohlen:
Kampfbegriff "tatsächliche Gleichberechtigung"
Die Vertreter der Auffassung, Art. 3 GG würde ein
"Gleichstellungsgebot" implizieren, stehen zunächst vor
dem Problem, daß das Wort Gleichstellung dort nicht
vorkommt. Ersatzweise wird regelmäßig argumentiert,
Art. 3 GG würde eine "tatsächliche (oder faktische)
Gleichberechtigung" verlangen (die Suche nach
faktischer Gleichberechtigung bzw.
tatsächlicher Gleichberechtigung liefert tausende
Treffer).
"tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung" vs. "Durchsetzung der tatsächlichen
Gleichberechtigung"
Von einer "tatsächlichen Gleichberechtigung" ist aber
ebenfalls
keine Rede in Art. 3 GG. Das Wort
"tatsächlich" steht vor dem Wort "Durchsetzung".
Rechte stehen zunächst nur auf dem Papier, bei ihrer
Durchsetzung können stets Probleme und Mängel auftreten,
auch in einem Ausmaß, daß der Gesetzeszweck verfehlt wird.
Der Gesetzgeber hat daher angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um die Befolgung von Gesetzen in der Realität,
also tatsächlich durchzusetzen. Man kann die tausende
Frauenbeauftragte umfassende
Feministische Infrastruktur als Maßnahme
verorten, Diskriminierungen von Frauen zu verhindern und
damit Art. 3 GG tatsächlich durchzusetzen (daß in der
Praxis Männer diskriminiert werden und Art. 3 GG
tatsächlich verletzt wird, ist ein
separates Thema).
Festgehalten werden kann jedenfalls, daß die "tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung" etwas anderes ist als
die "Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung"
und daß der erste Halbsatz von Absatz (2) Satz 2 nicht
ohne weiteres als eine wie immer geartete "tatsächliche
oder faktische Gleichberechtigung" als Gegenstand hat. Es
besteht kein Grund zur Annahme, daß unter
"Gleichberechtigung" hier etwas anderes gemeint sein
sollte als in Satz 1: "Männer und Frauen sind
gleichberechtigt."
Kampfbegriff "Gleichstellungsgebot"
Wie schon
oben angedeutet ist
Art. 3, Absatz (2), Satz 2 GG ("Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.") eine sehr unscharfe
Formulierung, die je nach ideologischer Prägung fast
beliebig interpretiert wird.
Eine erste Konsequenz dieser Unschärfe ist,
daß selbst unter Juristen Uneinigkeit bis hin zu diametral
entgegengesetzten Meinungen herrscht, was mit diesem Satz
gemeint ist und was daraus folgt. Nicht weniger kontrovers
sind die Standpunkte in der allgemeinen politischen
Debatte.
Im Rahmen des Meinungsspektrums findet man u.a. folgende
Einschätzungen:
- Satz 1 und 2 in Absatz (2) werden als innerer
Widerspruch angesehen.
- Absatz (2) Satz 2 wird nur als nur
nachgeordnete Ergänzung des Absatzes (1) und Absatzes (2)
Satz 1 verstanden, die als Wesenskern von Art. 3 GG
angesehen werden.
- Aus Absatz (2) Satz 2 wird wird ein alles
dominierendes soziales Gleichstellungsgebot bzw.
ein Gleichstellungsauftrag (Beispiel: Frau Künast) abgeleitet, dem die rechtliche
Gleichbehandlung und Freiheitsrechte unterzuordnen sind
und der i.w. auf Verhältnisse wie in der ehemaligen DDR
abzielt.
Die Begriffe "Gleichstellungsgebot" und
"Gleichstellungsauftrag" werden zwar vereinzelt in der
juristischen Fachliteratur und in Urteilen verwendet, dort
aber jeweils in speziellen Kontexten. Bei der Verwendung
dieser Begriffe als feministische Kampfbegriffe wird
suggeriert, es gäbe ein universell anwendbares
Gleichstellungsgebot, das sogar höher steht das
Menschenrecht auf Gleichberechtigung - eine völlig
absurde Argumentation, die aber nicht jeder sofort
durchschaut.
"bestehende Nachteile"
Der zweite Halbsatz von Absatz (2) Satz 2 "[Der Staat]
wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin" weist
einen besonders großen Interpretationsspielraum auf.
Wie schon oben dargestellt ist in diesem Kontext ein
"Nachteil" eine
negativ bewertete soziale
Ungleichheit.
Eine spezielle Sorte sozialer Ungleichheiten sind
rechtliche Ungleichheiten. Rechtliche Nachteile im Sinne
von Ungleichbehandlungen werden zwar schon durch Satz 1
verboten, nichtsdestotrotz nimmt sich der Gesetzgeber oft
sehr viel Zeit, verfassungswidrige Gesetze abzuschaffen
(Beispiel:
lange verzögerte Rechtsanpassungen nach Inkrafttreten
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24.
Mai 1949). Der zweite Halbsatz kann auf jeden Fall so
verstanden werden, daß der Gesetzgeber bestehende
rechtliche Nachteile aus eigenem Antrieb beseitigen soll (und
nicht erst von Verfassungsgericht verurteilt wird, dies
innerhalb bestimmter Fristen zu tun).
Ob und inwieweit der zweite Halbsatz von Absatz (2) Satz 2
auch
nichtgesetzliche soziale Ungleichheiten, insb.
wirtschaftliche Ungleichheiten, mitmeint, ist unklar bzw.
zweifelhaft, zumal ein staatlich verordneter Abbau sozialer
Ungleichheiten massiv andere Grundrechte (Eigentum,
passives Wahlrecht u.a.) einschränkt.
Art. 3 GG ist i.w. identisch mit dem
Gleichheitssatz (Art. 1 Satz 1) der
UN-Menschenrechtskonvention: "Alle Menschen sind frei und
gleich an Würde und Rechten geboren." Gleichberechtigung
ist eines der grundlegendsten Menschenrechte und steht
weit höher im Rang als der Ausgleich wirtschaftlicher
Ungleichheiten.
Abschwächende Formulierungen "fördern" und "hinwirken"
Absatz (1) und Absatz (2) Satz 1 des Art. 3 formulieren
völlig klare und kompromißlose Forderungen an den Staat.
In einem analogen Stil formuliert würde Absatz (2) Satz 2
lauten: "Der Staat setzt die Gleichberechtigung von Frauen
und Männern tatsächlich durch und beseitigt bestehende
Nachteile." Stattdessen werden die abschwächenden
Formulierungen "fördern" und "hinwirken" benutzt. Man kann
diese stilistische Differenz nur so interpretieren, daß
Absatz (2) Satz 2 nicht verabsolutiert werden soll und im
Vergleich zu den anderen Bestimmungen des Art. 3 eine
geringere Priorität hat.
Deswegen ist es unvorstellbar, daß mit Verweis auf Absatz
(2) Satz 2 der Wesenskern des Art. 3 GG, die
Gleichberechtigung als Menschenrecht, außer Kraft gesetzt
werden kann.
Feministisches Doublespeak im
Kontext der Gleichberechtigung
Kampfbegriff "geschlechtergerecht /
Geschlechtergerechtigkeit"
Dieser Begriff arbeitet besonders intensiv mit einer
klassischen Hypnose- bzw. Propagandatechnik, der
Ambiguität, also Unklarheit, was der Begriff
wirklich bedeutet. Die eingeplanten
Verständnisschwierigkeiten sollen den Leser einschüchtern.
Zugleich wird der nicht ganz klare Inhalt des Begriffs - der
in Wirklichkeit hochumstritten oder sogar
verfassungsfeindlich ist - durch den Oberbegriff "gerecht"
positiv
"geframet".
Von der Wortbildung her gesehen ist "geschlechtergerecht"
ähnlich aufgebaut wie "kindgerecht" oder "altersgerecht",
bei denen es darum geht, unterschiedliche Personengruppen
unterschiedlich zu behandeln, z.B. Kinder anders als
Erwachsene. "Geschlechtergerecht" bedeutet analog, "die
Geschlechter" "gerecht" zu behandeln. Die Wortbestandteile
"Geschlecht" und "gerecht" sind beide hochgradig mehrdeutig.
Der Begriff
"Gerechtigkeit" ist äußerst komplex. Was als gerecht
oder ungerecht bewertet wird, muß regelmäßig durch einen
Interessenausgleich aller Betroffenen und demokratische
Verhandlungen bestimmt werden. Akteure, die ihre
Vorstellungen als einzig geschlechtergerechte anpreisen,
wollen aber solche Debatten und Kompromisse i.d.R.
verhindern. Stattdessen sollen ihr eigener Standpunkt
moralisch aufgewertet und der der Meinungsgegner
diskreditiert werden.
Unklar bleibt i.d.R. auch, was hier unter
Geschlecht
verstanden wird. Üblicherweise ist das eine abstrakte
Eigenschaft von Personen, die für jeden Kontext anders
konkretisiert werden muß. So kann der Begriff hier aber
nicht verstanden werden, denn abstrakte Eigenschaften sind
nicht gerecht oder ungerecht, und es kann ihnen auch kein
Unrecht widerfahren. "Geschlecht" kann man hier nur sinnvoll
als Kollektiv der Personen auffassen, die ein bestimmtes
Geschlecht haben. Jetzt ist immer noch unklar, welchen der
diversen
Geschlechtsbegriffe mit welchen konkreten
Geschlechtskategorien man verwenden soll. Sind z.B. "die
Schwulen" oder "die XX-Männer" hier auch als separates
Geschlecht mitgemeint?
Diese Unklarheit gilt noch mehr bei dem Begriff
"gendergerecht", der oft als Synonym zu geschlechtergerecht
benutzt wird: der darin benutzte, hochgradig mehrdeutige
Begriff "Gender" erlaubt gar
keine empirische Klassifikation von
Menschen, deswegen ist das ganze Kompositum
"Gendergerechtigkeit"
sinnlos, sofern man nicht
"Gender" - entgegen seiner Intention - als "biologisches
Geschlecht" definiert.
Die implizite Behauptung, Kollektive seien
Rechtsträger
In dem meisten Fällen dürften zwei Kollektive gemeint
sein, die anhand des
wahrgenommenen biologischen
Geschlechts gebildet werden, und zwar "die Männer"
und "die Frauen". Unter "Gerechtigkeit" kann dann nur
verstanden werden, daß den so gebildeten Kollektiven
Gerechtigkeit widerfährt (daß die Kollektive selber
gerecht sein sollen, ist unsinnig). Damit sind wir beim
ersten eigentlichen Zweck dieses Kampfbegriffs:
Es wird implizit behauptet,
Kollektive seien
Rechtsträger.
Diese These steht in eklatantem Widerspruch zu unserer
Rechtsordnung und unserer Verfassung, die im Prinzip nur
einzelne Menschen als Rechtsträger insb. von
Grundrechten vorsieht, nicht hingegen beliebig geformte
Menschengruppen. Erst recht nicht haben die angeblichen
Rechte von Kollektiven Vorrang vor den Menschenrechten
von Individuen.
Die sehr seltenen Ausnahmen, in denen Kollektive
Rechtsträger sind, sind Parteien und Gewerkschaften.
Allerdings haben sie sehr spezielle Rechte, die mit ihrer
demokratischen bzw. sozialen Funktion zusammenhängen.
Man kann "Gerechtigkeit" statt in einem formalen
juristischen Sinne auch als informellen Begriff von
Gerechtigkeit im Alltag verstehen. Aber auch dann
widersprechen Kollektive als Rechtsträger unserem
Rechtsbewußtsein.
Die implizite Behauptung, dem Kollektiv der
Frauen werde Unrecht angetan
Der Kampfbegriff "geschlechtergerecht" wird sehr häufig in
Kontexten benutzt, in denen z.B. Frauenquoten und sonstige
Privilegien für Frauen gefordert werden, die Männer
kompensatorisch diskriminieren. In diesen Kontexten stellen
Forderungen nach mehr "Geschlechtergerechtigkeit" als
Subtext die implizite faktenwidrige Behauptung auf, es sei
eine "Geschlechterungerechtigkeit" zuungunsten von Frauen
vorhanden.
Tatsächlich ist vielen Frauen das Gefühl vorhanden bzw.
anerzogen worden, als Frau diskriminiert zu werden, bzw. die
Meinung, "die Frauen" erlitten als Kollektiv Unrecht.
Derartige Meinungen beruhen praktisch immer auf
anekdotischer Evidenz, Geschichten aus 2. und 3. Hand sowie
jahrzehntelanger feministischer Propaganda. Der Kampfbegriff
"Geschlechtergerechtigkeit" ist Teil dieser Propaganda, er
dient dazu,
das Gefühl, diskriminiert zu werden, zu
erzeugen. Empirisch nachweisen lassen sich die gefühlten
Diskriminierungen, z.B. das legendäre
Gender Pay Gap, nämlich nicht.
Hier zeigt sich einmal mehr, daß soziale Probleme sozial
konstruiert werden.
Ähnlich verhält es sich mit
"geschlechter(un)gerechter
Sprache".
Kampfbegriff "(Mindest-) Parität"
Kampfbegriff "Parität"
In vielen Fällen wird versucht, Gleichberechtigung mit
Parität gleichzusetzen. Zunächst muß hier eine gerade
Anzahl von Plätzen in einem Gremium, einer Wahlliste o.ä.
zu vergeben sein. Für diese wird eine
harte
Quote von jeweils 50% für Männer und Frauen
festgesetzt.
Mit Gleichberechtigung im Sinne des Grundgesetzes hat das
allerdings nichts zu tun. Das Grundgesetz verlangt, daß
Individuen gleiche Rechte haben, eine
Paritätsregelung bezieht sich aber wieder einmal auf die
Kollektive der Männer bzw. Frauen und macht diese zu
Rechtssubjekten. D.h. den beiden Kollektiven wird jeweils
die Hälfte der Plätze zugewiesen, ein Individuum hat nur
indirekt und über die Mitgliedschaft in seinem Kollektiv
das Recht, sich um einem Platz zu bewerben.
(Intersexuelle, also Personen mit nicht eindeutigen
Geschlechtsmerkmalen, die weder als Mann noch als Frau
gelten, haben übrigens keine Rechte, weil sie keinem der
beiden Kollektive angehören.)
Kampfbegriff "Mindestparität"
Der Begriff Mindestparität stammt aus dem
Frauenstatut der Grünen, wird aber auch ohne
expliziten Verweis darauf in den Debatten eingesetzt, vor
allem in feministischer Propaganda. Dennoch wird i.d.R.
eindeutig auf das Frauenstatut Bezug genommen, denn der
Begriff wird stets als eine harte Frauenquote von 50%
(oder mehr) und eine "harte Männerquote von 0%" verstanden
(genau dies definiert das Frauenstatut).
Inhaltlich ist der Begriff logischer Unsinn, er ist ein
innerer Widerspruch. Der Frauenanteil kann nicht
zugleich exakt gleich 50% ("Parität") und
potentiell größer 50% ("Mindest-...") sein.
(Dies Unlogik ist indes typisch für grüne Propaganda:
dort wird regelmäßig mit vagen oder widersprüchlichen
Aussagen gearbeitet. Deren Unlogik wird eventuell mit Verweis
auf die moralische Überlegenheit der Grünen entschuldigt
oder auch nicht oder mit bunt-poppiger Aufmachung nach Art
der Teletubbies übertüncht; daß sich die meisten Anhänger
der Grünen für überdurchschnittlich intellektuell halten,
ist nur scheinbar ein Widerspruch).
Das "Frauenstatut" der Grünen
Das
Frauenstatut der
Grünen ist eine Wahl- und Geschäftsordnung der
Grünen, die effektiv ein Matriarchat implementiert. Es ist
sozusagen der geschlechterpolitische Markenkern der
führenden feministischen Partei Deutschlands. Die Grünen und
Teile der SPD haben wiederholt versucht, das Frauenstatut
inhaltlich analog in verschiedene Wahlgesetze zu übertragen.
Kampfbegriffe wie
"Mindestparität", "Mindestquotierung",
"Geschlechtergerechtigkeit"
u.ä. beziehen sich meist stillschweigend auf das im
Frauenstatut definierte Matriarchat.
Eingeführt wurde das Frauenstatut 1986. Die ersten 3
Paragraphen in der ab 16.11.2019 gültigen Version
(1)
lauten:
§ 1 MINDESTQUOTIERUNG
(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur
Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei
Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze
vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind
so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen
und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze)
gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder
gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die
Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung.
Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz
frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich
ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können
ein Frauenvotum beantragen
§ 2 VERSAMMLUNGEN
(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die
Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen
übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte
der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte
Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite
Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der
Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu
befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige
Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten."
§ 3 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf
einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10
stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung
durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen
anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten
Frau für ein Frauenvotum.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines
Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte
Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut
eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den
Länderrat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal
wahrgenommen werden. Die Landes- und Kreisverbände sind
aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen
aufzunehmen.
Gemäß diesem Statut dürfen Männer nicht ohne Beaufsichtigung
durch Frauen alleine in Gremien bzw. Versammlungen
debattieren. Wenn keine Frau anwesend ist, ist die Redeliste
der Frauen leer, es kann auch keine Frau befragt werden, ob
Männer reden dürfen. Frauen können also durch Verlassen des
Raumes jederzeit eine Versammlung faktisch beenden. Der
§ 3 gewährt den Frauen zusätzliche Privilegien.
Frauen haben bei einer ungeraden Zahl von Plätzen einer
Wahlliste immer die einfache Mehrheit und bei einer geraden
Zahl immer dann, wenn sie wenigstens einen der geraden
Listenplätze belegen können.
Das Frauenstatut schreibt also eine harte Frauenquote von
50% (oder mehr, z.B. bei 5 Plätzen 60%) vor, während Männer
eine "Mindestquote" von 0% haben ("Reine Frauenlisten sind
möglich").
Rein theoretisch können Männer bei einer geraden Zahl von
Listenplätzen 50 % erreichen. In der Praxis ist dies nicht
zu erwarten. Beispielsweise war der
Frauenanteil grünen Fraktion bzw. Gruppe im Deutschen
Bundestags nach der Einführung des Frauenstatuts in
allen Bundestagen, in denen die Grünen die 5%-Hürde
überwinden konnten, deutlich über 50 %: minimal 52,9 %
(2009), Maximal 59,2 % (1994), im Durchschnitt 56.9 % (= ca.
4/7, d.h. auf 3 Männer kommen 4 Frauen), aktuell seit 2017
sogar 58,2 % (= ca. 7/12, d.h. auf 5 Männer kommen 7
Frauen).
Das Frauenstatut macht somit Männer strukturell und in der
Praxis zu Menschen 2. Klasse. Männer dürfen auf keinen Fall
die Mehrheit haben und die Frauen überstimmen können.
Das Frauenstatut implementiert daher ein
Matriarchat
im Sinne einer
Gesellschaftsordnung, in der Frauen oder
Mütter die alleinige politische Macht innehaben.
Verfassungswidrigkeit des Frauenstatuts
Es ist überflüssig zu erwähnen, daß das Frauenstatut
Frauen extrem privilegiert und in eklatantem Widerspruch
zum Wortlaut und Sinn von Art. 3 GG steht.
Angesichts dessen ist es eine unglaubliche Dreistigkeit, daß
diese Partei von sich behauptet, besonders für die
"Geschlechtergerechtigkeit" einzutreten, und eine
propagandistische Meisterleistung, in weiten Teilen der
Öffentlichkeit diesen kontrafaktischen Eindruck erweckt zu
haben.
Ferner stellt die Möglichkeit, daß Frauen Männer
daran hindern können, sich an Debatten mit Beiträgen zu
beteiligen, eine Beschränkung der Meinungsfreiheit
gemäß
Art. 5
GG dar:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
....
Dies ist in jedem Fall in hohem Maße
undemokratisch,
denn Demokratie unterstellt grundsätzlich, daß jeder Bürger
Beiträge zu den Debatten leisten kann.
Die Verfassungswidrigkeit des Frauenstatuts wird zum Teil
mit dem Argument relativiert, daß das Grundgesetz nur den
Gesetzgeber hindert, diskriminierende Gesetze zu erlassen,
während es sich hier "nur" um die Interna einer Partei
handelt. Parteien spielen aber in einer parlamentarischen
Demokratie eine zentrale Rolle bei der politischen
Willensbildung und dürfen nicht selber verfassungswidrige
Ziele verfolgen bzw. Strukturen aufweisen.
Nach
Grundgesetz Art. 21 (1) muß die
innere Ordnung
[einer Partei] demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Es liegt hier also ein
direkter Verstoß gegen Art. 21
GG und ein indirekter gegen Art. 3 GG und Art. 5 GG vor.
Die Frage liegt auf der Hand, ob eine Partei, die so
eklatant die Verfassung bricht, nicht nach GG Art. 21 (2)
und (3) als verfassungswidrig einzustufen ist.
Anmerkungen
(1) Die bis zum 16.11.2019 gültige Version des
Frauenstatuts war in einem speziellen Punkt nicht 100%
feministisch "wasserdicht", und zwar in dem Fall, daß die
Redeliste der Frauen in einer Versammlung erschöpft war. §2
"Versammlungen" bestimmte, daß dann die Versammlung -
also auch die Männer - zu befragen seien, ob die Debatte
fortgesetzt werden soll. Die Männer konnten sich hier
womöglich selber das Rederecht erteilen.
Die 44. Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen am
15.-17.11.2019 beschloß, diese unhaltbaren patriarchischen
Strukturen zu beseitigen, weil es nämlich nicht in
der Hand der Frauen* [ist] zu entscheiden, ob sie zulassen,
dass die Debatte ohne weibliche* Stimmen geführt wird,
sondern auch in der Hand der Männer, die nun darüber
entscheiden, ob es in Ordnung ist, dass nur Männer
Wortbeiträge abgeben.
Die Formulierung in § 2 wurde daher durch folgende verschärfte
Version ersetzt:
Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so
sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die
Debatte fortgesetzt werden soll."