Einführung
Gleichberechtigung
Gleichstellung
- Kampfbegriff "Gleichstellung"
- Soziale Ungleichheit und ihre Beseitigung
- Kampfbegriff "tatsächliche Gleichberechtigung"
- Kampfbegriff "Gleichstellungsgebot"
Feministisches Doublespeak im Kontext der Gleichberechtigung
- Kampfbegriff "geschlechtergerecht / Geschlechtergerechtigkeit"
- Kampfbegriff "(Mindest-) Parität"
- Das "Frauenstatut" der Grünen
In der politischen Debatte und speziell in der feministischen Propaganda wird der Begriff Gleichberechtigung oft mit dem Begriff Gleichstellung gleichgesetzt. Dieser bedeutet etwas völlig anderes, und zwar in der Praxis das Gegenteil von Gleichberechtigung.
Gleichberechtigung wird oft auch als rechtliche Gleichstellung bezeichnet. Mit einer heimlichen Begriffsverschiebung wird aus der rechtlichen eine i.d.R. auf Kollektive bezogene soziale Gleichstellung gemacht, z.B. hinsichtlich Einkommen oder Geschlechteranteilen in Firmenleitungen oder Parlamenten. Diese Begriffsverschiebung ist ein hinterhältiger rhetorischer Trick und sachlich nicht begründbar. Um nun die soziale Gleichstellung zu erzwingen, werden i.d.R. Männer kompensatorisch diskriminiert, also Männer und Frauen rechtlich ungleich behandelt, das Grundrecht also in sein Gegenteil verkehrt.
Aus der rechtlichen Gleichstellung, die das Grundgesetz fordert, wird also abgeleitet, Männer und Frauen rechtlich ungleich behandeln zu müssen. Obwohl diese Schlußfolgerung völlig absurd ist, ist sie dank jahrzehntelanger feministischer Propaganda weit verbreitet.
Die Behauptung, daß das Grundgesetz die soziale Gleichstellung - generell oder für einzelne soziale Phänomene - fordert, wird auch als Gleichstellungslüge bezeichnet. Im Grundgesetz kommt das Wort Gleichstellung oder ein äquivalenter Begriff nicht vor.
Im folgenden Abschnitt gehen wir zunächst auf die grundgesetzliche Gleichberechtigung näher ein, danach auf die Gleichstellung.
Das Prinzip Gleichberechtigung ist in unserem Grundgesetz, Artikel 3 festgelegt:
Der Artikel 3 GG schützt vor allem die Bürger vor Willkür durch den Gesetzgeber - was durch die Erfahrungen im Nationalsozialismus motiviert ist. Er verbietet dem Gesetzgeber, Gesetze zu erlassen, die Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse usw. unterschiedliche Rechte erteilen oder Pflichten auferlegen (theoretisch zumindest).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Absatz (1) sagt eigentlich schon das Entscheidende: Es sind keine Gesetze zulässig, die ohne besonderen Grund verschiedene Menschen verschieden behandeln. Nur wenn gravierende Gründe vorliegen, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Beispielsweise sperrt man Verbrecher ein oder wendet auf unter 18-jährige ein anderes Strafrecht an. Absatz (3) listet mehrere Merkmale von Personen auf, die in der Zeit vor dem GG dazu führten, bestimmten Personenkreisen Rechte zu versagen. Die politische Absicht hinter dem Grundgesetz war, diese rechtlichen Ungleichstellungen zu beenden. Mit der Verabschiedung des Grundgesetzes waren in der Tat dem Grundgesetz widersprechende Gesetze nicht mehr anwendbar.
Die Passage "wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin" arbeitet mit den hochgradig unscharfen Begriffen "Nachteil" und "hinwirken".
-
"Nachteile" sind soziale
Ungleichheiten - davon gibt es beliebige viele -,
die irgendjemand ggf. nur subjektiv negativ bewertet. Es
wird hier nicht klar gesagt, welche Personen bzw.
Kollektive sich als "benachteiligt" positionieren dürfen
und wer für den Nachteil verantwortlich ist (vgl. auch den
Unterschied zwischen Nachteil und
Diskriminierung).
Klar sollte immerhin sein, daß nur soziale Ungleichheiten, die durch den Staat bzw. die Gesetzgebung (mit-) verursacht wurden, gemeint sind. Daß Frauen statistisch kleiner sind und weniger Körperkräfte haben als Männer, hat biologische Ursachen. Daß Frauen andere Präferenzen bei der Berufswahl als Männer haben, ist ebenfalls keine Folge von Gesetzen oder staatlicher Einflußnahme.
- Ebenso vage sind die Begriffe "fördert" und "wirkt hin". Der Gesetzgeber hat hier einen großen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Maßnahmen. Pieroth (2019) merkt hierzu an, daß "sich aus dieser Norm nur selten ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme ableiten" läßt, nicht hingegen "Verletzungen der Rechtsordnung und insbesondere der Freiheitsrechte Dritter" daraus begründbar sind.
Festzuhalten ist, daß der Begriff Gleichstellung nicht im Artikel 3 und auch bei keinem anderen Grundrecht vorkommt. Insofern ist die oft gehörte Aussage falsch, das GG würde eine wie auch immer geartete soziale und wirtschaftliche Gleichstellung (z.B. gleichmäßige Verteilung des Grundbesitzes) vorschreiben bzw. willkürliche Gleichstellungsmaßnahmen seien durch GG Artikel 3 erlaubt oder sogar geboten.
- Eine besonders auffällige Ungleichbehandlung von Männern und Frauen besteht im nur von Männern zu leistenden Wehr- bzw. Ersatzdienst. Diese Ungleichbehandlung ist in Art. 12a im Grundgesetz festgelegt. Die Wehrdienstdauer ist seit Juli 2011 sozusagen auf 0 Monate reduziert, es ist also kein Wehr- bzw. Ersatzdienst mehr zu leisten. Dies kann aber im Prinzip jederzeit wieder geändert werden, die Ungleichbehandlung im Grundgesetz ist nach wie vor vorhanden. Auf die Gründe, warum Männer beim Wehrdienst im Grundgesetz benachteiligt werden, soll hier nicht eingegangen werden; entscheidend ist vielmehr die Beobachtung, daß auch das Grundrecht nicht frei von Willkür und politischen Interessen ist.
- Artikel 6, Absatz (4): "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft." Absatz 4 begründet ein Grundrecht auf Mutterschutz für Mütter und erlaubt daher eine ungleiche rechtliche Behandlung von Müttern und Nicht-Müttern.
- Aus Artikel 6 kann insgesamt gefolgert werden, Eltern speziell zu fördern und anders als Nicht-Eltern zu behandeln.
- Artikel 20, Absatz (1) "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." Dieser Artikel definiert einen "sozialen (Bundes-) Staat" als Staatsziel (Sozialstaatsprinzip). Das Sozialstaatsprinzip ist nur unscharf definiert und in besonderem Maße auslegungsbedürftig.
- Wikipedia-Eintrag "Gleichberechtigung", http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichberechtigung
- Bodo Pieroth: Geschlechter im Grundgesetz : Der Staat vor der Zukunftsaufgabe Gleichberechtigung. FAZ, 02.03.2019. https://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/wie ... 58.html
- Monika Polzin: Parité-Gesetz in Brandenburg - Kein Sieg für die Demokratie. verfassungsblog.de, 08.02.2019. https://verfassungsblog.de/parite-gesetz-in-brandenburg ... kratie/
An dieser Stelle sei zunächst noch einmal auf die Formulierung von Art. 3 GG hingewiesen: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. "vor dem Gesetz" bedeutet nicht nur, daß Gesetze Männer bzw. Frauen nicht benachteiligen oder bevorzugen dürfen, sondern das gesamte Rechtssystem bestehend aus Legislative, Exekutive und Judikative. Beispielsweise müssen Straftaten mit dem gleichen Nachdruck ermittelt und zur Anklage gebracht werden, egal ob sie von Männern oder Frauen begangen werden.
Nachfolgend Beispiele für rechtliche Ungleichstellungen von Männern, von denen besonders viele Männer und/oder Männer besonders gravierend betroffen sind (Ungleichstellungen von Frauen sind mir nicht bekannt und in diesem feministischen Staat nicht vorstellbar):
- Der gravierendste Fall ist der nur von Männern zu leistende Wehr- bzw. Ersatzdienst gemäß Art. 12a des Grundgesetzes. Faktisch bedeutet der Wehrdienst, daß Männer im Ernstfall ihr Leben für den Staat opfern müssen, also im Gegensatz zu Frauen kein unbedingtes Recht auf Leben haben.
- Frauen werden in diversen Kontexten (Parlamente, Parteien, berufliche Positionen in Unternehmen etc.) durch Frauenquoten privilegiert (unter Verstoß gegen Grundgesetz Art. 3).
- Männer werden durch bundesweit mehrere 1000 Frauenbeauftragte, die Teil der staatlich finanzierten
feministischen Infrastruktur sind, in doppelter Hinsicht
benachteiligt: Erstens greifen die Frauenbeauftragte in
Stellenbesetzungs- oder Höhergruppierungsverfahren zugunsten der
weiblichen Bewerber ein, privilegieren also weibliche
Bewerber gegenüber männlichen. Deren Chancen werden
regelmäßig drastisch reduziert. Sofern ein Mann konkret
diskrimiert wird, erfährt er davon nichts und kann auch nicht
dagegen klagen, weil er keine Einsicht in die Unterlagen hat, die
hätte allenfalls ein Männerbeauftragter.
Zweitens ist der Arbeitsmarkt der Frauen- bzw. Gleichstellungbeauftragten fast vollständig für Frauen reserviert, obwohl es sich hier um Sachbearbeitertätigkeiten handelt, die genausogut ein Mann machen kann (sofern man nicht Männern generell unterstellt, Frauenhasser zu sein).
Gesetzlich geregelt wird diese doppelte Ungleichberechtigung von Männern in Dutzenden von mehr oder weniger ähnlichen Bundes- bzw. Ländergesetzen, in denen u.a. die Aufgaben von "Gleichstellungs"- bzw. Frauenbeauftragten geregelt werden. Beispielsweise hat fast jedes Land ein eigenes Hochschulgesetz, in dem die Rolle der Frauenbeauftragten an den (wenigen) Hochschulen definiert werden. In wenigen Ausnahmefällen dürfen auch Männer Gleichstellungssbeauftragte sein. Ein Beispiel ist das Hochschulgesetz von Sachsen (s. dort §55). Dies zeigt, daß es keineswegs zwingend ist, den Arbeitsmarkt der Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten für Frauen zu reservieren, und daß diese Reservierung Art. 3 GG verletzt.
- Weitere Beispiele für berufliche Bevorzugungen
von Frauen sind das Professorinnenprogramm des
BMBF und das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW.
Das Professorinnenprogramm, von dem inzwischen mehrere 100 Frauen profitiert haben, ist nicht in einem Gesetz geregelt, sondern ein Programm eines Ministeriums, was es nicht weniger verfassungswidrig macht.
Das von der rot-grünen Regierung Kraft/Löhrmann verabschiedete DRModG war so eklatant verfassungswidrig, daß es vermutlich nie erfolgreich angewandt wurde, weil die betroffenen Männer Beschwerde einlegten. Inzwischen wurde es abgeändert.
Darüber hinaus existieren zahllose weitere Beispiele von Programmen und Fördermaßnahmen zugunsten von Frauen, die Frauen Vorteile gegenüber konkurrierenden Männern verschaffen sollen.
- In diversen Berufen, in denen es auf hohe körperliche Leistungsfähigkeit ankommt (Feuerwehr, Militär o.ä.), gelten für Frauen geringere Maßstäbe als für Männer. D.h. ein Mann, der nur die Leistungsanforderungen einer Frau erfüllt, wird prinzipiell nicht zugelassen, obwohl die geringere Leistungsfähigkeit offenbar bei Frauen kein Hindernis für eine Einstellung ist. Ähnliche Vorteile haben Frauen beim Arbeitsschutz.
- Eine der krassesten Ungleichberechtigungen von Männern ist von der Zahl der Betroffenen und der Schwere der Konsequenzen her gesehen das Scheidungsfolgenrecht, namentlich die Zusprechung des Sorgerechts (nahezu ausnahmslos an Frauen). Viele Väter wurden in den Suizid getrieben, viele Kinder leiden ein Leben lang unter der Trennung und Entfremdung von ihrem Vater.
- Ähnliches gilt im Kontext häuslicher Gewalt, haben Frauen sowohl bei der Ermittlung wie bei der Strafzumessung erhebliche Vorteile.
- Die Genitalverstümmelung von Jungen (durch medizinische Analphabeten) ist gesetzlich erlaubt, bei Mädchen ist sie zu Recht strengstens bestraft.
- Rechte - Liste unterschiedlicher Rechte von Männern und Frauen. https://auschfrei.wordpress.com/rechte/
Angesichts der politischen Bedeutung dieses Begriffs ist es erstaunlich, daß meistens unklar ist, was "Gleichstellung" konkret bedeutet, und daß der Begriff mit substantiell verschiedenen Bedeutungen benutzt wird. In den folgenden Abschnitten versuchen wir, den Begriff genauer zu fassen und die Ursachen der beobachtbaren Begriffskonfusion zu erklären.
Wörtlich genommen bedeutet Gleich-Stellung, daß irgendetwas bisher ungleich ist und gleich, also identisch gemacht werden soll. In diesem Sinne wird der Begriff auch regelmäßig benutzt. Umgangssprachlich versteht man häufig unter Gleichstellung
Maßnahmen, mit denen die Lebenssituation von verschiedenen Bevölkerungsgruppen angeglichen werden.Statt "identisch machen" ist hier nur noch das Ziel, die Ungleichheit zu reduzieren, also die Lebenssituationen "ähnlicher" zu machen. Der Begriff "Angleichung" wäre hier deutlich klarer als "Gleichstellung".
- Gleichstellung bezieht sich bei beiden
Definitionen auf eine existierende Ungleichheit. Es gibt
aber sehr verschiedene Arten von sozialer
Ungleichheit, nämlich
- binäre vs. graduelle Ungleichheit und
- Ungleichheit von Individuen und Ungleichheit von Kollektiven ("Bevölkerungsgruppen").
- Was "Reduzierung einer Ungleichheit" (im Gegensatz zu einer völligen Beseitigung) bedeutet, ist damit erst recht unklar. Die Ungleichheit müßte irgendwie meßbar sein und das Ziel von Gleichstellungsmaßnahmen wäre ein besserer, i.d.R. aber unbekannter Wert auf einer Skala der Ungleichheit.
- "Lebenssituationen" werden sehr subjektiv wahrgenommen und sind immer nur ein willkürlicher Ausschnitt aus der kompletten Lebenswelt. Beispielsweise versetzen Frauenquoten die Männer in eine Lebenssituation, in der sie gegenüber Frauen weniger Rechte haben, also ihr Grundrecht auf Gleichberechtigung verletzt wird. Aus feministischer Sicht besteht die Lebenssituation darin, daß die Gründer und Leiter von Unternehmen weit überwiegend Männer sind und diese Ungleichheit beseitigt werden soll; daß die Maßnahmen hierzu Grundrechtsverletzungen sind, wird als vernachlässigbarer "Kollateralschaden" angesehen, den die Betroffenen eben in Kauf zu nehmen haben.
- Lebenssituationen sind i.d.R. Ergebnis komplexer und langfristiger sozialer Prozesse. Bei den "Maßnahmen, mit denen die Lebenssituation von verschiedenen Bevölkerungsgruppen angeglichen werden soll", z.B. Frauenfördermaßnahmen, handelt es sich um Eingriffe in diese sozialen Prozesse, mit denen deren Endergebnis im gewünschten Sinn beeinflußt werden soll. Die Funktionsweise dieser sozialen Prozesse ist aber oft umstritten. Daher wird oft bezweifelt, daß Gleichstellungsmaßnahmen im gewünschten Sinne wirksam sind. M.a.W. ist es ggf. eine Glaubensfrage, ob eine bestimmte Maßnahme der Gleichstellung dient oder sogar kontraproduktiv ist.
Angesichts dieser Unschärfen ist es auch kein Wunder, daß der Begriff Gleichstellung oft mit anderen Begriffen verwechselt wird, vor allem mit dem Begriff Gleichberechtigung. Zugespitzt formuliert ist Gleichstellung das Gegenteil von Gleichberechtigung. Auf diese Verwechselungen geht ein späterer Abschnitt näher ein.
Zuviel Ungleichheit schadet einer Gesellschaft, weil hierdurch Neid, Hoffnungslosigkeit und ggf. Wut entstehen. Das Prinzip des sozialen Ausgleichs, das z.B. der sozialen Marktwirtschaft zugrundeliegt, ist daher grundlegend für moderne Gesellschaften. Artikel 20 (1) des Grundgesetzes lautet "Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." Sozialstaatlichkeit ist daher ein abstraktes Staatsziel des Grundgesetzes. Wegen seiner Vagheit und Unbestimmtheit kann es aber nicht verabsolutiert werden und ist erst recht kein Grund, in willkürlichen Gleichstellungsmaßnahmen Grundrechte für Männer außer Kraft zu setzen.
Sozialer Ausgleich ist also kein blindlings anwendbares Patentrezept, sondern ein oft schwierig zu findender Kompromiß zwischen dem "Unrecht", den Bessergestellten etwas zu nehmen, und dem Nutzen, die Lebensumstände und Lebensqualität insgesamt zu verbessern. Maßnahmen zum sozialem Ausgleich können sehr leicht kontraproduktiv sein. Sozialer Ausgleich funktioniert daher nicht mit Diktatur, sondern nur mit Überzeugungsarbeit und politischer Konsensfindung. Erzwungene Gleichstellung führt zu massiven Einschränkungen persönlicher Freiheiten und greift in andere Grundrechte ein: wenn z.B. das Einkommen gleichgestellt werden soll, müssen alle gezwungen werden, gleich viel zu arbeiten. Es ist dann nicht mehr zulässig, weniger zu arbeiten, um dafür mehr Zeit für andere Dinge zu haben. Viele Maßnahmen, z.B. harte Frauenquoten, sind daher eindeutig verfassungswidrig.
Die real existierende Geschlechtergleichstellung kann als eine radikalisierte Form von sozialem Ausgleich angesehen werden, die den Blick auf die unterschiedlichen Lebensumstände von Männern und Frauen verengt - und damit oft wichtige Zusammenhänge ausblendet - und bei der in der Praxis Überzeugungsarbeit und politischer Konsensfindung vermieden werden. Statt inhaltlich zu überzeugen wird blinder Glauben an feministische Theorien verlangt.
- Binäre Ungleichheiten betreffen Eigenschaften von Personen, die entweder vorhanden oder nicht vorhanden sind. Beispielsweise kann man ein Wahlrecht haben oder es nicht haben. Die beiden Alternativen sind klar unterscheidbar. Die Bewertung der beiden Alternativen ist fest vorgegeben: Eine der Alternativen, z.B. ein Recht nicht zu haben, wird als schlecht bewertet, die andere als gut und erstrebenswert.
- Graduelle Ungleichheiten betreffen Eigenschaften von Personen, für die es eine breite Skala von Möglichkeiten gibt, z.B. das Gehalt, Vermögen, die wöchentliche Arbeitszeit, aber auch Bildung oder konkrete Besitztümer. Die Bewertung dieser Eigenschaften ist nicht absolut möglich, sondern immer nur relativ zu den Eigenschaften einer anderen Person. Ob ein Gehalt von 3000 Euro gut oder schlecht ist, ist ohne Vergleichsmaßstab nicht entscheidbar.
- Individuen: einzelne Personen können ungleiche Haarfarben, Körpergrößen, Bildungsabschlüsse, Gehälter, Vermögen, Ehestände usw. haben, sie können klug oder dumm, schön oder häßlich, faul oder fleißig sein und unterschiedlich viel Lebenserfolg haben. Die Ungleichheit von Individuen ist eine Grundkonstante der menschlichen Existenz und ohne extrem repressive Maßnahmen kaum zu verhindern.
- Kollektive: Hierzu muß man zunächst die Gesamtbevölkerung anhand eines Merkmals in Kollektive einteilen, z.B. nach dem Geschlecht oder dem Bundesland, in dem man gemeldet ist. Ferner benutzt man i.d.R. eine graduelle Eigenschaft der Individuen, z.B. ein numerisches Merkmal wie das Bruttogehalt, und berechnet für jedes Kollektiv dessen Durchschnittswert oder die Werteverteilung. Eine Ungleichheit kann jetzt z.B. darin bestehen, daß das Durchschnitts-Bruttogehalt in Hamburg größer als in Niedersachsen ist. Bei einer binären Eigenschaft, z.B. "hat Abitur", kann man nur die relativen Anteile, also die Quoten, der Kollektive vergleichen.
Binäre Ungleichheiten werden von den Betroffenen deutlich und objektiv korrekt wahrgenommen. Ob man z.B. das passive Wahlrecht hat, für ein Amt zu kandidieren, ist eindeutig feststellbar. Die Personen, auf die die schlechtere Alternative zutrifft, bilden ein in dieser Hinsicht homogenes Kollektiv. Die Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv ist eindeutig feststellbar und jedem Mitglied bewußt. Dieses Kollektiv kämpft gemeinsam darum, in die bessere Position zu gelangen. Wenn dieses Ziel erreicht ist, ist diese Zielerreichung klar erkennbar und der Kampf wird beendet, das Kollektiv ist durch die Gleichstellung automatisch aufgelöst.
Bei graduellen Ungleichheiten entstehen keine homogenen Kollektive. Der "Feind" ist aus Sicht jeder Person die Menge der anderen Personen, die bessergestellt ist. Was "besser" bedeutet, hängt stark von der genauen Definition der Eigenschaft, der verwendeten Meßskala und der Bewertung der Meßwerte ab und kann sehr subjektiv geprägt sein. Während man i.d.R. nur sehr wenige binäre Ungleichheiten vorfindet, kann man nahezu beliebig viele graduelle Eigenschaften und darauf basierende Ungleichheiten finden. Es entsteht daher ein Kampf um die Definition der Ungleichheiten, deren Priorität, deren Meßskalen und Bewertungskriterien usw., ein Kampf von jedem gegen jeden, der kein definiertes Ende hat und der das Grundvertrauen, gerecht behandelt zu werden, dauerhaft zerstört. Wegen weiterer Details sei auf Paris (2009) verwiesen.
Die Haupterkenntnis an dieser Stelle ist, daß die Gleichstellung von Individuen bei graduellen Ungleichheiten zum Scheitern verurteilt ist und langfristig zu sehr negativen sozialen Begleiterscheinungen führt.
Die Probleme mit graduellen Ungleichheiten, die schon bei Individuen zu beobachten waren, treten bei Kollektiven ebenfalls und sogar verstärkt auf, u.a. die hohe Zahl möglicher Eigenschaften und die Willkür, einzelne davon als relevant herauszupicken und die subjektive Bewertung der konkreten Zahlen. Bei großen Kollektiven kommt hinzu, daß die Daten fehlerhaft sein können und die statistischen Auswertung nicht vertrauenswürdig sind und daß unklar ist, ob Gegenmaßnahmen wirksam sind.
Die Gleichstellung von Kollektiven und dazu gehörende Maßnahmen führen daher regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen. Ein Beispiel sind die Frauenquoten in willkürlich ausgewählten Lebensbereichen, die in fast allen Fällen zur Verletzung von Grundrechten von Männern führen.
- Rainer Paris: Gleichheit. Merkur 8/2009, 11.08.2009. https://archive.is/tKFqs
Rechte stehen zunächst nur auf dem Papier, bei ihrer Durchsetzung können stets Probleme und Mängel auftreten, auch in einem Ausmaß, daß der Gesetzeszweck verfehlt wird. Der Gesetzgeber hat daher angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Befolgung von Gesetzen in der Realität, also tatsächlich durchzusetzen. Man kann die tausende Frauenbeauftragte umfassende Feministische Infrastruktur als Maßnahme verorten, Diskriminierungen von Frauen zu verhindern und damit Art. 3 GG tatsächlich durchzusetzen (daß in der Praxis Männer diskriminiert werden und Art. 3 GG tatsächlich verletzt wird, ist ein separates Thema).
Festgehalten werden kann jedenfalls, daß die "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" etwas anderes ist als die "Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung" und daß der erste Halbsatz von Absatz (2) Satz 2 nicht ohne weiteres als eine wie immer geartete "tatsächliche oder faktische Gleichberechtigung" als Gegenstand hat. Es besteht kein Grund zur Annahme, daß unter "Gleichberechtigung" hier etwas anderes gemeint sein sollte als in Satz 1: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Eine erste Konsequenz dieser Unschärfe ist, daß selbst unter Juristen Uneinigkeit bis hin zu diametral entgegengesetzten Meinungen herrscht, was mit diesem Satz gemeint ist und was daraus folgt. Nicht weniger kontrovers sind die Standpunkte in der allgemeinen politischen Debatte. Im Rahmen des Meinungsspektrums findet man u.a. folgende Einschätzungen:
- Satz 1 und 2 in Absatz (2) werden als innerer Widerspruch angesehen.
- Absatz (2) Satz 2 wird nur als nur nachgeordnete Ergänzung des Absatzes (1) und Absatzes (2) Satz 1 verstanden, die als Wesenskern von Art. 3 GG angesehen werden.
- Aus Absatz (2) Satz 2 wird wird ein alles dominierendes soziales Gleichstellungsgebot bzw. ein Gleichstellungsauftrag (Beispiel: Frau Künast) abgeleitet, dem die rechtliche Gleichbehandlung und Freiheitsrechte unterzuordnen sind und der i.w. auf Verhältnisse wie in der ehemaligen DDR abzielt.
Eine spezielle Sorte sozialer Ungleichheiten sind rechtliche Ungleichheiten. Rechtliche Nachteile im Sinne von Ungleichbehandlungen werden zwar schon durch Satz 1 verboten, nichtsdestotrotz nimmt sich der Gesetzgeber oft sehr viel Zeit, verfassungswidrige Gesetze abzuschaffen (Beispiel: lange verzögerte Rechtsanpassungen nach Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949). Der zweite Halbsatz kann auf jeden Fall so verstanden werden, daß der Gesetzgeber bestehende rechtliche Nachteile aus eigenem Antrieb beseitigen soll (und nicht erst von Verfassungsgericht verurteilt wird, dies innerhalb bestimmter Fristen zu tun).
Ob und inwieweit der zweite Halbsatz von Absatz (2) Satz 2 auch nichtgesetzliche soziale Ungleichheiten, insb. wirtschaftliche Ungleichheiten, mitmeint, ist unklar bzw. zweifelhaft, zumal ein staatlich verordneter Abbau sozialer Ungleichheiten massiv andere Grundrechte (Eigentum, passives Wahlrecht u.a.) einschränkt.
Art. 3 GG ist i.w. identisch mit dem Gleichheitssatz (Art. 1 Satz 1) der UN-Menschenrechtskonvention: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren." Gleichberechtigung ist eines der grundlegendsten Menschenrechte und steht weit höher im Rang als der Ausgleich wirtschaftlicher Ungleichheiten.
Deswegen ist es unvorstellbar, daß mit Verweis auf Absatz (2) Satz 2 der Wesenskern des Art. 3 GG, die Gleichberechtigung als Menschenrecht, außer Kraft gesetzt werden kann.
Von der Wortbildung her gesehen ist "geschlechtergerecht" ähnlich aufgebaut wie "kindgerecht" oder "altersgerecht", bei denen es darum geht, unterschiedliche Personengruppen unterschiedlich zu behandeln, z.B. Kinder anders als Erwachsene. "Geschlechtergerecht" bedeutet analog, "die Geschlechter" "gerecht" zu behandeln. Die Wortbestandteile "Geschlecht" und "gerecht" sind beide hochgradig mehrdeutig.
Der Begriff "Gerechtigkeit" ist äußerst komplex. Was als gerecht oder ungerecht bewertet wird, muß regelmäßig durch einen Interessenausgleich aller Betroffenen und demokratische Verhandlungen bestimmt werden. Akteure, die ihre Vorstellungen als einzig geschlechtergerechte anpreisen, wollen aber solche Debatten und Kompromisse i.d.R. verhindern. Stattdessen sollen ihr eigener Standpunkt moralisch aufgewertet und der der Meinungsgegner diskreditiert werden.
Unklar bleibt i.d.R. auch, was hier unter Geschlecht verstanden wird. Üblicherweise ist das eine abstrakte Eigenschaft von Personen, die für jeden Kontext anders konkretisiert werden muß. So kann der Begriff hier aber nicht verstanden werden, denn abstrakte Eigenschaften sind nicht gerecht oder ungerecht, und es kann ihnen auch kein Unrecht widerfahren. "Geschlecht" kann man hier nur sinnvoll als Kollektiv der Personen auffassen, die ein bestimmtes Geschlecht haben. Jetzt ist immer noch unklar, welchen der diversen Geschlechtsbegriffe mit welchen konkreten Geschlechtskategorien man verwenden soll. Sind z.B. "die Schwulen" oder "die XX-Männer" hier auch als separates Geschlecht mitgemeint?
Diese Unklarheit gilt noch mehr bei dem Begriff "gendergerecht", der oft als Synonym zu geschlechtergerecht benutzt wird: der darin benutzte, hochgradig mehrdeutige Begriff "Gender" erlaubt gar keine empirische Klassifikation von Menschen, deswegen ist das ganze Kompositum "Gendergerechtigkeit" sinnlos, sofern man nicht "Gender" - entgegen seiner Intention - als "biologisches Geschlecht" definiert.
Diese These steht in eklatantem Widerspruch zu unserer Rechtsordnung und unserer Verfassung, die im Prinzip nur einzelne Menschen als Rechtsträger insb. von Grundrechten vorsieht, nicht hingegen beliebig geformte Menschengruppen. Erst recht nicht haben die angeblichen Rechte von Kollektiven Vorrang vor den Menschenrechten von Individuen. Die sehr seltenen Ausnahmen, in denen Kollektive Rechtsträger sind, sind Parteien und Gewerkschaften. Allerdings haben sie sehr spezielle Rechte, die mit ihrer demokratischen bzw. sozialen Funktion zusammenhängen.
Man kann "Gerechtigkeit" statt in einem formalen juristischen Sinne auch als informellen Begriff von Gerechtigkeit im Alltag verstehen. Aber auch dann widersprechen Kollektive als Rechtsträger unserem Rechtsbewußtsein.
Tatsächlich ist vielen Frauen das Gefühl vorhanden bzw. anerzogen worden, als Frau diskriminiert zu werden, bzw. die Meinung, "die Frauen" erlitten als Kollektiv Unrecht. Derartige Meinungen beruhen praktisch immer auf anekdotischer Evidenz, Geschichten aus 2. und 3. Hand sowie jahrzehntelanger feministischer Propaganda. Der Kampfbegriff "Geschlechtergerechtigkeit" ist Teil dieser Propaganda, er dient dazu, das Gefühl, diskriminiert zu werden, zu erzeugen. Empirisch nachweisen lassen sich die gefühlten Diskriminierungen, z.B. das legendäre Gender Pay Gap, nämlich nicht. Hier zeigt sich einmal mehr, daß soziale Probleme sozial konstruiert werden.
Ähnlich verhält es sich mit "geschlechter(un)gerechter Sprache".
Mit Gleichberechtigung im Sinne des Grundgesetzes hat das allerdings nichts zu tun. Das Grundgesetz verlangt, daß Individuen gleiche Rechte haben, eine Paritätsregelung bezieht sich aber wieder einmal auf die Kollektive der Männer bzw. Frauen und macht diese zu Rechtssubjekten. D.h. den beiden Kollektiven wird jeweils die Hälfte der Plätze zugewiesen, ein Individuum hat nur indirekt und über die Mitgliedschaft in seinem Kollektiv das Recht, sich um einem Platz zu bewerben. (Intersexuelle, also Personen mit nicht eindeutigen Geschlechtsmerkmalen, die weder als Mann noch als Frau gelten, haben übrigens keine Rechte, weil sie keinem der beiden Kollektive angehören.)
Inhaltlich ist der Begriff logischer Unsinn, er ist ein innerer Widerspruch. Der Frauenanteil kann nicht zugleich exakt gleich 50% ("Parität") und potentiell größer 50% ("Mindest-...") sein. (Dies Unlogik ist indes typisch für grüne Propaganda: dort wird regelmäßig mit vagen oder widersprüchlichen Aussagen gearbeitet. Deren Unlogik wird eventuell mit Verweis auf die moralische Überlegenheit der Grünen entschuldigt oder auch nicht oder mit bunt-poppiger Aufmachung nach Art der Teletubbies übertüncht; daß sich die meisten Anhänger der Grünen für überdurchschnittlich intellektuell halten, ist nur scheinbar ein Widerspruch).
Eingeführt wurde das Frauenstatut 1986. Die ersten 3 Paragraphen in der ab 16.11.2019 gültigen Version (1) lauten:
§ 1 MINDESTQUOTIERUNGGemäß diesem Statut dürfen Männer nicht ohne Beaufsichtigung durch Frauen alleine in Gremien bzw. Versammlungen debattieren. Wenn keine Frau anwesend ist, ist die Redeliste der Frauen leer, es kann auch keine Frau befragt werden, ob Männer reden dürfen. Frauen können also durch Verlassen des Raumes jederzeit eine Versammlung faktisch beenden. Der § 3 gewährt den Frauen zusätzliche Privilegien.(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen
§ 2 VERSAMMLUNGEN
(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten."
§ 3 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT
(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.
Frauen haben bei einer ungeraden Zahl von Plätzen einer Wahlliste immer die einfache Mehrheit und bei einer geraden Zahl immer dann, wenn sie wenigstens einen der geraden Listenplätze belegen können. Das Frauenstatut schreibt also eine harte Frauenquote von 50% (oder mehr, z.B. bei 5 Plätzen 60%) vor, während Männer eine "Mindestquote" von 0% haben ("Reine Frauenlisten sind möglich").
Rein theoretisch können Männer bei einer geraden Zahl von Listenplätzen 50 % erreichen. In der Praxis ist dies nicht zu erwarten. Beispielsweise war der Frauenanteil grünen Fraktion bzw. Gruppe im Deutschen Bundestags nach der Einführung des Frauenstatuts in allen Bundestagen, in denen die Grünen die 5%-Hürde überwinden konnten, deutlich über 50 %: minimal 52,9 % (2009), Maximal 59,2 % (1994), im Durchschnitt 56.9 % (= ca. 4/7, d.h. auf 3 Männer kommen 4 Frauen), aktuell seit 2017 sogar 58,2 % (= ca. 7/12, d.h. auf 5 Männer kommen 7 Frauen).
Das Frauenstatut macht somit Männer strukturell und in der Praxis zu Menschen 2. Klasse. Männer dürfen auf keinen Fall die Mehrheit haben und die Frauen überstimmen können. Das Frauenstatut implementiert daher ein Matriarchat im Sinne einer Gesellschaftsordnung, in der Frauen oder Mütter die alleinige politische Macht innehaben.
Angesichts dessen ist es eine unglaubliche Dreistigkeit, daß diese Partei von sich behauptet, besonders für die "Geschlechtergerechtigkeit" einzutreten, und eine propagandistische Meisterleistung, in weiten Teilen der Öffentlichkeit diesen kontrafaktischen Eindruck erweckt zu haben.
Ferner stellt die Möglichkeit, daß Frauen Männer daran hindern können, sich an Debatten mit Beiträgen zu beteiligen, eine Beschränkung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG dar: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten .... Dies ist in jedem Fall in hohem Maße undemokratisch, denn Demokratie unterstellt grundsätzlich, daß jeder Bürger Beiträge zu den Debatten leisten kann.
Die Verfassungswidrigkeit des Frauenstatuts wird zum Teil mit dem Argument relativiert, daß das Grundgesetz nur den Gesetzgeber hindert, diskriminierende Gesetze zu erlassen, während es sich hier "nur" um die Interna einer Partei handelt. Parteien spielen aber in einer parlamentarischen Demokratie eine zentrale Rolle bei der politischen Willensbildung und dürfen nicht selber verfassungswidrige Ziele verfolgen bzw. Strukturen aufweisen. Nach Grundgesetz Art. 21 (1) muß die innere Ordnung [einer Partei] demokratischen Grundsätzen entsprechen. Es liegt hier also ein direkter Verstoß gegen Art. 21 GG und ein indirekter gegen Art. 3 GG und Art. 5 GG vor. Die Frage liegt auf der Hand, ob eine Partei, die so eklatant die Verfassung bricht, nicht nach GG Art. 21 (2) und (3) als verfassungswidrig einzustufen ist.
(1) Die bis zum 16.11.2019 gültige Version des Frauenstatuts war in einem speziellen Punkt nicht 100% feministisch "wasserdicht", und zwar in dem Fall, daß die Redeliste der Frauen in einer Versammlung erschöpft war. §2 "Versammlungen" bestimmte, daß dann die Versammlung - also auch die Männer - zu befragen seien, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. Die Männer konnten sich hier womöglich selber das Rederecht erteilen. Die 44. Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen am 15.-17.11.2019 beschloß, diese unhaltbaren patriarchischen Strukturen zu beseitigen, weil es nämlich nicht in der Hand der Frauen* [ist] zu entscheiden, ob sie zulassen, dass die Debatte ohne weibliche* Stimmen geführt wird, sondern auch in der Hand der Männer, die nun darüber entscheiden, ob es in Ordnung ist, dass nur Männer Wortbeiträge abgeben. Die Formulierung in § 2 wurde daher durch folgende verschärfte Version ersetzt:
Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll."