Montag, 8. März 2021

Frauenrechte


Frau Baerbock beklagt die fehlende Gleichberechtigung und Frauenrechte:
Wenn die Hälfte d Bevölkerung nicht gleichberechtigt beteiligt, repräsentiert + bezahlt wird, ist die Demokratie nicht vollkommen. Frauenrechte sind der Gradmesser für liberale Demokratien.

Es braucht eine Politik, die Strukturen verändert. #Frauentag

- Annalena Baerbock (@ABaerbock) 7:03 nachm. · 6. März 2021

Wo sie recht hat, hat sie recht. Frauenrechte, die Frauen rechtliche Privilegien verschaffen, sind wirklich ein Problem, das ist eine regelrechte Plage. Es sind so viele, man überblickt es kaum noch. Die Sonderrechte im Grundgesetz und in den Bundesgesetzen kann man noch einigermaßen auflisten (Listen s.u.), in den Ländergesetzen schafft man das kaum noch, nicht zu reden von Sonderrechten von Frauen wie dem Professorinnenprogramm, die ohne gesetzliche Grundlage in eigener Machtvollkommenheit einzelner Ministerien durchgeführt werden.

Es braucht wirklich eine Politik, die diese Strukturen verändert.

Gradmesser für liberale Demokratien ist übrigens, daß es keine Sonderrechte für biologisch oder ethnisch definierte Gruppen gibt. Wahrscheinlich hat Frau Baerbock den Begriff "liberal" noch nicht so ganz verstanden und verwechselt ihn mit "totalitär". Eventuell liegt es auch daran, daß sie an das Frauenstatut von B90/die Grünen gewöhnt ist und für normal hält, obwohl es eklatant gegen Art. 3 GG verstößt.

Frauenrechte im Grundgesetz
  • uneingeschränktes Recht auf Leben: Männer haben kein uneingeschränktes Recht auf Leben, da sie nach Art. 12a GG und ergänzend durch § 1 WPflG zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können und dabei i.a. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Kampfhandlungen umkommen. Absatz (4) schließt dies auch in besonderen Notfällen für Frauen aus ("[Frauen] dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.").
  • Wehr- bzw. Ersatzdienst: Nach Art. 12a GG sind nur Männer zum Wehr- bzw. Ersatzdienst verpflichtet. Die Wehrdienstdauer ist seit Juli 2011 sozusagen auf 0 Monate reduziert. Dies kann aber im Prinzip jederzeit wieder geändert werden, die Ungleichbehandlung im Grundgesetz ist nach wie vor vorhanden und die meisten erwachsenen Männer waren dieser Ungleichbehandlung ausgesetzt.
  • Art. 6 GG, Absatz (4) verschafft jeder Mutter einen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch den Staat. Bei den mit der Schwangerschaft und dem Stillen verbundenen Problembereichen ist die besondere Fürsorge keine Ungleichbehandlung, weil Ungleiches ungleich behandelt werden muß. Mutter (ebenso Vater) ist man aber im Sinne der Verantwortlichkeit für das Kind ca. 18 - 25 Jahre lang. Hier bestehen keine Unterschiede mehr zwischen Mütter und Vätern.
Frauenrechte in Bundesgesetzen
  • § 1631d BGB erlaubt die Genitalverstümmelungen bei Jungen, das auch noch durch nicht medizinisch als Arzt ausgebildete Personen. Im Gegensatz dazu wird die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach § 226a StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
  • Für Frauen, die Opfer häuslicher (oder anderer) Gewalt werden, wurden sehr viele Frauenhäuser eingerichtet. deren Finanzierung wird u.a. durch § 36a SGB II sichergestellt. Schutzeinrichtungen für Männer werden nicht finanziert.
  • Nach § 183 StGB (Exhibitionismus) können sich nur Männer strafbar machen, Frauen hingegen nicht.
  • Frauen werden beim Sorgerecht für Kinder in § 1626a BGB (insb. Absatz (3)) bevorzugt.
  • § 1 SGB IX, § 26 (6) SGB IX und § 37 (3) SGB IX verschaffen Frauen und Kindern mit Behinderungen und mit "besonderen Bedürfnissen" Sonderrechte bei Behandlungen bzw. Rehabilitationen.
  • § 38 (1) SGB IX, § 49 (2) SGB IX, § 154 (1) SGB IX, § 166 (2,3) SGB IX, § 187 (3) SGB IX und $ 195 (3) SGB IX verschaffen behinderten Frauen Sonderrechte bei der Besetzung bzw. beim Finden von Arbeitsplätzen.
  • § 60 (3) SGB IX verschafft behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen die Finanzierung Übungen, die der Stärkung des Selbstbewußtseins dienen,
  • $ 195 (2) SGB IX sichert Frauen eine qualitativ bessere Betreuung zu.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (das besser Allgemeines Ungleichbehandlungsgesetz heißen sollte) schützt in § 3 (1) Mütter, aber nicht Väter vor Ungleichbehandlungen in mehreren größeren Bereichen, insb. im Berufsleben, bei Sozialleistungen, in der Bildung und bei der öffentlichen Versorgung.
  • Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) stellt schon in § 1 Ziele des Gesetzes Absatz (1) 2. klar, daß es primär darum geht, "insbesondere Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen bzw. zu verhindern". Absatz (2) räumt mit der Bestimmung "Strukturelle Benachteiligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förderung zu beheben." Frauen ein weitreichendes rechtliches Privileg ein, von dem Männer ausgeschlossen werden(1). Das generelle Ziel des Gesetzes, Frauen zu privilegieren, wird zusätzlich an diversen Stellen konkretisiert, insb.: § 1 (3) Satz 1, § 7 Bewerbungsgespräche, (1), § 8 Auswahlentscheidungen, (1), § 10 Fortbildung, (1), § 19 (Gleichstellungsbeauftragte), § 25 (Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten)
  • Frauen werden durch leistungsunabhängige Frauenquoten im Berufsleben privilegiert, insb. durch § 76 (4) AktG, § 6 SGleiG, § 7 SGleiG, § 8 SGleiG
  • Durch zahlreiche Gesetze, die Frauenbeauftragte einrichten, werden Männern bei der Vertretung ihrer beruflichen Interessen benachteiligt.
  • Von wachsenden Arbeitsmarkt für Gleichstellungsbeauftragte sind Männer durch zahlreiche Bundes- und Ländergesetze (mit wenigen Ausnahmen) ausgeschlossen, obwohl es sich im Prinzip um eine normale Sachbearbeitertätigkeit handelt, u.a. in § 19 BGleiG, § 60 (2) 6. SGB IX, § 222 (5). SGB IX, § 227 (2). SGB IX, § 16 SGleiG.
  • Bei der Anrechnung von Kindern auf die Rentenzeiten werden Frauen tw. bevorzugt, s. Deutsche Rentenversicherung "Mütterrente" ebenso bei der Kinderzulage bei den Altersvorsorgebeiträgen (Riesterversicherung) nach § 85 (2) EStG.
Anmerkungen

(1) Wenn ein Gesetz jemandem Privilegien gewährt, dann ist die Liste der Privilegierten ist immer als abschließend zu verstehen, nicht in der Liste aufgeführte Gruppen sind ausgeschlossen.